Bei Müllers hat´s gebrannt, brannt, brannt

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Schadensersatz, Mietrecht, Verschulden, Brand, Mietminderung, Schäden
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Mieter haben Anspruch auf Beseitigung der Schäden und Mietminderung

Bei Müllers hat´s gebrannt, brannt, brannt… Wer erinnert sich nicht an das bekannte Kinderlied. Ein Brand in der Wohnung ist ein Alptraum jedes Mieters. Aber wer hat die entstandenen Schäden zu beseitigen, wenn der Mieter fahrlässig den Brand verursacht hat? Und darf der Mieter trotz seines Eigenverschuldens die Miete mindern?

Grundprinzip: Bei schuldhaft verursachten Schäden haftet der Mieter selbst

Die Brandursache im vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. V. 19.11.2014, Az. VIII ZR 191/13) zu entscheidenden Fall war auf die 12-jährige Tochter der Mieterin zurückzuführen, die in einem Kochtopf Öl erhitzte und die Küche vorübergehend verließ, so dass sich das Öl unbeobachtet entzündete und in der Wohnung ausbreitete. Bei schuldhaft verursachten Schäden haftet der Mieter vom Grundprinzip selbst. Die Haftpflichtversicherung der Mieterin verwies diese an die Gebäudeversicherung des Vermieters. Der Vermieter wollte diese nicht beanspruchen, da er eine Erhöhung der Versicherungsprämie befürchtete.

Mieter hat Anspruch auf Mietminderung und Schadensersatz wenn Versicherungskosten über Betriebskostenabrechnung mitgetragen werden

Der BGH entschied, dass der Mieter gegen den Vermieter jedenfalls dann einen Anspruch auf die Beseitigung der Schäden sowie Anspruch auf Mietminderung hat, wenn der Vermieter eine Gebäudeversicherung hat, die für solche Schäden eintritt und der Vermieter gegenüber dem Mieter diese Kosten in der Betriebskostenabrechnung auch entsprechend absetzt. Denn ein Mieter kann erwarten, so der BGH, dass die von ihm über die Betriebskostenabrechnung mitgetragenen Versicherungskosten ihm auch einen Nutzen bringen.

Fazit

Vom Grundsatz gilt, dass derjenige, der einen Schaden verursacht, auch die Kosten zur Beseitigung der Schäden tragen muss. Eine Ausnahme gilt hier, weil der Vermieter eine Gebäudeversicherung für Schäden solcher Art hatte und der Mieter diese über die Betriebskostenabrechnung mit trägt.