Befristeter Vertrag - Kündigungsgründe nach Probez

8. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Djoli
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 37x hilfreich)
Befristeter Vertrag - Kündigungsgründe nach Probez

Hallo zusammen,

vorab folgende Hintergundinformationen:

- es herrscht ein auf 2 Jahre befristeter Arbeitsvertrag
- die Probezeit (6 Monate) ist bereits vor mehreren Monaten abgelaufen
- es gilt für AG und AN nun laut Vertrag die gesetzliche Kündigungsfrist

Rein theoretisch gesprochen, könnte der AG dem AN nun mit einer Frist von vier Wochen zur Monatsmitte bzw. dem Monatsende kündigen.
Soweit ich weiß, bedarf diese Kündigung - da die Probezeit abgelaufen ist - einer trifftigen Begründung.
Und hierzu zählt meines Wissens nach auch ein betriebsbedingter Grund.

1. Frage:
Muss der AG grundsätzlich in irgendeiner Form beweisen / nachweisen, wie sich der betriebsbedingte Grund äußert bzw. ob selbiger tatsächlich vorliegt? Oder ist er hierzu nur verpflichtet, wenn der AN der Kündigung fristgerecht widerspricht?

2. Frage:
Welche weitereb trifftigen Gründe (prägnant genannt) gelten ebenfalls nach Ablauf der Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses?

Danke vorab für euer Feedback!

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-- Editiert Djoli am 08.01.2013 18:44

-- Editiert Djoli am 08.01.2013 18:46

-- Editiert Djoli am 08.01.2013 18:47

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Der AN kann der Kündigung nicht "widersprechen", sondern nur unter Einhaltung der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Erst dann muss der AG im Prinzip die Hosen runte lassen, wie man so schön sagt.

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#2
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Zu 1: Ein AG muss auf Verlangen den Kündigungsgrund nennen, auf jeden Fall vor Gericht. "Betriebsbedingte Kündigungen" kann es geben z.B. im Zuge von Umstrukturierungen im Betrieb, Zusammenlegung von Abteilungen, Auslagerung usf; unternehmerische Entscheidungen dieser Art wird kein Arbeitsgericht kontrollieren oder monieren.
Zu 2: Kündigungsgründe aus dem Verhalten des AG sind natürlich auch drin, bedürfen aber in aller Regel der Abmahnung, es sei denn, es reicht zu einer "Fristlosen", das sind die ganz dicken Kaliber, deretwegen die Zusammenarbeit von jetzt auf gleich unmöglich ist: Diebstahl, Tätlichkeiten und dergl.

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