Beitragsservice, GEZ Nachzahlung aus 2005

16. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
nicc73
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Beitragsservice, GEZ Nachzahlung aus 2005

Hallo,
Mit Schreiben vom 18.03.2015 fordert mich der Beitragsservice auf Nachzahlungen zu leisten.
Unter der 1. Beitrags-Nr. Rückstand 08.2006= 255,45. Konto wurde abgemeldet. Aus technischen Gründen ein neues ab 09.2006 Rückstand 1.807,36 €.

Ich habe mich leider zu 05.1996 bei GEZ angemeldet. Bis 05.2005 war ich befreit. Ab 09.2006 hat mich die GEZ abgemeldet und eine EMA Anfrage gemacht und ein neues Konto angelegt.
Ich habe eine Antwort geschrieben, dass ich Anfang 2004 eine Befreiung geschickt habe und danach von der GEZ nichts mehr gehört habe. Habe die Einrede der Verjährung für den Zeitraum 01.06.2005 bis 31.12.2012 geltend gemacht. Ebenfalls habe ich nachträglich eine Befreiung rückwirkend ab 01.01.2013 bis 31.03.2015 beantragt und auch für 2016/2017 und für die Zeit vom 01.01.2005 Belege vorgelegt, dass ich Arbeitslosengeld II. bezogen habe.
Beitragsservice hat mich jetzt befreit von 01.01.2013 bis 2018 befreit.
Die Nachzahlungen ab 01.01.2005 bis 2012 wollen sie jedoch immer noch haben insgesamt 1.595,33 €. Ich bin zwar berufstätig, beziehe jedoch noch Leistungen vom Jobcenter (alleinerziehend, 2 Kinder). Beitragsservice begründet, dass eine rückwirkende Befreiung für 2005 nicht möglich ist, bzw. nicht zulässig, auch wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Die Verjährung greift in meinem Fall nicht, da ich meiner Mitteilungspflicht (Umzug 15.6.2005) nicht nachgekommen bin. Habe mich leider auch nie abgemeldet.
In der Hoffnung auf eine Antwort.
N.F.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Habe mich leider auch nie abgemeldet

Du meinst damit das Meldeamt? Oder warst du beim Meldeamt korrekt umgemeldet auf neuer Adresse?

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Sie wird wohl eher die GEZ meinen, bei der man sich ja auch abmelden mußte.

-- Editiert von muemmel am 17.05.2016 14:54

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich frage mit einem Hintergedanken. Die GEZ hätte, korrekt Ummeldung beim Meldeamt vorausgesetzt, viele Jahre die Möglichkeit gehabt, per Meldeamtanfrage die neue Adresse herauszufinden. Wenn der Gläubiger einfach zu faul ist, seine Forderungen zu verfolgen, ist das kein Hemmungsgrund für die Verjährung. Es bestand bei der GEZ sowohl Kenntnis vom Schuldner, als auch von der Schuld selbst und es war problemlos möglich, den Aufenthaltsort zu erfahren.

Wenn allerdings der Schuldner "untergetaucht" ist, mag das anders aussehen.

Oder?


-- Editiert von mepeisen am 18.05.2016 12:27

Signatur:

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Steht doch alles da: Ab 09.2006 hat mich die GEZ abgemeldet und eine EMA Anfrage gemacht und ein neues Konto angelegt. Der Gläubiger war also keineswegs faul...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

Es bestand (GEZ) und besteht (Rundfunkbeitrag) eine Anzeigepflicht. Die Verjährung richtet sich gem. der Staatsverträge nach dem BGB. Eine einheitliche Rechtsprechung zur Verjährung (3 Jahre oder 10 Jahre) gibt es wohl nicht, sodass es ganz auf den Einzelfall ankommt. http://www.carta.info/43047/nicht-gezahlte-gez-gebuhren-verwirrung-um-verjahrungsfrist/
http://www.frag-einen-anwalt.de/GEZ-Nachzahlung-Forderung-verjaehrt---f203415.html

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Der Gläubiger war also keineswegs faul...

Die Anlage eines neuen Forderungskontos hat exakt 0 Einfluss auf die Verjährung.
Und wenn der Gläubiger sogar eine EMA Anfrage gemacht hat und dann trotzdem keine Lust hatte, auf die Zahlungspflicht hinzuweisen, dann war er durchaus "faul".

Wie gesagt steht und fällt es zunächst mit der Frage, ob man nun untergetaucht war oder beim Meldeamt korrekt umgemeldet war.

@Retels: Man beachte die Details.
Korrekt ist, dass der Forderungsbeginn sowieso im BGB auf den Moment gelegt ist, wo der Gläubiger über die Person und die Forderung Kenntnis erhält.
Wenn die GEZ in 2006 sogar ein neues Konto anlegt, kann mir keiner erklären, dass die GEZ nicht auch schon in 2006 Kenntnis von der damals nachzuzahlenden Forderung hatte. Damit bleibt nur noch die Kenntnis über den Schuldner selbst. Und das könnte meiner Meinung nach gerade bei Leuten, die ohne Ummeldung beim Meldeamt untergetaucht sind, zu Verzögerungen geführt haben.

Und bei deinem Link wird auch der feine Unterschied gemacht, ob der Rundfunkbeitrag zu Recht erhoben wird oder nicht. Wenn man nach damaligem Recht einen Befreiungsgrund hatte, wird man u.U. von Gerichten deutlich besser behandelt, als wenn man ihn nicht hat. So steht es da. Begründen tun Gerichte das mit einer "Unzulässigen Rechtsausübung".

Ich persönlich würde es auf einen Rechtsstreit anlegen, wenn meine Ummeldung beim Amt korrekt war. Ich würde ihn sogar forcieren. Das Restrisiko zu verlieren gibt es dennoch natürlich.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#7
 Von 
nicc73
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, danke für eure Antworten.
Ich bin 2005 umgezogen. Und habe mich selbstverständlich unter meiner neuen Adresse beim Einwohnermeldeamt angemeldet. Ich habe mich jedoch nicht bei der GEZ abgemeldet oder meinen Umzug angezeigt.
Dass die Verjährung in meinem Fall nicht greifen soll, weil ich meiner Verpflichtung zur Anzeige nicht nachgekommen bin, kann m.E. nicht sein. Ich habe von der GEZ vorher keine Post bekommen. Der erste Brief zur Zahlungsaufforderung kam im März 2015.

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#8
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:@Retels: Man beachte die Details.


Genau, daher Einzelfallentscheidung.

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