Beistandschaft, Auskunft, Titulierung, Unterhalt

5. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
papainnot
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 20x hilfreich)
Beistandschaft, Auskunft, Titulierung, Unterhalt

Hallo,

zunächst eine Kurzbeschreibung meines Sachverhaltes:

Ich bin meinem Sohn, geb. im Januar 2009 gegenüber unterhaltspflichtig.

Eine Titulierung in dynamischer Form habe ich im Mai 2011, in den Wirren meiner Ehescheidung - und eventuell fahrlässig - beim zuständigen Jugendamt unterzeichnet. Der %-Satz, für welchen ich mich verpflichtet habe, wurde von der gegnerischen Anwältin vorgeschlagen - eine eigene, qualifizierte Berechnung habe ich leider nicht vornehmen lassen. Auch lautet diese Urkunde auf "Alter Unterhaltsempfänger unbegrenzt".

Im Rahmen einer Jugendamts-Beistandschaft werde ich nun aufgefordert, personenbezogene Daten (§ 1605 Abs. 1 BGB ) an das Jugendamt zu übermitteln. Es wird eine Offenlegung des Einkommens, Vermögens, Schulden, ... eingefordert.

Meine Frage zur Titulierung:
Auf Nachfrage wurde mir von der Beistandschaft erklärt, dass bei einer eventuellen Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle keine Abänderung sondern nur eine Vollstreckungsverzichtserklärung üblich sei, während im umgekehrten Fall eine Abänderung der Titulierung erfolge.
? Ist das legitim?
? Kann ich bei einer Abänderung auf eine Befristung der Urkunde bis Erreichen des Alters 18 Jahre bestehen?
? Bei einer Abänderung soll m.W. mindestens 10% Differenz zu Grunde liegen; was wäre hier das maßgeblich zu Grunde liegende Einkommen, nachdem ja damals keine Berechnung meines Einkommens (schon gar nicht bereinigt) erfolgte?
? Ist die Vorgehensweise "Heraufstufung in der Düsseldorfer Tabelle, wenn nur 1 unterhaltsberechtigtes Kind vorhanden ist" mit dem JA verhandelbar?

Meine Fragen zur Auskunftspflicht im Zuge der Beistandschaft:
? Bin ich uneingeschränkt verpflichtet, Auskunft über mein Vermögen (z.B. Wertpapierdepot bei einer Online-Bank, Direkt-Lebensversicherung, Riesterrente, ... zu erteilen oder sind "nur" einkommenssteigernde Erträge hieraus relevant?
? Muss ich die geforderten Angaben zu Beruf und Einkommen meines außerhalb meines Haushaltes wohnenden Sohnes, 23 Jahre alt machen? Und: ist er nicht ja grundsätzlich auch ein unterhaltsberechtigter Angehöriger.
? Muss ich das JA über meinen Arbeitgeber informieren?

Zur Bereinigung meines Einkommens können in meinem Falle folgende Positionen beitragen:
- Direktversicherungsbeiträge
- Riesterrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Risikolebensversicherung
- Unfallversicherung (Anm.: ich bezahle auch die Versicherungsbeiträge für meine Söhne)
- Zusatzversicherung zur Krankenversicherung (Anm.: diese bestand schon während der Ehe)
? Muss das JA diese Positionen anerkennen?

Können nachfolgende Positionen eventuell in Ansatz gebracht werden:
? Privatdarlehen eines Freundes für Haushaltanschaffungen (erhalten ca. 4 Wochen vor meiner Ehescheidung; Rückführung in Monatsraten á € 100,00?
? Können Steuerberaterkosten ggf. pauschal in Ansatz gebracht werden?
? Besteht eine Chance auf eine Akzeptanz von Kosten für Bürokleidung?
? Wie kann ich die vermögenswirksamen Leistungen meines Arbeitgebers aus meinem Einkommen heraus rechnen?
? Kann meine PKW-Haftpflichtversicherung in Ansatz gebracht werden (PKW zur Erzielung des Erwerbseinkommens sowie zur Ausübung des Umgangsrechts)?
? Darlehen für PKW (Anm.: ich bin seit ein paar Wochen mit Banken in Verhandlung um evtl. einen Neuwagen zu finanzieren, kann ein solches Darlehen angerechnet werden, wie mir ein Kollege glaubhaft machen möchte?); gibt es dann wiederum Höchstgrenzen?

Vielen Dank für Eure Bemühungen.

Viele Grüße[/color]


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19 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)


Ich fang mal an:

quote:<hr size=1 noshade>Bin ich uneingeschränkt verpflichtet, Auskunft über mein Vermögen (z.B. Wertpapierdepot bei einer Online-Bank, Direkt-Lebensversicherung, Riesterrente, ... zu erteilen oder sind "nur" einkommenssteigernde Erträge hieraus relevant? <hr size=1 noshade>

Normalerweise können "nur" die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate plus der Steuerbescheid verlangt werden.

quote:<hr size=1 noshade>Muss ich die geforderten Angaben zu Beruf und Einkommen meines außerhalb meines Haushaltes wohnenden Sohnes, 23 Jahre alt machen? Und: ist er nicht ja grundsätzlich auch ein unterhaltsberechtigter Angehöriger. <hr size=1 noshade>

Nein, man muss keine Angaben machen. Aber wenn man möchte, dass der Sohn als unterhaltsberechtigter Angehöriger zählt, wird man darlegen müssen, dass der Sohn tatächlich unterhaltsberechtigt ist. Ohne Angabe von derzeitiger Tätigkeit und eigenem Einkommen des Sohns wird das nichts.

quote:<hr size=1 noshade>Muss ich das JA über meinen Arbeitgeber informieren <hr size=1 noshade>

Da man von Ihnen die letzten Lohnabrechnungen verlangen kann, aus denen der Arbeitsgeber ja wohl ersichtlich ist, braucht man da nicht weiter zu diskutieren.

quote:<hr size=1 noshade>Zur Bereinigung meines Einkommens können in meinem Falle folgende Positionen beitragen:
- Direktversicherungsbeiträge
- Riesterrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Risikolebensversicherung
- Unfallversicherung (Anm.: ich bezahle auch die Versicherungsbeiträge für meine Söhne)
- Zusatzversicherung zur Krankenversicherung (Anm.: diese bestand schon während der Ehe)
? Muss das JA diese Positionen anerkennen? <hr size=1 noshade>

Als zusätzliche Vorsorge werden 4% des Brutto(!)einkommens anerkannt. Darüber hinaus gehende Positionen werden im Regelfall nur anerkannt, wenn man keine Absicherung aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat (z.B. als Sebständiger).

quote:<hr size=1 noshade>Können nachfolgende Positionen eventuell in Ansatz gebracht werden:
? Privatdarlehen eines Freundes für Haushaltanschaffungen (erhalten ca. 4 Wochen vor meiner Ehescheidung; Rückführung in Monatsraten á € 100,00? <hr size=1 noshade>

Schwierig, siehe nächster Absatz.

quote:<hr size=1 noshade>? Können Steuerberaterkosten ggf. pauschal in Ansatz gebracht werden? <hr size=1 noshade>

Nein.
Ich sag mal so: Wenn Ihre Einkommensituation so ist, dass es sich dafür lohnt einen Steuerberater zu involvieren, dann wird man auch den Privatkredit nicht ernsthaft in Ansatz bringen können.

quote:<hr size=1 noshade>? Besteht eine Chance auf eine Akzeptanz von Kosten für Bürokleidung? <hr size=1 noshade>

Man kann für alle berufsbedingten Aufwendungen pauschal 5% des Nettoeinkommens abziehen ODER die Kosten und deren Notwendigkeit einzeln nachweisen.

quote:<hr size=1 noshade>? Wie kann ich die vermögenswirksamen Leistungen meines Arbeitgebers aus meinem Einkommen heraus rechnen? <hr size=1 noshade>

Dafür hat man ja die Lohnabrechnungen.

quote:<hr size=1 noshade>? Kann meine PKW-Haftpflichtversicherung in Ansatz gebracht werden (PKW zur Erzielung des Erwerbseinkommens sowie zur Ausübung des Umgangsrechts)?
? Darlehen für PKW (Anm.: ich bin seit ein paar Wochen mit Banken in Verhandlung um evtl. einen Neuwagen zu finanzieren, kann ein solches Darlehen angerechnet werden, wie mir ein Kollege glaubhaft machen möchte?); gibt es dann wiederum Höchstgrenzen?
<hr size=1 noshade>

Fahrkosten werden mit 30ct/km angesetzt, falls man nicht die 5%-Pauschale nimmt. In den 30ct/km sind dann aber Anschaffungskosten, Zinsen für Darlehen und Versicherung abgedeckt. D.h. noch mal zusätzlich kann man die nicht in Abzug bringen.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo,

grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Düsseldorfer Tabelle nebst Richtlinien von einem Gericht erstellt wurde,
Gerichte jedoch laut Grundgesetz keine Gesetze erlassen dürfen.
Damit ist die Düsseldorfer Tabelle eine Richtlinie.
Das wird gern vergessen.
Eine gesetzmäßige Anwendung ist jedoch nicht geboten.
Andererseits muss man schon begründet darlegen, weswegen man
im Einzelfall von der Richtlinie abweichen möchte / sollte.

Wenn sich ein neuer zu zahlender Betrag ergibt, hast du ein Recht darauf, diesen titulieren zu lassen, und der neue Titel muss den alten ersetzen. Eine entsprechende Klausel
im neuen Titel weist in der Regel darauf hin.
Die Geschichte mit der Vollstreckungsverzichtserklärung wäre sicherlich legitim, aber du musst das meines Wissens nicht akzeptieren.

Und der neue Titel darf dem Alter nach begrenzt werden,
wenn du ihn selbst erstellen lässt.

Gruß,
capitano


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
papainnot
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo nochmal,

und erst mal vielen herzlichen Dank für die prompten Antworten!

@drkabo,

Ich glaube, ich habe mich in Zusammenhang mit der durch das JA geplanten Höherstufung in der Düsseldorfer nicht klar genug ausgedrückt, sorry:
? Ist mein erwachsener Sohn nicht per se unterhaltberechtigt, auch wenn er keinen Unterhalt von mir bezieht (momentan)?
? Und was heißt: "NORMALERWEISE können "nur" die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate plus der Steuerbescheid verlangt werden."? Gibt es hier vielleicht andere Vorgehensweisen, wenn bspw. nicht für den Mindestunterhalt gesorgt werden kann? Oder will das heißen ich soll erst mal so ins Rennen gehen?
? Sind die vermögenswirksamen Leistungen meines Arbeitgebers 1:1 von meinem Netto-Einkommen abzuziehen?

@ Capitano,

Wenn ich dich richtig verstehe, lasse ich den Beistand nun mal rechnen und rechne parallel dazu selbst. Führt meine Berechnung zu einem günstigeren Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle, lasse ich beim JA an meinem Wohnsitz (das Beistand-JA ist ca. 100 km weit weg) einen neuen Titel erstellen. Falls das so (einfach) ist:
? Welches (bereinigte) Einkommen von damals kann ich denn zu Grunde legen, nachdem es damals ja keine echte Berechnung gab - so viel ich weiß jedoch eine Mindestabweichung von 10% die Grundlage für eine Abänderung sein soll?

Danke Euch nochmals herzlich für Eure Bemühungen!




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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>? Ist mein erwachsener Sohn nicht per se unterhaltberechtigt, auch wenn er keinen Unterhalt von mir bezieht (momentan)? <hr size=1 noshade>

Per se ist er nicht unterhalrtsberechtigt.
Er müsste also noch in Ausbildung sein UND kein ausreichendes Einkommen haben. Das müsste man dann auch nachweisen.

quote:<hr size=1 noshade>? Und was heißt: "NORMALERWEISE können "nur" die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate plus der Steuerbescheid verlangt werden."? Gibt es hier vielleicht andere Vorgehensweisen, wenn bspw. nicht für den Mindestunterhalt gesorgt werden kann? Oder will das heißen ich soll erst mal so ins Rennen gehen? <hr size=1 noshade>

Bei nicht-Arbeitnehmern (also vor allem bei Selbständigen) müssen noch viel mehr Unterlagen vorgelegt werden.
Wenn man den Mindestunterhalt nicht leisten kann, dann muss man auch noch belegen warum man kein höheres Einkommen erzielen kann (z.B. Bewerbungen auf besser bezahlte Stellen samt zugehöriger Absagen).
Die einzige Möglichkeit, wo man weniger Unterlagen vorlegen muss, ist wenn man freiwillig Unterhalt nach Stufe 10 (= Maximalunterhalt der DüDo-Tabelle) zahlt. Der BGH hat irgendwann mal entschieden, dass man keine Unterlagen herausrücken muss, wenn man freiwillig den Maximalunterhalt zahlt.

quote:<hr size=1 noshade>? Sind die vermögenswirksamen Leistungen meines Arbeitgebers 1:1 von meinem Netto-Einkommen abzuziehen? <hr size=1 noshade>

Nein, es sei denn, die "4%-vom-Bruttoeinkommen-für-zusätzliche-Altersvorsorge"-Pauschale ist noch nicht ausgeschöpft.
Wenn man eine Riesterrente hat, dürfte die ja im Regelfall bereits die 4% vom Brutto ausfüllen. Dann ist für einen zusätzlichen Abzug der vermögenswirksamen Leistungen kein Raum mehr.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo,

VWL zählen in der Regel NICHT als Einkommen und sind als solches auch nicht anzusetzen.
Siehe z.B. Leitlinien des Hanseatischen OLG Hamburg, Punkt 10.6.

Die VWL werden doch in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen und nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Normalerweise ist eh der Auszahlungsbetrag als das unterhaltsrelevante Einkommen zu werten, falls dieser vom Netto abweicht.

Da VWL nicht als Einkommen zählt, wird es auch nicht zu den Beiträgen der zusätzlichen Altersvorsorge eingerechnet. Es können also darüber hinaus noch bis zu 4% vom Brutto geltend gemacht werden. Ist auch logisch, denn VWL muss nicht zwangsweise für Altersvorsorge verwendet werden.

Gruß,
capitano


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo Papainnot,

zur Frage der Abänderung eines Titels.
Du hast den Titel "freiwillig" erstellen lassen.

Natürlich solltest du deine Unterhaltsrate
selbst oder mit Hilfe eines eigenen Anwalts
berechnen lassen. Das Jugendamt ist "Anwalt" des Kindesund versucht, auch gern mal etwas mehr herauszuholen,
wenn möglich.

Wenn Deine Rechnung nach unten von der des Jugendamts
abweicht, solltest du die Jugendbeamten damit konfrontiert.
Ob ein "einfaches" Vorgehen gegeben ist, wenn man sich
nicht einigen kann, ist ein wenig umstritten.

Da du freiwillig den Titel erstellen lassen hast,
könntest du theoretisch einen neuen Titel erstellen lassen,
der den alten ersetzt.
Die Frage, die ich nicht beantworten kann, ist, ob das Jugendamt es akzeptieren müsste oder welche Seite ggf.
Klage einreichen müsste.

In jedem Fall hast du bei der Erstellung eines neuen
Titels die "freie Auswahl" innerhalb Deutschlands,
welches Jugendamt du wählst.
Du benötigst dazu aber in jedem Fall die Abschrift des
alten Titels, damit der neue Titel so aufgemacht werden
kann, dass er den alten ersetzt. Ist aber gut
nicht auszuschließen, dass auch ein anderes JA sich weigert,
einen niederigen Titel zu erstellen.
Eine ähnliche Geschichte habe ich bereits hinter mir.

Gruß,
capitano



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Erstellung des Titels durch das Jugendamt bzw. die Möglichkeit, einen Titel dort zu erstellen,trägt der Tatsache Rechnung, dass in der überwiegenden Anzahl der Fälle sich die Eltern einig sind, der Unterhalt leicht zu berechnen ist. Für diese Fälle ist die vereinfachte Erstellung des Titels beim Jugendamt gedacht. Alle anderen Fälle gehören vors Familiengericht.

Also die Fälle, bei denen sich die Eltern nicht einig sind, oder aber das Jugendamt im Rahmen der Beistandsschaft sich mit dem zur Zahlung Verpflichteten nicht einigen kann.

Durch Deutschland irren, irgendein Jugendamt finden, welches einfach einen existierenden Titel durch Erstellung eines neuen Titels aushebelt, auch gegen den Willen der anderen Seite, das läuft nicht.

Jetzt zu dem Anderen Problem. Ich würde die Vorgehensweise mit dem Verzicht auf die Vollstreckung vorsichtig formuliert für sehr bedenklich halten. Denn, die Forderung bleibt ja bestehen, kann nur im Augenblick nicht geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass mit jedem Monat mehr Schulden angehäuft werden, und ein Vollstreckungsverzicht kann natürlich auch widerrufen werden. Also, neuen Titel aushandeln, eventuell, wenn weniger zu zahlen ist, man sich nicht einigen kann, anwaltliche und gegebenenfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Nur so bekommst Du sichere und saubere Verhältnisse.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo wirdwerden,

grundsätzlich richtig.
Nur zur Info: bei mir hat der von Dir beschriebene Weg
geklappt, war aber auch nicht ganz einfach, und ich hatte
ein paar Jahre eine unsichere Situation.
Die Mutter hatte allerdings auch keine Beistandschaft und hat den neuen reduzierten Titel reaktionslos angenommen.

Gruß,
capitano



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Das einige Jugendämter keine Ahnung haben, wie es läuft, heisst nicht, dass das rechtmässig ist, was die machen.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
papainnot
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 20x hilfreich)

Danke nochmals!

Bei meiner aktuellen Berechnung bin ich mir nicht sicher, ob überhaupt die Höhe der Titulierung geändert werden soll, weil ja auch diese Einstufung in die nächsthöhere Gruppierung angemessen sein könnte.
Was mich unentspannt macht, ist die Tatsache, dass der damals erstellte Titel über das 18. Lebensjahr hinaus gehend Gültigkeit haben soll.
Ist der Passus
"Für den Fall, dass meine Unterhaltspflicht auch über das 18. Lbj. hinaus besteht, ist mir bekannt, dass die heute errichtete Urkund grundsätzlich auch für diesen Zeitraum gültig bleibt (§ 244 FamFG )"
? nun für mich schädlich? oder
? "nur" Standard, da ja eh ggf. eine Unterhaltspflicht bestehen kann?

? Ist eine Einstufung in die nächsthöhere Zeile der Düsseldorfer bei nur einem unterhaltsrelevantem Kind grundsätzlich mit dem Beistand verhandelbar?
Im Text des Merkblattes vom Stadtjugendamt Kempten steht: >> Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere/höhere Gruppe angemessen sein <<
? Warum können? Das ist doch wachsweich!

Warum ist es schwierig ein Privatdarlehen für die Haushaltseinrichtung anerkannt zu bekommen, wenn die Exfrau damals nahezu alle haushaltsrelevanten Gegenstände behalten wollte?



-- Editiert papainnot am 06.11.2014 11:10

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Warum ist es schwierig ein Privatdarlehen für die Haushaltseinrichtung anerkannt zu bekommen, wenn die Exfrau damals nahezu alle haushaltsrelevanten Gegenstände behalten wollte? <hr size=1 noshade>

Weil Darlehnsraten im Regelfall nur anerkannt werden, wenn das Darlehen notwendig war.
Sie haben ihr Einkommen bislang nicht genannt. Die Aufzählung, was Sie sich alles an Vorsorge leisten (Direktversicherungsbeiträge, Riesterrente, Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikolebensversicherung, Unfallversicherung, Zusatzversicherung zur Krankenversicherung) und die Tatsache, dass es für Sie lohnenswert ist einen Steuerberater zu haben, lässt den Eindruck entstehen, dass Sie so arm nicht dran sind.
Und die Frage, warum man sich einerseits einen Steuerberater hält, andererseits aber für Haushaltsgeräte einen Kredit aufnehmen muss, wird sich auch das Jugendamt stellen.


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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo papainnot,

auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle ist alles verhandelbar!
Die Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen ist eine Richtlinie, kein Gesetz!

Der Passus mit "über das 18. Lebensjahr hinaus" ist für
Dich ungünstig, denn dann musst stets du dich kümmern
und ggf. klagen.
Ab dem 18. Lebensjahr ist u.U. auch die Mutter zum Unterhalt verpflichtet oder der Unterhalt könnte ganz entfallen. Weigert sich aber der Unterhaltsberechtigte
müsstest du klagen!

Es ist ja klar, dass ein Titel, so wie er hier erstellt wurde, Dein Leben lang gilt. Das heißt, Du musst dich kümmern, dass er irgendwann ungültig wird, und wenn der Unterhaltsberechtigte sich quer stellt, musst du klagen.

Gruß,
capitano


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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
papainnot
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo und Dankeschön an Alle,
habt Ihr einen Tipp, ob ich bei Abgabe meiner Gehaltszettel und meinem Steuerbescheid (muss ich den wirklich mit abliefern?) an den Beistand
?gleich das von mir errechnete, bereinigte Einkommen mitliefern soll), oder
?ist es taktisch ggf. besser erst mal zu schauen, was das JA so rechnet?
@ Capitano,
?was soll das heißen: >> wenn der Unterhaltsberechtigte sich quer stellt
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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo Papainnot,

bei unbegrenztem Titel musst du bei wegfallendem und geringerem Unterhaltsanspruch weiterhin den Titel bedienen, also Unterhalt in unverminderter Höhe zahlen, wenn der Berechtigte den Titel nicht herausgibt.
Du musst den Klageweg beschreiten.
Wäre der Titel begrenzt, ist der Unterhaltsberechtigte im Zugzwang, seine Berechtigung darzulegen und ggf. zu klagen.

Das wird z.B. dann spannend und entscheidenden, wenn
du nicht mehr weißt, was der Unterhaltsberechtigte tut.
Ausbildung? Vergütung in welcher Höhe? Bei bestehendem
Titel musst den Dingen hinterherlaufen, und das kann schwierig werden.

Im übrigen hast du ein Recht auf zeitliche Begrenzung des Titels. Lass dich dahingehend also nicht hinters Licht führen.

Gruß,
capitano


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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
papainnot
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 20x hilfreich)

Danke Capitano!

weißt du evtl. wo ich dieses von dir genannte "Recht auf zeitliche Begrenzung des Titels" nachlesen kann und somit ggf. "Futter" bei einer Diskussion mit dem JA hätte?
Ein schönes Wochenende aus dem Süden ...

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

quote:
weißt du evtl. wo ich dieses von dir genannte "Recht auf zeitliche Begrenzung des Titels" nachlesen kann und somit ggf. "Futter" bei einer Diskussion mit dem JA hätte?


Das Jugenamt ist kein Gericht. Die können den Unterhalt nur im Einvernehmen titulieren. Wenn du der o.a. Klausel nicht zustimmst, dann wird sie entweder heraus genommen oder es gibt keine Titulierung beim JA.

In diesem Fall geht die Sache halt vor Gericht. Oder der aktuelle Titel bleibt unverändert gültig.

Mir scheint, dass du ein recht hohes Einkommen hast. Wieso eierst du also in der Gegend herum! Die Materie ist außerordentlich komplex. Du beschäftigst dich mit Dingen die vollkommen nutzlos sind. Die Höherstufung bei nur zwei Unterhaltsberechtigten ist z.B. so eine "brotlose" Übung! Ebenso wie das blöde "Privatdarlehen".

Ich könnte mir vorstellen, dass es für dich vorteilhafter wäre einen Fachanwalt für Familienrecht zu nehmen und die Sache vor Gericht zu klären. Damit du bei der Unterhaltsberechnung nicht über den Tisch gezogen wirst. Denn ohne Fachkenntnisse wirst du da leicht Schiffbruch erleiden.


-- Editiert Marcus2009 am 15.11.2014 18:06

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
papainnot
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo Marcus2009,

... und danke.

Ich möchte aber nicht völlig ahnungslos bei einem Anwalt aufrauschen. Hast du mir einen Tipp, welchen Anwalt ich nehmen kann bzw. wo ich einen patenten finden kann?
Bestimmt ist es doch sinnvoll im Vorfeld sich mit Erfahrenen/Wissenden auszutauschen. Hast du Antworten auf die Fragen zu meiner rechtlichen Ausgangssituation ("Höherstufung in der DDT)?
Ich bin dankbar für jeden Denkanstoß im Vorfeld einer eventuellen, gerichtlichen Auseinandersetzung.

Viele Grüße

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2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
papainnot
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo nochmal,

zuerst allen Lesern eine schöne Adventszeit!

Weiß jemand wie einkommensbereinigende Positionen gegenüber dem Beistand des Jugendamtes nachzuweisen sind? Reichen ggf. Kopien der Kontoauszüge?

Danke schon mal.

Viele Grüße

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
papainnot
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo Zusammen,

Alles Gute für 2016 noch!

Das Jugendamt hat sich mal wieder gemeldet (mit Bezug auf mein Schreiben von Mitte Juli letzten Jahres!). Bereits für September 2015 wurde mir eine aktualisierte Berechnung zugesichert ...

Nun hätte es gerne Kopien all meiner Versicherungspolicen, die einkommensbereinigend sein können (Risikoleben-, Direkt-, Krankenzusatzversicherung).
?Ist das o.k. oder muss das Jugendamt mit meinen Zahlungsnachweisen (Kontoauszügen) zufrieden sein?
?Falls ich liefern müsste: Könnten diese Policen vom Jugendamt der Kindesmutter "zugespielt" werden?

Das Jugendamt unterstellt weiterhin meine bisherige Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle und fordert mich auf dieser Basis zu einer geringen Nachzahlung (Unterhaltsrückstand) auf. Falls diese Eingruppierung jedoch nach der aktuell noch offenen Berechnung nicht mehr zutreffen sollte:
?Kann ich dann ggf, zuviel bezahlten Unterhalt zurückfordern?

Danke!

VLG

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