Bei Auszug 250€ Renovierungspauschale??

12. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
CLOUD_0404
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei Auszug 250€ Renovierungspauschale??

Hallo,

leider bin ich bei meiner Eigenrecherche nicht weiter gekommen. Vielleicht kann mir hier jemand bei folgender Frage weiterhelfen.

Ist es rechtmäßig, bei Auszug aus einer Mietwohnung, in meinem Fall nach 6 Monaten eine Renovierungspauschale von 250€ zu verlangen? Ich habe und werde bis zu meinem Auszug keine Veränderungen zum ursprünglichen Zustand der Wohnung vornehmen, d.h. ich habe keine Wände gestrichen und keine Nägel oder Schrauben in die Wände eingebracht. Es ist also alles so, wie es beim Einzug war. Bei meinem Einzug war es ebenfalls so, dass der Mieter vor mir ähnlich kurz in der Wohnung gewohnt hat und von daher nach seinem Auszug auch keine Renovierungs-, sprich Malerarbeiten etc. vorgenommen worden sind.
Diese Renovierungspauschale wurde handschriftlich in den Bemerkungen des Mietvertrages aufgenommen.

Finde es von daher es überhöht, für eine 1-Zimmer Whg. (40m²) 250€ Renovierungspauschale zu verlangen, mit dem Hintergrund, das bei meinem Einzug auch keine Malerarbeiten vorgenommen worden sind und ich nur ein halbes Jahr in der Wohnung gewohnt habe.

Wäre über hilfsreiche Antworten sehr froh...
Vielen Dank!!!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Bitte mal die Klausel mit den Schönheitsreperaturen posten + genauen Wortlaut der handschriftlichen Bemerkung.

Wenn diese handschr. Bemerkung auch beim Vormieter vorhanden war würde diese Vereibarung als Formularklausel gelten.

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CLOUD_0404
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ob diese Klausel auch beim Vormieter vorhanden vor, kann ich nicht genau sagen, meine Vermieter haben mir jedoch gesagt, sie würden es mit jedem Mieter so vereinbaren. Was bedeutet Formularklausel?
Hier die gewünschten Paragraphen des Mietvertrages:
Die handschriftliche Vereinbarung steht unter dem § Sonstige Vereinbarungen:
Nach Auszug muss vollständig renoviert werden, d. h. Tapeten und Decken sind neu zu streichen (nach Absprache 250€ Ablöse)

§ Schönheitreparaturen während des Mietverhältnisses:
1. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit gemäß nachstehenden Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenster) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. Das Anbringen von Rauhfasertapeten bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

2. Fristenplan
a)Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen 5 Jahre
b)Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken 5 Jahre
c)Neuanbringen von Rauhfasertapeten 10 Jahre
d)Lasieren von Naturholztüren und -fenster 10 Jahre

Für Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern und dgl. Räume mit starker Dampfentwicklung verkürzen sich die Fristen a) und b) um 2Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnung zu erbringen.

Danke schon mal für die Mühen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

M.E. starrer Fristenplan und damit nicht gültige Klausel.

-----------------
"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
islabonita
Status:
Schüler
(390 Beiträge, 15x hilfreich)

Meiner Ansicht nach musst Du weder etwas machen noch etwas zahlen.
Die Fristenregelung ist ungültig, da es starre Fristen sind.
Die handschriftlich hinzugesetzte Regelung wäre eventuell gültig, wenn es sich um eine individuell ausgehandelte Klausel handelt. Wenn diese jedoch mehrfach verwendet worden ist, spricht man von einer Formularklausel (egal ob handschriftlich oder nicht) und diese ist ebenfalls ungültig.
Die Kombination aus Fristenregelung und Endrenovierung ist lt. BGH-Urteil nämlich nicht mehr zulässig, es sind automatisch beide Klauseln ungültig und es tritt die gesetzliche Regelung ein. Die besagt, dass Schönheitsreparaturen vom Vermieter getragen werden müssen, wenn er sie nicht rechtmäßig auf den Mieter übertragen hat. Und dies ist hier ganz klar nicht geschehen.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

PS: Hat der VM eine Kaution von Dir, so wird er Dir seine Forderung davon abziehen. Willst Du also Dein Geld, muss Du klagen!

M.E. sind die 250.-€ nicht zu zahlen, man könnte dies auch als Abgeltungsklausel auslegen. Wenn das "bei allen Mietern" so gemacht wird, ist es auch keien Individualvereinbarung!

-----------------
"MfG
Susanne"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
CLOUD_0404
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an alle für die Hilfe.

Jetzt mal abwarten wie einsichtig mein Vermieter ist. Habe ja auch noch zwei Monatsmieten Kaution gezahlt und wollte diese gerne komplett zurück erhalten.

Klagen in meiner Situation als Studentin wollte ich eigentlich nicht. Vielleicht geht es auch ohne.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Da Du die Klage zwecks Kaution gewinnen wirst musst Du Dir eigentlich wg. der Kosten keine Gedanken machen, die trägt nämlich dann der VM, bzw. kannst Du das Mahnverfahren (Mahn-/Vollstreckungsbescheid) auch selber durchführen und brächtest erst einen Anwalt, wenn der VM dem MB widerspricht.

Gruß

Michael


-- Editiert von michael32 am 13.12.2006 16:37:44

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.990 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen