Belehrungspflicht über konsularischen Beistand

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Z. B. Türkische oder Spanische Staatsangehörige als Beschuldigte einer Straftat und Vollstreckungskompensation

Nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes (IGH) räumt Art. 36 Abs. 1 WÜK ein subjektives Recht auf konsularische Unterstützung bei der effektiven Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsrechte ein.

Eine unterlassene Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Ziff. b S. 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) führt nach der Rechtsprechung des BGH in Strafsachen aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies offen gelassen.

Sie kann aber nach einem Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2007 zu einer Kompensation dergestalt führen, dass ein bestimmter Teil der verhängten Freiheitsstrafe in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB als verbüßt anzusehen ist.

Dies ist jedenfalls geboten, wenn der Betroffene Angeklagte eine erhebliche Bestrafung erfährt und die Belehrung nicht alsbald nachgeholt wird.

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