Beratungshilfe - Anspruch besteht auch im Widerspruchsverfahren gegenüber der ARGE

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Beratungshilfe - Anspruch besteht auch im Widerspruchsverfahren gegenüber der ARGE

Bei der Beratungshilfe handelt es sich um eine staatliche Leistung für Rechtssuchende, die die Kosten für eine qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können. Hierzu wird dem bedürftigen Rechtssuchenden vom örtlichen Amtsgericht ein sog. Beratungshilfeschein ausgestellt, mit welchem er sich an einen Rechtsanwalt seiner Wahl wenden kann. Die für die Beratung anfallenden Kosten kann der Rechtsanwalt dann mit der Staatskasse abrechnen. Für den Ratsuchenden fällt lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10,00 EUR an.

In den vergangen Jahren haben sich die Beratungshilfeangelegenheiten im Bereich des Sozialrechts drastisch erhöht. Schwerpunkt hierbei bildeten rechtliche Auseinandersetzungen mit den Arbeitsagenturen wegen ALG2-Leistungen. Hiermit einher gehend explodierten die Kosten, die die Länder für die Beratungshilfe aufwenden mussten. Zur Kostensenkung hat sich in den letzten Jahren die Praxis eingebürgert, den Ratsuchenden in Widerspruchsverfahren mit den Arbeitsagenturen Beratungshilfe zu verwehren und diesen stattdessen zur Beratung an die Arbeitsagentur selbst zu verweisen. Es wurde argumentiert, dass die Arbeitsagentur zur Beratung verpflichtet sei und ein Widerspruch nicht begründet werden müsse, da eine Überprüfung von Amts wegen erfolge.

Dieser lebensfremden Vorgehensweise hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.05.2009 (1 BvR 1517/08) nun einen Riegel vorgeschoben. Die Richter haben einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde stattgegeben und klargestellt, dass bereits im Widerspruchsverfahren Anspruch auf Beratungshilfe besteht, da durch eine qualifizierte Beratung langwierige Gerichtsverfahren vermieden werden können. Insbesondere ist jedoch die Gefahr von Interessenkonflikten gegeben, da die ARGE zugleich Gegner und Berater sein soll.

Diese Entscheidung ist richtungsweisend auch für andere Beratungshilfeangelegenheiten im Bereich Sozial- und Verwaltungsrecht. Ratsuchende Bürger müssen sich nun nicht mehr auf ihren Gegner als Berater verweisen lassen, sondern haben Anspruch auf eine qualifizierte und unabhängige Beratung durch einen Rechtsanwalt.