Berechnung Heizkosten nach Auszug

8. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mühlbach
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Berechnung Heizkosten nach Auszug

Hallo zusammen, kann mir evtl. jmd. zu obigen Thema weiterhelfen ?
Ich wäre dafür sehr dankbar !

Ich bin zum 31.7.2016 aus einer Wohnung ausgezogen und führe noch eine Auseinandersetzung mit dem Vermieter bzgl. der Berechnung der Heizölkosten (Abrechnung über B****ta).

Folgende Situation :

- Abrechnungszeitraum 01.01. - 30.11.2016 (Gebäude wurde verkauft)
- Nutzungszeitraum 01.01. - 31.07.2016

- Zwischenablesung des Ölbestands zum Zeitpunkt meines Auszugs 31.07.2016 durch den Vermieter = 2000 Liter
-> Anfangsbestand 5200 Liter ./. Restbestand 2000 Liter = Verbrauch 3200 Liter

- In der B****taabrechnung wird allerdings mit den am Abrechnungszeitraumende 30.11. nur noch vorhandenen 200 Litern Öl gerechnet
-> Anfangsbestand 5200 Liter ./. Restbestand 200 Liter = Verbrauch 5000 Liter

Während meiner Mietdauer wurden also bei abgelesenen 6693 Einheiten (meine Wohnung) 3200 Liter Öl verbraucht.
Die restlichen 1800 Liter, die bis zum 30.11. weiterhin verbraucht wurden, betreffen doch nicht mich, oder sehe ich das falsch ?
Ich meine, warum spricht man ansonsten von Verbrauchskosten ?

Nochmals vielen Dank für Hilfe !

F.Mühlbach

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Die Zwischenablesung des Ölstandes bei Auszug ist irrelevant. Es wird der Jahresverbrauch genommen und damit wird dann gerechnet.

Von wann bis wan wird denn bei Ihnen abgerechnet?

01.01. -31.12.
oder
01.06. - 31.05.
oder anderen Daten?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mühlbach
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort !

Auf der Abrechnung steht :

- Abrechnungszeitraum 01.01. - 30.11.2016 (Gebäude wurde verkauft)
- Nutzungszeitraum 01.01. - 31.07.2016

Ich habe sie mal hier hochgeladen :

http://de.share-your-photo.com/ffcc859978

Warum ist die Zwischenablesung des Ölstands irrelevant ? In §9b Heizkostenverordnung steht doch
"2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung....aufzuteilen."
Ansonsten erfolgt meiner Meinung nach auch keine korrekte zeitliche Abgrenzung dieser (Einzel-)Kosten.
Anders verhält es sich natürlich bei den übrigen "weiteren" Heizungsbetriebskosten (Schornsteinfeger etc.), die nur über Schlüssel verteilt werden können.

Erstaunlicherweise erfolgt in der Abrechnung f. 2016 auch keine zeitliche Abgrenzung der Miete f. Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler. Diese Mieten für 11 Monate entsprechen denen, die sonst für 12 Monate berechnet wurden.

Vielen Dank für weitere Antworten !

Hzl. Grüße.



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Es ist wurscht was in der Abrechnung steht, wichtig ist, wie der vereinbarte Abrechnungszeitraum tatsächlich ist, und da zählen nunmal 12 volle Monate.

Der Zwischenstand ist irrelevant, weil die Ölkosten vom ganzen Jahr für die Ermittung der Heizkosten herangezogen werden und nicht nur die sechs Monate, welche Sie im lfd. Jahr dort gewohnt haben.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Wenn du direkt Öl verbraucht hättest (Öl-Einzelöfen), dann könnte dir direkt anteiliger Ölverbrauch berechnet werden.

Aber nach der eingestellten Abrechnung handelt es sich doch offensichtlich um ein Mehrfamilienhaus mit Zentralheizungsanlage:
431 m² gesamte Heizfläche - 95,983 m² deine anteilige zeitreduzierte Heizfläche (siehe "Erläuterungen zu Ihren Einheiten")
Für eine Beheizung über Heizkörper hast du also nicht Öl verbraucht, sondern Wärme, die die Zentralheizungsanlage für das gesamte Haus (mittels des Energieträgers Öl) hergestellt hat.

Für eine derartige Abrechnung gilt die Heizkostenverordnung und demnach sind zunächst die Gesamtkosten der Beheizung+Warwamsserbereitung für den gesamten Abrechnungszeitraum zu ermitteln und sodann nach erfassten Einheiten zur Messung/Verteilung des anteiligen Wärmeverbrauchs zu verteilen.

Das ist hier völlig korrekt erfolgt
Ein Ölzählerstand zum Zeitpunkt deines Auszugs ist völlig irrelevant.
Maßgeblich sind die Zählerstände der Heizkörper-Meßgeräte > deine Einheiten 6.693, die bei deinem Mietende abgelesen worden sein müssten.


Zitat (von Mühlbach):
Warum ist die Zwischenablesung des Ölstands irrelevant ? In §9b Heizkostenverordnung steht doch
"2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung....aufzuteilen."
Ansonsten erfolgt meiner Meinung nach auch keine korrekte zeitliche Abgrenzung dieser (Einzel-)Kosten.

Der erfasste Verbrauch gemäß Heizkostenverordnung bezieht sich auf die erfassten Einheiten der Unterzähler (Heizkörper-Meßgeräte, Wasserunterzähler)

Nochmal:
Lies die "Erläuterung zu Ihren Einheiten" ganz unten auf der Seite der eingestellten Abrechnung.
Dort wird dir direkt in der Abrechnung die Zeitreduzierung, d.h. die Berücksichtigung deines nur anteiligen Nutzungszeitraumes, erklärt.
Alles völlig korrekt - fast ...

Einzig:
Wenn sich bestimmte Kosten (z.B. "Miete Wärmez. Warmw." bzw. evtl. wohl sämtliche Mietkosten von Messeinrichtungen) auf einen Jahreszeitraum/auf 12 Monate beziehen, dann müssten diese m.E. für diese Abrechnung ebenfalls von 12 auf 11 Monate (Abrechnungszeitraum dieser Abrechnung - wohl wegen des Eigentümerwechsels) umgerechnet werden.
D.h. wenn deine Vermutung zutrifft dann hätte von 50,93+107,34+21,90 = 180,17 abgezogen werden müssen 1/12 = 15,01 €
Davon dein Anteil nach deinem Anteil an zeitreduzierter Wohnfläche => 15,01€ * 95,893/431,00m²= 3,34 Eur, die dir dann zuviel berechnet worden wären. (vereinfacht berechnet)
Da dürfte schon der Sprit für die Belegeinsicht teurer kommen, um überhaupt erstmal feststellen zu können, ob deine Vermutung auch wirklich zutrifft ...


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Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ich stoer mich weniger an der Abrechnung, als an dem Abrechnungszeitraum 11 Monate. Vielleicht lohnt sich statt der Belegeinsichtnahme hier mal der Klick auf Anwalt dazuholendazuholen, ob diese Abrechnung wegen den 11 Monaten ueberhaupt formal ok ist.

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If you are going through hell, keep going. - Winston C.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ich stoer mich weniger an der Abrechnung, als an dem Abrechnungszeitraum 11 Monate


Sehe ich genau so.

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#7
 Von 
Mühlbach
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

So, erstmal wirklich vielen Dank für alle Antworten !

Zu den 2 letzten Posts : das war auch meine Überlegung, allerdings wollte ich mir wegen des letztendlich geringen Streitwerts erstmal Klarheit verschaffen. Nach Jahren falscher Abrechnungen & Ungereimtheiten wäre mir eigentlich danach.
Zumal ich mittlerweile auch denke, diese Heizkostenverordnung müßte mal "renoviert" werden. Sicherlich ist es sinnvoll, Vermieter zu schützen...., aber Mieter auch....!

Bei Stand der heutigen Technik dürfte es doch nicht schwerfallen, auch zeitpunkt-/verbrauchsgenaue Abrechnungen zu erstellen. Diese Ableseteile speichern doch alles für einen gewissen Zeitraum (Wärmemengenzähler z.B. für 15 Monate).

Insgesamt - meine Meinung - : die Heizkostenverordnung verhindert für Mieter eine verbrauchsgerechte Abrechnung bei Auszug !

@Lolle

Das, was du geantwortet hast, bezieht sich auf die 30 % Grundkosten.
Die sind von mir unbestritten !

Mal ein anderes Beispiel :
Du mietest dir mit einem Freund ein Auto für einen Monat mit 100 Litern Benzin (200,--€) im Tank.
Du fährst mit dem Auto 10 Km, dein Freund 1500 Km.
Bei Abgabe des Autos sollst du 100,--€ zahlen.
Was würdest du sagen ?

Der Vermieter des Autos verlangt aber auch noch 100,--€ für die Versicherung des Autos.
Und wie nun aufteilen ?

@Akkarin

Guter Gedanke, du meinst wahrscheinlich wg. einer Verkürzung des Abrechnungzeitraums.
Hatte ich noch nicht bedacht !
Allerdings ist das Gebäude ja auch verkauft worden (30.11.)....
Aufgefallen war mir nur, dass für die Miete Heizkostenverteiler/Warmwasserzähler in der Rechnung (11 Monate)
die gleichen Werte wie in Vorjahren für 12 Monate stehen. Werden diese Teile immer für ein Jahr gemietet ?

Nochmal vielen Dank an euch alle, eure Antworten/Gedanken haben mir bisher schon geholfen !

Hzl. Grüße

F.Mühlbach






1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Mühlbach):
Bei Stand der heutigen Technik dürfte es doch nicht schwerfallen, auch zeitpunkt-/verbrauchsgenaue Abrechnungen zu erstellen. Diese Ableseteile speichern doch alles für einen gewissen Zeitraum (Wärmemengenzähler z.B. für 15 Monate).


Wie wollen SIe das machen, keine Technik verfügt über brauchbare Glaskugeln. Um Ihre Kostenanteil zu berechnen (anteilig) benötigt man erste einmal den Jahresverbrauch der gesamten Liegenschaft. Der Zählerstand selber wird ja bei Auszug abgelesen, daran ändert sich doch nichts. Es ist unwirtschaftlich nur für eine Persone eine Teilzwischenabrechnung zu erstellen und Monate später dann für den Rest. Bei großen Liegenschaften mit entsprechender Fluktuation wäre man da nur noch mit dem Erstellen von Abrechnungen beschäftigt, dass solch eine Handhabe nicht wirtschaftlich ist, muss einleuchten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Es ist durchaus üblich, dass Verkäufer und Käufer die Nebenkosten zum Stichtag abrechnen. Nur zulässig ist das nicht und damit der Hauptangriffspunkt der Abrechnung.

Allerdings sollte man das erst tun, wenn die Abrechnungsfrist abgelaufen ist und der Vermieter das nicht mehr korrigieren kann. Denn wenn der Dezember mit in den Abrechnungszeitraum kommt, wird es kaum billiger.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Mühlbach):
@Lolle
Das, was du geantwortet hast, bezieht sich auf die 30 % Grundkosten.
Die sind von mir unbestritten !

Nein, meine Antwort bezieht sich auch auf den Verbrauchskostenanteil.

Dein Auto-Vergleich ist völlig falsch und zeigt eher, dass du hier ein Logikproblem hast, denn zu zahlst eben nicht 50/100 Ltr Benzin sondern nur 10/100.

Für Abrechnungszeitraum 1.1.-30.11.16 = für 840 Gradzahltage fielen 3.490,65 Eur Heiz/WW-Kosten an und deine Anteile für anteiligen Nutzerzeitraum 1.1.-31.07.16 werden korrekt errechnet:
Verbrauchskosten zu 6.693/30.254 Verbrauchseinheiten
Grundkosten zu 95,893/431m² (aus 135m² Wohnfläche gekürzt auf 596,67/840,00 Gradzahltage)

Möglicherweise hast du einfach nicht bedacht, dass auch dein Nachfolgemieter in den weiteren 122/335 Kalendertagen bzw. 243,33 Gradzahltagen Einheiten verbraucht hat.

Für eine Abrechnung 1.1.-31.07.16 wären weniger Gesamtkosten auf weniger Tage und weniger Einheiten zu verteilen. Das Ergebnis für deinen Anteil dürfte kostenmäßig etwa gleich hoch wie bei der vorliegenden Abrechnung ausfallen.
Daher wäre es völlig unsinnig und unwirtschaftlich nur für deinen anteiligen Nutzungsraum nochmals eine zusätzliche Abrechnung für das gesamte Objekt zu erstellen (denn nur so wäre dein Wunsch zu erfüllen).

Für eine derartige Abrechnung müssten nämlich nicht nur sämtliche Kostenpositionen ermittelt/runtergerechnet werden sondern es wären auch sämtliche Zählerstände per Stichtag 31.07.16 erforderlich.

Klar kann man das auf besonderen Kundenwunsch machen (auch wenn eine solch verkürzter Abrechnungszeitraum ansonsten unzulässig ist).
Ein irrer Aufwand, der natürlich auch bezahlt werden müsste!
Gegen eine entsprechend Kostenübernahmeerklärung von dir, ist dein Vermieter vielleicht bereit dir die gewünschte Abrechnung erstellen zu lassen. Verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.

Zu #9 Akkarin:
Eine Abrechnung für nur 11 Monate soll er beanstanden, weil die 12 Monate unterschritten sind,
obwohl er selbst doch eine Abrechnung für nur 7 Monate will :???:

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Lolle):

Zu #9 Akkarin:
Eine Abrechnung für nur 11 Monate soll er beanstanden, weil die 12 Monate unterschritten sind,obwohl er selbst doch eine Abrechnung für nur 7 Monate will :???:


Ja weil die Abrechnung durch die 11 Monate M.E formal unwirksam sein duerfte. Wenn es darum geht Nachzahlungen zu verhindern koennte so in die Verjährung flüchten.

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