Belästigung!

2. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Kilo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Belästigung!

Guten Tag,

besser ist es, ich schildere erstmal die Situation, bevor ich meine Frage stelle...

Vor etwa 7 Monaten lernte ich Mädel kennen, mit der ich dann höchstens 3 Mal ausging, wobei nichts besonderes zwischen uns passierte. Beim letzten Treffen in einer Disco lernte ich Ihre Ex-beste-Freundin kennen, in die ich mich bis ins Unendliche verliebte, wir kamenzusammen und sind immer noch wunschlosglücklich miteinander. Die erste nahm es ihr sehr übel, weil die es Ihr ne Zeit lang verschwiegen hatte aus Angst, die Freundschaft zu verlieren. Nachdem sie es ihr erzählt hatte, tat sie so als würde es ihr nichts ausmachen, doch dann begann der Horror...

Meine Freundin wurde ständig von unbekannten Personen in ICQ(so eine Art Chat) angeschrieben, die sich beschimpft hatten und meinten, sie würde mich der Anderen ausgespannt haben und dass sie es bereuhen würde und derartiges. Es war natürlich alles gelogen aber man kann die verbreitung der Lügen schlecht stoppen. Eine Zeit später fingen die Telefonanrufe an, in denen das Gleiche behauptet und es ihr mit schlimmen Dingen gedroht wird, wenn sich mich nicht verlassen würde und dass die anrufende Person es schaffen würde uns auseinander zu bringen, koste es was es wolle.
Einmal wurde es auf den Anrufbeantworter gesprochen und als Anrufernummer stand die der "Freundin", doch die war es nicht selbst, vermutlich eine Bekannte von ihr.
Auch, wenn wir es nicht wirklich lustig fanden, so dachten wir, die Kinderstreiche werden aufhören, wenn sie erkennen, dass man uns nicht mehr auseinander bringen kann.
Leider wurde es schlimmer... nicht nur, dass die Anrufe und sonstiges immer noch von Zeit zu Zeit wiederholt werden...Meine Freundin arbeitet in einem Laden und letztens haben sie 2 "Gestalten" bei der Arbeit "besucht" und ihr wieder gedroht und gesagt, sie soll mich verlassen und mich nicht erzählen, dass sie es zu ihr gesagt haben, sonst wird es schlimmer und dass sie es auf jeden Fall schaffen, da wir nicht die ersten seien... Danach war ein Paar Wochen wieder Ruhe und am Silvester waren wir in einer Disco und da war ihre "Freundin" auch und sie hat uns gesehen und am nächsten tag wurde meine Freundin wieder von jemadem angeschrieben, angerufen und wurde heute wieder im Laden belästigt mit dem Hinweis, es wird schlimmer werden. Das arme Mädchen kann schon nachts nicht mehr schlafen und hat Alpträume.
Ich bin seit neustem Student und musste in einer andere Stadt umziehen, stehe kurz vor den Prüfungen und kann nicht am ihrem Laden auf die Miskerle warten, um denen "klar zu machen, was ich davon halte"...die Sache zerfrisst mich genau so wie sie und ich hab Angst um sie, da sie immer spätabends alleine mit dem bus nach hause fährt.

Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was ich machen soll... ich hab angst, dass wenn ich etwas unternehme, es dadurch noch schlimmer sein wird und ich dann für sie nicht mehr da sein könnte, wenn sie mich braucht, da ich 4 stunden fahrt von ihr entfernt wohne...
Wenn es sein muss, würde ich ihre Ex-Freundin verklagen und das wäre der harmloseste Weg, den ich gehen würde, wenn noch ein mal etwas passieren würde. :(

Doch würde es etwas bringen, sie zu verklagen oder würde ihr diese Anklage am allerwertesten vorbei gehen und sie dann noch etwas schlimmeres mit den ihren Schläger-Freunden anstellt.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Sie könnten eventuell ein Strafanzeige wegen der Erfüllung des neuen Straftatbestandes der Nachstellung gemäß §238 StGB stellen. Das Gesetz wurde am 30. November vom Bundestag beschlossen, dürfte aber vermutlich noch keine Rechtskraft besitzen. Desweiteren kommt der Straftatbestand der Bedrohung gemäß §241 StGB in Betracht, falls Ihnen mit einem Verbrechen gedroht wurde. Als Verbrechen gelten hierbei gemäß §12 Abs.1 StGB , solche rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

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#2
 Von 
Kilo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Reaktion!

Ja, darüber habe ich auch schon gelesen. Doch wie sehen Beweise bei solchen Verfahren aus? Man würde doch nicht jemanden hinstellen , der sie beobachtet und überhaupt, die Person, die alles angestiftet hat, hält ihre Finger ja aus dem Spiel, die könnte doch locker sagen, die hätte nichts damit zu tun, man kann ja nicht beweisen, dass sie dahinter steckt.

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#3
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Auf die Frage der Beweissammlung habe ich auch keine einfach Antwort. Sie können bspw. Aufzeichnungen auf Handy Mailboxen und Anrufbeantwortern o.ä. als Beweise verwenden, Zeugen, die eine Bedrohung mitverfolgt haben. Vielleicht sollten Sie mit der örtlichen Polizei sprechen, die diese Personen aus anderen Vorgängen vermutlich bereits kennt. In der Regel ist es keine gute Idee, sich den Einschüchterungsversuchen solcher Personen zu beugen weil man sie in ihrem Tun dann bestätigt.

-- Editiert von DanniK am 02.01.2007 18:33:06

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#4
 Von 
Kilo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch wenn ich mir in meinem weiten Vorgehen noch nicht sicher bin, haben Sie mir dennoch wirklich sehr geholfen. Vielen Danke dafür!

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#5
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielleicht sollte Ihre Freundin einfach an Ihren Studienort ziehen, dann hätten Sie diese Leute vermutlich los :-)

Viel Glück und ein gutes neues Jahr.

Gruß Daniel K.

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#6
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Nötigung sehe ich in jedem Fall erfüllt, Bedrohung wirds schon heikeler, da die Androhung eines Verbrechens im Raum steht. § 238 StGB ist meines Wissens noch nicht in Kraft (sicher dass das § 238 ist?) und würde auf die bisherigen Fälle keine Anwendung finden (Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB )

Ansonsten kann ich auch nur Strafanzeige empfehlen. Eventuell kann die Staatsanwaltschaft über die ICQ Log Dateien den PC ermitteln, von dem diese kamen, dürfte aber aufgrund der aktuellen Rechtssprechung zur IP Speicherung schwierig sein.

Ich hatte als Praktikant einen ähnlichen Fall, in dem es über IP Adressen Verfolgung geklappt hat (allerdings war dies bei einem Versandhaus geschehen).

Ansonsten kann die Polizei sich nen paar Tage den Laden ansehen, wenn die dann wirklich kommen sollten gibts keine besseren Beweise.

Ich wünsche Ihnen alles gute weiterhin.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Herr Kohnert,

Hier der Wortlaut:

§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Natürlich sind Strafgesetze gem. Grundsatz -Nulla poena sine lege- nicht rückwirkend gültig. Bei dem hier zu vermutenden Personenkreis, muß man aber fast eine fortgesetzte Handlung befürchten und so kann man getrost warten, bis das Gesetz in Kraft tritt. Diese Personen werden wohl selten das Bundesgesetzblatt lesen und ihr Verhalten nach den Gesetzesnovellen ausrichten ;-)

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