Befreiung von der Schulpflicht

5. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
iggy1972
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Befreiung von der Schulpflicht

Hallo,

Bekannte von mir haben sich vor kurzem mit einer Pizzeria selbstständig gemacht.
Die Ehefrau hat eine schwere Lungenkrankheit bekommen, die es ihr nicht ermöglicht voll im Betrieb mitzuarbeiten.
Eine Bedienung oder Küchenhilfe einzustellen lohnt sich z.Zt noch nicht.
Eine Möglichkeit wäre, die noch 17jährige(im Oktober 18) Tochter von der Schule zu befreien,damit sie den Betrieb ihrer Eltern mit aufrecht erhält.
Gibt es Möglichkeiten die Tochter von der Schule freizustellen oder zu beurlauben? Wo muss man solch einen Antrag stellen?
Danke!!!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Jetzt mal ehrlich...wenn es sich z.Zt nicht lohnt eine Aushilfe etc einzustellen, warum wollt ihr denn der 17 J. die Zukunft versauen? Wenn sie nach der Schule in der Pizzeria arbeitet, müsste es doch im Moment auch laufen... Für die Tochter wäre es doch sinnvoller, erst die Schule zu beenden..wegen Abschluss und so....

Aber wenn sie die 10 Pflichtjahre Schule rum hat, kannst du sie abmelden.... m.E. aber erst nach 10 Pflichtjahren Schule.

-----------------
"*Smile for a better Day...:)*

*Einsamkeit ist der Feind des Menschen*"

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#2
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

...und danach muss sie eine Ausbildung beginnen!
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#3
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

Set wann gibt es 10 Schul-Pflichtjahre?

Gruss
Agenor

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#4
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Die Schulpflicht untergliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht mit einer Dauer von zehn Schuljahren (§ 5 SchulPflG) und eine sich anschließende Berufsschulpflicht in Teilzeitform. Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt. Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch der Teilzeitberufsschule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch eines allgemeinbildenden Bildungsgangs in einer Schule der Sekundarstufe II erfüllt werden.

Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nach insgesamt elf Schuljahren, wenn der Berufsschulpflichtige ein berufsbildendes Vollzeitschuljahr
besucht hat(§ 11 SchulPflG).

Gruß
Rpfl.

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#5
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Der Tochter jegliche berufliche Zukunft zu vers a u en, nur um eine Aushilfe einzusparen halte ich für ein äußerst egoistisches und unüberlegtes Ansinnen der Eltern. Das Mädchen hat ein Recht darauf, ihre weitere Lebensgestaltung frei zu bestimmen und ist keine kostenlose Arbeitskraft, über die nach Belieben verfügt werden kann. Wenn ich das richtig verstehe, würde sie ja nicht einmal regulär entlohnt werden und hätte damit auch keine soziale Absicherung - das grenzt ja schon an Sklavenhalterei. Was soll denn aus dem Mädchen später werden, wenn sie keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung hat und die Pizzeria leider nicht mehr existiert?

Im elterlichen Betrieb mithelfen ja, aber doch wohl nicht zu Lasten der Ausbildung.

Gruß karamel

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#6
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

@Rechtspfleger:
Was ich nicht verstehe: Grundschule (4 Jahre) + Hauptschule (5 Jahre) bedeuten 9 Jahre. Nun soll fuer einen 16Jaehrigen eine Pflicht zum Besuch einer weiteren Schule bestehen - oder anders: weiterfuehrende Schulen muessen diesen aufnehmen?

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#7
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

In welchem Bundesland ist die Hauptschule denn noch 5 Jahre lang?

Hier in NRW sind es 6.

Dann wird in dem Bundeslang ggf. auch eine 9 Jährige Schulpflicht gelten??

gruß
Rpfl.

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Bei dem Thema würde mich nun einmal interessieren, welche Rechte ein Kind gegenüber seinen Eltern bezüglich der Wahl der Schullaufbahn hat. Immerhin hat es ja das Grundrecht der freien Berufswahl und die Wahl der Schule und Dauer des Besuchs hätte ja weitreichende Auswirkungen. Wie könnte sich ein Kind gegen eine solche Entscheidung der Eltern wehren? Was könnte die Schule tun, wenn sie glaubt, die Eltern handeln hier nicht im Interesse des Kindes?

-- Editiert von DanielB am 07.04.2005 18:36:47

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#9
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

kannst in diesem Fall vor dem familiengericht klagen, der Richter entscheidet dann, was für das Kind das Beste ist .... natürlich spielt dabei der Willen des Kindes eine entscheidende Rolle.

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