Hallo,
ich habe folgende Fragen zum "Schonvermögen" bei einer Beratungshilfesache.
Bei mir liegt derzeit ein anrechenbares Schonvermögen (Girokontoguthaben) von 2200 € vor. Da ich davon ausgegangen war, dass ein Freibetrag von 2600 € besteht (laut Ausfüllhinweise zum schriftlichen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe vom Niedersächsischen Justizportal Ausfüllhinweise zum schriftlichen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe vom) habe ich auch einen Antrag gestellt.
Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, da "[...] nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1. a), 2. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
lediglich mit 1.600 € als Vermögensfreibetrag für die Antragsstellerin zu berücksichtigen ist."
Nun frage ich mich - da hoffentlich davon auszugehen ist, dass der zuständige Rechtspfleger korrekt gearbeitet hat - wem denn nun der Freibetrag in Höhe von 2600 € zusteht und warum in in der Verodnung von Sozialhilfe, die ich nicht beziehe, die Rede ist.
Ich danke recht herzlich für alle Hinweise.
Freudliche Grüße
Saskia S.
Beratungshilfe - Schonvermögen
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Hi,
zumindest die Frage nach der Sozialhilfe kann ich beantworten. Es fängt an mit § 1(2) des BerHG
. Da wird auf die Vorschriften über Prozeßkostenhilfe verwiesen. Diese findet man in der ZPO, § 115(3). Und da wird dann auf § 90
im SGB XII verwiesen. Allerdings regelt die von Ihnen erwähnte Vorschrift, also Abs. 2 Nr. 9, nur die Unverwertbarkeit "kleiner Barbeträge und sonstiger Geldwerte"...
Gruß vom mümmel
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Beide Beträge, sowohl die 1600 als auch die 2600 ergeben, sich aus dem SGB XII und der Duchführungsverordnung. Auf die entsprechenden Vorschriften wird über 115 ZPO verwiesen, der auch für Beratungshilfe gilt. Streitig ist ob das Schonvermögen nun 1600 oder 2600 beträgt. Was auf den Ausfüllhinweisen steht ist zwar wohl herrschende Meinung aber es gibt auch die Mindermeinung (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%201%20B%20121/05%20AL), dass unter 60 jährigen, arbeitsfähigen nur 1600 zustehen . Da der Rechtspfleger nicht an die Auffassung des Ministeriums oder die Ausfüllhinweise gebunden ist, kann er die 1600er Meinung vertreten. Sind Sie damit nicht einverstanden, steht ihnen das Rechtmittel der Erinnerung offen.
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