Benutzung von älteren Werken

16. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Acr4nius
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Benutzung von älteren Werken

Hallo,

meine Band und ich nehmen gerade unser neues Album auf, in unser Album-Intro und ein Lied würden wir gerne folgende Sachen einbringen:

- ein Teil von diesem Lied https://www.youtube.com/watch?v=fY6ONtpCahk
- und einen Teil von dieser Aufnahme https://www.youtube.com/watch?v=lb13ynu3Iac

Nun wissen wir selbst, dass diese Aufzeichnungen rechtlich geschützt sind, da diese allerdings schon sehr alt sind stellt sich uns die Frage ob dieser Schutz immer noch gültig ist, oder man die Aufzeichnungen problemlos in unseren Songs verwenden kann.

Würde mich tierisch über eine Antwort freuen.
Schon Mal vielen Dank !

Gruß
Florian

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Bei einem Lied von 1941 ist nicht sicher, ob der Urheber schon 70 Jahre tot ist.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Acr4nius
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Sprich damit ich so etwas benutzen kann, muss der Urheber schon 70 Jahre lang tot sein?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Acr4nius
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Sprich damit ich so etwas benutzen kann, muss der Urheber schon 70 Jahre lang tot sein?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Oder du hast die Erlaubnis des Rechteinhabers.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gredo
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Acr4nius):
Sprich damit ich so etwas benutzen kann, muss der Urheber schon 70 Jahre lang tot sein?


Richtig, auch wenn er die sog. ausschließlichen Verwertungsrechte an einen Verlag o.ä. übertragen hat, wird das Werk 70 Jahre nach Ableben des Urhebers (post mortem auctoris) gemeinfrei und kann frei verwertet werden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Und wenn man den Urheber nicht ermitteln kann, sollte man im eigenen Interesse vom Worst Case ausgehen.
Das wäre bei einer Aufnahme von 1941, daß der Komponist da erst 20 war und 100 wird, d.h. erst 2021 verstirbt und seine Werke damit erst 2091 gemeinfrei werden.

Andersherum formuliert dürfte man sich wohl nur bei Werken, die vor mehr als 150 Jahren veröffentlicht wurden (also vor 1865) wirklich sicher sein, daß kein Rechteinhaber um die Ecke kommt.

-- Editiert von JenAn am 25.06.2015 17:00

1x Hilfreiche Antwort

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