Beklagte hat Prozessbevollmächtigten: reicht dennoch eigene Schriftsätze ein + Verfahrensrüge

8. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Was tun?
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 1x hilfreich)
Beklagte hat Prozessbevollmächtigten: reicht dennoch eigene Schriftsätze ein + Verfahrensrüge

Hallo zusammen,

ich habe Klage beim Amtsgericht eingereicht.

Der Beklagte hat sich erst mit eigenem Schriftsatz verteidigt - die Erwiderung war aber recht schwammig und nicht so verständlich. Kurz drauf hat der Beklagte einen Anwalt genommen, es kam eine verständliche Erwiderung durch deren Anwalt.

In meinem Replik hab ich den Vortrag des Beklagten nur bestritten. Die strukturierte, ergänzende Erwiderung dessen Anwalts hab ich substantiiert unter Beweisantritt aufgearbeitet und als Replik eingereicht.

Die Beklagtenseite hat bis 15.11.17 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Nun kommt von dem Beklagten, dass die erteilte Schriftsatzfrist bis 15.11.17 seinem Anwalt gehört - seine erste, eigene Erwiderung hat er jetzt ausführlich dargelegt und eine Verfahrensrüge eingereicht.


Passiert mir das erste Mal, dass ein anwaltlich Vertretener "nebenher" selbst schreibt, ist das so zulässig?
a) Hätte ich auf die erste Erwiderung des damals noch anwaltslosen Beklagten vertiefend eingehen müssen? Da kurz drauf die Erwiderung des Anwalts kam, bin ich nur auf dessen Erwiderung "eingestiegen".
b) Muß man in so einem Fall die Schriftsätze des Beklagten oder dessen Anwalts oder beides beantworten?
c) Und nachdem trotz Mandatierung nun wieder ein Schriftsatz des Beklagten kommt - kann der gegnerische Anwalt nicht einfach sein Mandat niederlegen?

Wie seht ihr das ganze? Hab zwar schon öfters mit Zivilrecht zu tun gehabt, aber nun hab ich zwei "Gegner" und weiß nicht recht, wie man damit umgehen muß. Gibt es da irgendwie eine Bestimmung in der ZPO - ich brauch irgendeinen Anhaltspunkt zum nachlesen.

Vielen Dank schon mal vorab an Euch fürs Lesen

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6417 Beiträge, 2315x hilfreich)

Mein "Gefühl" sagt mir, dass ein Beklagter ja auch mehrere Anwälte mit seiner Vertretung beauftragen kann.
Folglich kann es sich auch selbst äußern. Das muss er mit seinem Anwalt klären.

Zitat:
er jetzt ausführlich dargelegt und eine Verfahrensrüge eingereicht.

Wogegen richtet sich denn die Verfahrensrüge und wie ist sie begründet ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Was tun?
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 1x hilfreich)

erst mal danke für die Rückmeldung!

Also, der zweite Vortrag des Beklagten selbst sind 9 Seiten, eng beschrieben. Nun kommt zum 15.11.17 nochmals was vom Anwalt. Wenn ich Dich richtig verstehe, muß ich zu beiden Stellung nehmen???

Die Verfahrensrüge ist (mehr oder weniger) darauf gerichtet, dass die von mir genannten, vom Gericht bereits geladenen Zeugen (zumindest jetzt) noch nicht vernommen werden dürfen. Ist alles noch nicht "ausgeschrieben", zum jetzigen Zeitpunkt wären es Ausforschungsbeweise.
Hatte noch nie mit einer Verfahrensrüge zu tun, ich habs jetzt in § 295 ZPO erst mal nachlesen müssen - was erwartet mich nun?

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