Befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen?

29. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
bluesander81
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 15x hilfreich)
Befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen?

Hallo,

mein befristeter Arbeitsvertrag ist Ende Juli 2010 ausgelaufen und im Vertrag steht endet ohne das es einer Kündigung bedarf. Darunter steht dann wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit vorgeführt wird, endet dieser wenn der AN gesetzliches Ruhegeld benantragen kann 65-67Lebensjahr. Sonst keine weiteren Vereinbarungen zu der Kündigung im Vertrag.

Ich habe bis jetzt weitergearbeitet und es wurde mir damals mündlich mitgeteilt, das ich nicht gekündigt werde. Was heißt das vertraglich jetzt? Ist es immernoch ein befristeter Vertrag oder wurde dieser jetzt unbefristet, da ich nicht gekündigt wurde?

Es wurde kein neuer Vertrag ausgestellt oder unterschrieben.

Vielen Dank für eure Infos!

Lg bluesander81

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hibou
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 8x hilfreich)

Schau mal hier:
http://www.arbeitsrecht.org/blog/blog-post/2010/05/21/neuer-arbeitsvertrag-nach-befristungsende/

Wenn Du auch nur 1 Tag länger als die Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weiter arbeitest, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbefristete Zeit geschlossen.

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"Glauben ist einfacher als Denken."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bluesander81
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke für die Info. Ich meine aber mal was gelesen zu haben, das der befristete Vertrag mindestens 2 Jahre bestanden haben muss, damit es ein unbefristeter wird?


Danke!

Lg bluesander81

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Nein, der Vertrag muß nicht zwei Jahre bestanden haben, davon steht nichts im Gesetz.

Teilzeit- und Befristungsgesetz:
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages

(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

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