Bei der Unternehmensgründung drohen strafrechtliche Probleme

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Steuerrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerb: Wie sich Startups und Kleinunternehmen vor Strafen schützen

Einleitung

Ob inhabergeführter Web-Shop, Webdesign-Startup mit 10 Angestellten oder etablierte Gründung mit sechsstelligem Umsatz: Das Strafrecht differenziert nicht nach Unternehmensgröße. Ein Bewusstsein für Strafbarkeitsrisiken besteht gerade in der Gründungszeit, in der die Unternehmung im Wachstum begriffen ist, kaum. Dabei wirken Strafen zu diesem Zeitpunkt oftmals existenzvernichtend. Und oft schützt schon die Kenntnis der maßgeblichen Strafnormen, um Risiken zu minimieren.

Zwar gelingt es noch vielen kleineren Unternehmern, durch die Netze der Verfolgungsbehörden zu schlüpfen, doch die Maschen werden enger: Immer bessere und schnellere Informationsmöglichkeiten durch den rasanten technologischen Fortschritt sorgen für immer effizientere Kontroll-, Erforschungs- und Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsorgane.

Strafrechtliche „Compliance" verfolgt grundsätzlich das Ziel, sicherzustellen, dass die extern vorgegebenen Strafgesetze eingehalten werden, um rechtmäßiges Wirtschaften zu erreichen und das Unternehmen vor den schweren Folgen strafbaren Verhaltens zu schützen. Dargestellt wird im Folgenden, warum dies nicht nur Großunternehmen betrifft, sondern auch Gründungen und Kleinunternehmen sich mit Compliance auseinandersetzen sollten.

Besonderheiten bei Startups und kleinen Unternehmen

Gerade Unternehmen (etwa im Gründungsstadium) sind besonders gefährdet, was die meist unbewusste Verwirklichung strafrechtlich relevanten Verhaltens angeht.

Dies liegt an ihrer Struktur: Meist sind die Firmeninhaber gleichzeitig Berufsträger, eine eigenständige Büro- und Auftragsorganisation fehlt, es herrschen flache Hierarchien, die Entscheidungsfindung ist pragmatisch und aus dem Bauch heraus", es gibt keine bis wenige formalisierten Prozesse.

Mangels Kenntnis der einschlägigen Strafnormen entstehen dann Fehler, die nicht als solche erkannt werden, sich einschleifen, und bemerkt werden, wenn die Post der Staatsanwaltschaft kommt.

Oft ist es dann zu spät: Versäumte Zahlungen, etwa Sozialabgaben für Angestellte oder Steuern, müssen mit erheblichen Zinsen und Zuschlägen nachgezahlt werden, empfindliche Bußgelder und Geldstrafen drohen nicht nur in diesem Zusammenhang, sondern auch beispielsweise bei Verstößen gegen Datenschutz- oder Arbeitsschutzbestimmungen und Wettbewerbsregelungen.

Sanktionen

Sanktionen bei Gründungen wirken oft existenzbedrohend. Genannt sind bereits empfindliche Geldstrafen und- bußen, die Verhängung von Freiheitsstrafe ist bei Delikten der in Frage kommenden Art zwar unwahrscheinlich, aber durchaus denkbar. Der Strafenkatalog wird ergänzt durch den Verfall, bei dem nach dem Grundsatz „Verbrechen darf sich nicht lohnen" das durch die Tat erlangte abgeschöpft wird. Eintragungen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Gewerbezentralregister können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wecken, und in letzter Konsequenz zur Gewerbeuntersagung führen.

Verantwortlichkeit des „Inhabers" unabhängig von Rechtsform

Anders als im Zivilrecht gibt es keine Haftungsbeschränkung für strafrechtliche Verhaltensweisen. Verantwortlich ist in erster Linie immer die Unternehmensleitung. Auch bei Delegation von Aufgaben und damit strafbarem Verhalten von Mitarbeitern kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers in Betracht, wenn ihm ein Vorwurf hinsichtlich unsorgfältiger Auswahl, Instruktion oder Überwachung gemacht werden kann.

Straftatbestände

Je nach Betätigungsfeld des Unternehmens können unterschiedliche Strafnormen besonders ins Gewicht fallen. So sollten Bauunternehmer und Handwerker die Straf- und Bußgeldtatbestände des Baurechts, die Betreiber eines Designstudios die des Urheberrechts kennen.

Unabhängig davon gilt für jeden Unternehmer:

a)      Steuerliche Delikte

Auch wenn den Kleinunternehmer wesentlich weniger konkrete Pflichten in Bezug auf Buchführung und Bilanzierung treffen, ist auch er verpflichtet, richtige Steuererklärungen abzugeben. Dies gilt natürlich hinsichtlich aller Steuerarten. Genannt seien beispielsweise Einkommens- und Umsatzsteuer. Leicht droht hier der Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Beispiel: Liegt die Umsatzsteuervoranmeldung zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vor, ist eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen verwirklicht.

Tipp:

Bei Berücksichtigung einiger grundlegender Dinge wird nicht nur dieses strafrechtliche Risiko minimiert. Durch eine angeleitete, saubere Buchführung können auch lästige Untersuchungsmaßnahmen der Steuerbehörden, die oftmals zu einem zeitweiligen Stillstand des Geschäftsbetriebes führen, vermieden werden. Es wird zudem der Gefahr vorgebeugt, am Ende des Geschäftsjahres von einer unerwartet hohen Steuer überrascht zu werden.

b)      Arbeitsrechtliche Delikte

Das SchwarzArbG sanktioniert Verstöße gegen Melde- und Anzeigepflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen als Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldrahmen: Bis zu 300.000,00 € nach dem SchwarzArbG, bis zu 500.000,00 € nach dem Sozialgesetz.

Gemäß § 266a StGB stellt das nicht rechtzeitige Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen einen Straftatbestand dar. Strafrahmen im Normalfall: Bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Leicht kann dieser Straftatbestand verwirklicht sein, wenn man als Arbeitgeber etwa von einem beendeten Arbeitsverhältnis ausgeht, dieses aber rechtlich noch gar nicht beendet ist. Gefährlich sind auch Fälle kurzfristig mangelnder Liquidität. Fehlende Liquidität ist prinzipiell kein Entschuldigungsgrund!

c)       Wettbewerbsrechtliche Delikte und Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte

Das UWG sanktioniert schwerwiegende, den Wettbewerb beeinträchtigende Verhaltensweisen mit Strafe. Beispielhaft sei die irreführende Werbung gemäß § 16 Abs. 1 UWG genannt.

Auch die Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten kann strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Das Markengesetz beispielsweise enthält in § 144 MarkenG Straftatbestände für sämtliche Kennzeichenverletzungen.

Dies sei nur ein Anriss, der zeigt, an wie vielen Stellen Straftatbestände schlummern, die keine Bekanntheit wie beispielsweise Betrug und Korruption genießen, und die trotzdem ähnlich katastrophal hinsichtlich der drohenden Rechtsfolgen wirken.

Erfordernis von Gegenmaßnahmen: Compliance für Startups und kleine Unternehmen

Die Gefahr, Ziel von Strafverfolgungsmaßnahmen zu werden, steigt kontinuierlich durch immer effektive Mittel der Strafverfolgungsbehörden, durch die stetig steigende Komplexität der Betätigung am Markt und die damit einhergehenden wachsenden Anforderungen an die Unternehmensleiter und -inhaber.

Ist das Kind einmal in den Brunnen gefallen, wirken Strafmaßnahmen nicht selten existenzbedrohend.

Oft reicht bereits die Kenntnis der für das eigene Unternehmen in Betracht kommenden Strafbarkeitsnormen, um eigenes Verhalten und betriebliche Abläufe anzupassen und damit Risiken strafrechtlicher Verfolgung zu minimieren. Genau dies bedeutet strafrechtliche Compliance.

Compliance muss dabei gerade in kleinen Unternehmen kein unbezahlbarer Luxus sein. Bereits die einfache Begutachtung der Risiken durch Überprüfung der regelmäßigen Geschäftsprozesse kann große Sicherheit bringen.

Daneben gibt die externe Betrachtung auf die Geschäftsprozesse Gewissheit in Bezug auf die Legalität des eigenen Verhaltens und schafft damit Kapazität für die Konzentration auf das Wesentliche: den Erfolg der Unternehmung.

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