Befristeten Vertrag vorab kündigen

17. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
abcdef321
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeten Vertrag vorab kündigen

Hallo zusammen,
Ich habe nur eine kurze Frage zu einer Kündigung eines befristeten Vertrags vor Ablauf. Ich habe eine sehr gute unbefristete Stelle angeboten bekommen und würde diese auch sehr gerne antreten. In meinem jetzigen Arbeitsvertrag steht zusätzlich der Satz, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

Also schließe ich daraus, dass diese Klausel mir erlaubt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen?

Über eine kurze Info würde ich mich freuen.
Vielen Dank.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Strige
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Richtig, ohne diese Klausel wäre es nicht möglich.
Grüße strige

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Strige):
Richtig, ohne diese Klausel wäre es nicht möglich.

Mutige Aussage...


Als erstes müsste man mal den Wortlaut der Klausel kennen, um die Frage einigermaßen korrekt beantworten zu können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Strige
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich bin kein Jurist, dass mal vorab , ich bezeichne mich als Laie, aber dieses Thema hatten wir in unserem Meisterkurs auf und ab. Feststeht, ein befristeter Vertrag ohne Paragraphen zu Kündigung scheint sehr kompliziert zu sein. Der TE schreibt gesetzliche Kündigungsfrist, also schaue ich ins BGB und die sind doch eindeutig., oder nicht? Klärt mich gerne auch auf.

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#4
 Von 
abcdef321
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Da steht wirklich nur der eine Satz so drinne: Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Mehr steht dazu leider nicht

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

TzBfG §15 (3):

Zitat:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.


Wenn also kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, ist eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen. So steht es im Gesetz.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Dann solltest du mit einer fristgerechten Kündigung vor Arbeitsaufnahme auch auf der sicheren Seite sein.

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#7
 Von 
abcdef321
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Sachverhalt erscheint dann ja doch komplizierter als vorerst gedacht. Also ist mit der Aussage "es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen" dieser Einzelvertrag nicht getroffen? Diese sind ja normalerweise 4 Wochen zum 1. oder 15.

Muss mein AG im Zweifel auch innerhalb der 3 Woche Klage einreichen? Zur Not müsste ich um einen Aufhebungsvertrag betteln, falls er wirklich dagegen angehen möchte/sollte.

-- Editiert von abcdef321 am 17.10.2017 15:28

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#8
 Von 
Strige
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
TzBfG §15 (3):

Zitat:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.


Wenn also kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, ist eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen. So steht es im Gesetz.
Ja eben wenn nix anderes vereinbart wurde, aber beim TE hat man sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist geeinigt.
Und das kann man.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

Keine Probezeit vereinbart? Wenn ja, würden sich die Fristen verkürzen.
Und keine Sorge: die K-Möglichkeit wurde ja ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
abcdef321
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch eine Probezeit von 6 Monaten wurde vereinbart, da ich allerdings auf die 2 Jahre Betriebszugehörigkeit zugehe, sind diese um.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

... Sorry - wieder mal nicht ordentlich gelesen - vor Ablauf ist doch eigentlich klar (ich war irgendwie auf vor (Arbeits)Aufnahme gepolt). Im Ergebnis: gesetzliche Kündigungsfrist nach BGB § 622 Abs. 1 .

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Strige):
Der TE schreibt gesetzliche Kündigungsfrist, also schaue ich ins BGB und die sind doch eindeutig., oder nicht?

Nein, der Laie schreibt was er da interpretiert hat.
Das das oft von der Realität abweicht, ist leider so, kann man Laien aber nicht verdenken. §133 BGB kann auch noch ins Spiel kommen.
Deshalb prüfen erfahrene Juristen nie einzelne Fragmente sondern den Zusammenhang.



Zitat (von abcdef321):
Da steht wirklich nur der eine Satz so drinne:

Nun, wenn die ganze Klausel tatsächlich nur aus dem einen Satz besteht, müsste man den ganzen Vertrag prüfen.
Kann nämlich gut sein, das der eine Satz gerade in dem Zusammenhang nicht gilt, weil ja befristet wurde. Oder andersherum.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
abcdef321
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also im Kontext steht dazu:

1. Beschäftigung erfolgt zum ...
2. Die Probezeit beträgt 6 Monate
3. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen
4. Das Arbeitsverhältnis endet ohne das es einer Kündigung bedarf zum ...
5. Ohne Einhaltung einer Frist kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden
6. Der AG kann bei Kündigung gleich von welcher Seite unter Fortzahlung des Entgelts ...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Dann darf man jederzeit unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen auch vor Ende der Befristung kündigen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
abcdef321
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, danke für die schnellen Antworten

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