Behördliches Führungszeugnis - Eintragung vorhanden?

4. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
ndemi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Behördliches Führungszeugnis - Eintragung vorhanden?

Hallo,

nehmen wir mal an, Person X hat 2011 eine Straftat begangen (Betrug, Hehlerei) und wurde 02-2015 dafür verurteilt. BZR Eintrag also vorhanden.
Urteil: 50 Tagessätze a 30 Euro. Diese Strafe wird noch bis 2019 abgezahlt.

Die Person X soll nun zum 01.09.17 in den öD eingestellt werden (Tarifangestellter, nicht Beamter) und soll ein Führungszeugnis nach §30 Absatz 5 BZRG vorlegen.

Wird in diesem Behördenzeugnis eine Eintragung vorliegen?
Dagegen würde sprechen, dass die Tat unter 90 Tagessätzen liegt und es nur eine einzige Straftat gab.
Was jedoch wenn das Urteil noch abgezahlt wird?

-Die Ausnahme mit gewerbliche Ausübung/ wirtschaftliches Unternehmen trifft auch nicht zu oder? Verstehe diese Ausnahme nicht so richtig.

Auch diese Punkte treffen nicht zu?

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen 1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die 1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmunga)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.


Danke und LG

-- Editier von ndemi am 04.07.2017 11:48

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2 Antworten
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ndemi hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von ndemi
#3

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Sofern keine weitere Verurteilung hinzukommt, wird die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis eingetragen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Strafe durch Gewährung einer Ratenzahlung noch nicht vollständig beglichen wurde.

Die von Ihnen benannte Ausnahme betrifft Fälle, in denen die Tat, welche zur Verurteilung geführt hat, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen gewerblichen Ausübung begangen wurde und in denen das behördliche Führungszeugnis etwa wegen der Anmeldung eines neuen Gewerbes (und nicht wie hier zur Einstellung in den öffentlichen Dienst) beantragt wird.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Gerne können sich bei Rückfragen in dieser Sache auch telefonisch unter 0511-12356736 erreichen. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen


J. Geike
Rechtsanwalt

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