Hallo zusammen,
Ich habe nur eine kurze Frage zu einer Kündigung eines befristeten Vertrags vor Ablauf. Ich habe eine sehr gute unbefristete Stelle angeboten bekommen und würde diese auch sehr gerne antreten. In meinem jetzigen Arbeitsvertrag steht zusätzlich der Satz, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Also schließe ich daraus, dass diese Klausel mir erlaubt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen?
Über eine kurze Info würde ich mich freuen.
Vielen Dank.
Befristeten Vertrag vorab kündigen
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Richtig, ohne diese Klausel wäre es nicht möglich.
Grüße strige
ZitatRichtig, ohne diese Klausel wäre es nicht möglich. :
Mutige Aussage...
Als erstes müsste man mal den Wortlaut der Klausel kennen, um die Frage einigermaßen korrekt beantworten zu können.
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Ich bin kein Jurist, dass mal vorab , ich bezeichne mich als Laie, aber dieses Thema hatten wir in unserem Meisterkurs auf und ab. Feststeht, ein befristeter Vertrag ohne Paragraphen zu Kündigung scheint sehr kompliziert zu sein. Der TE schreibt gesetzliche Kündigungsfrist, also schaue ich ins BGB und die sind doch eindeutig., oder nicht? Klärt mich gerne auch auf.
Hallo,
Da steht wirklich nur der eine Satz so drinne: Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Mehr steht dazu leider nicht
TzBfG §15 (3):
Zitat:Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Wenn also kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, ist eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen. So steht es im Gesetz.
Dann solltest du mit einer fristgerechten Kündigung vor Arbeitsaufnahme auch auf der sicheren Seite sein.
Der Sachverhalt erscheint dann ja doch komplizierter als vorerst gedacht. Also ist mit der Aussage "es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen" dieser Einzelvertrag nicht getroffen? Diese sind ja normalerweise 4 Wochen zum 1. oder 15.
Muss mein AG im Zweifel auch innerhalb der 3 Woche Klage einreichen? Zur Not müsste ich um einen Aufhebungsvertrag betteln, falls er wirklich dagegen angehen möchte/sollte.
-- Editiert von abcdef321 am 17.10.2017 15:28
Ja eben wenn nix anderes vereinbart wurde, aber beim TE hat man sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist geeinigt.ZitatTzBfG §15 (3): :
Zitat:Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Wenn also kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, ist eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen. So steht es im Gesetz.
Und das kann man.
Keine Probezeit vereinbart? Wenn ja, würden sich die Fristen verkürzen.
Und keine Sorge: die K-Möglichkeit wurde ja ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart.
Doch eine Probezeit von 6 Monaten wurde vereinbart, da ich allerdings auf die 2 Jahre Betriebszugehörigkeit zugehe, sind diese um.
... Sorry - wieder mal nicht ordentlich gelesen - vor Ablauf ist doch eigentlich klar (ich war irgendwie auf vor (Arbeits)Aufnahme gepolt). Im Ergebnis: gesetzliche Kündigungsfrist nach BGB § 622 Abs. 1 .
ZitatDer TE schreibt gesetzliche Kündigungsfrist, also schaue ich ins BGB und die sind doch eindeutig., oder nicht? :
Nein, der Laie schreibt was er da interpretiert hat.
Das das oft von der Realität abweicht, ist leider so, kann man Laien aber nicht verdenken. §133 BGB kann auch noch ins Spiel kommen.
Deshalb prüfen erfahrene Juristen nie einzelne Fragmente sondern den Zusammenhang.
ZitatDa steht wirklich nur der eine Satz so drinne: :
Nun, wenn die ganze Klausel tatsächlich nur aus dem einen Satz besteht, müsste man den ganzen Vertrag prüfen.
Kann nämlich gut sein, das der eine Satz gerade in dem Zusammenhang nicht gilt, weil ja befristet wurde. Oder andersherum.
Also im Kontext steht dazu:
1. Beschäftigung erfolgt zum ...
2. Die Probezeit beträgt 6 Monate
3. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen
4. Das Arbeitsverhältnis endet ohne das es einer Kündigung bedarf zum ...
5. Ohne Einhaltung einer Frist kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden
6. Der AG kann bei Kündigung gleich von welcher Seite unter Fortzahlung des Entgelts ...
Dann darf man jederzeit unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen auch vor Ende der Befristung kündigen.
Super, danke für die schnellen Antworten
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