Bei Unfall mit Fußgänger auf gemeinsamen Rad-/Fußweg haften Radfahrer zu 100 %
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Radfahrer, Sorgfaltspflicht, Fußgänger, Mithaftung, GehwegRadfahrer hat höhere Sorgfaltspflicht
Fahren Radfahrer auf einem gemeinsamen Rad-/Fußweg dicht an einer Hauswand vorbei, und tritt gleichzeitig eine Person aus einer Hofeinfahrt auf die Straße, so haftet der Radfahrer für den entstandenen Schaden allein. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 09.10.2012 (Az.: 22 U 10/11).
Grundsätzlich träfen den Radfahrer hier höhere Sorgfaltspflichten als dem Fußgänger - so die Richter. Es könne von einem Fußgänger nicht verlangt werden, dass er zunächst vorsichtig um die Ecke schaue, bevor er den Gehweg betritt. Dem gegenüber haben Radfahrer die Belange von Fußgänger auf gemeinsamen Rad-/Fußwegen besonders zu beachten, und insbesondere bei unklarer Verkehrssituation Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ggf. schnell anhalten zu können.
In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall konnten die Richter ein Fehlverhalten der Klägerin, die lediglich aus der Einfahrt heraus auf den Gehweg getreten ist, nicht feststellen. Eine Mithaftung kam daher nicht in Betracht, sodass der Radfahrer vollständig und allein für den Schaden haftet.
Was nützt ein kombinierter Rad- / Fußweg, wenn der Radfahrer Schritttempo, also maximal
5 km/h fahren muß? Das schaffen wohl die wenigsten Radfahrer und das bedeutet also, absteigen und schieben. Wozu ist dann der Weg als Radweg ausgewiesen?
Trifft den unfähigen Verkehrsplaner auch eine Mitschuld?