Befreiung bei geringer EU-Rente?

6. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
bm53
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Befreiung bei geringer EU-Rente?

Hallo.
Ich hab mich als Neuzugang hier mal ein wenig eingelesen - möchte aber dennoch mein Anliegen schildern:
Ich bin seit vielen Jahren von der Gebühr befreit aufgrund von ALGII-Bezug.
Aber wegen längerer ernsthafter Erkrankung beziehe ich seit kurzem eine EU-Rente, die netto knapp UNTER dem SGBII-Regelsatz liegt. (Regelsatz + Miete)
Deshalb habe ich die Grundsicherung beantragt, dies wurde aber wegen "Geringfügigkeit" abgelehnt.
Ich solle versuchen Wohngeld zu bekommen. (Das wäre mein nächster Schritt)
Viel im Netz recherchiert habe ich gelesen, dass es auch eine Härtefallregelung beim Beitragsservice gibt. Diese besagt: "Liegt das Einkommen nur gering über dem Sozialhilfe-Regelsatz oder ist bis/weniger als 17,50€, wird man auch von der Zahlung befreit.
Demzufolge dürfte es bei mir doch keine Probleme geben auch weiterhin 'befreit' zu sein, wenn ich sogar weniger als HartzIV als Rente erhalte - oder?
Meine Angst ist... dass dann alles anders berechnet wird... (brutto zB) ...und ich dann mit meinem wenigen Geld garnicht mehr zurecht komme. Mit dem HartzIV-Satz kam ich gerade so hin im Monat, mit viel Verzicht u. Sparsamkeit.
Bitte keine zynischen Bemerkungen!
:pc: Danke schonmal

-- Editiert von bm53 am 06.12.2017 17:05

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Deshalb habe ich die Grundsicherung beantragt, dies wurde aber wegen "Geringfügigkeit" abgelehnt Sowas gibt es nicht - entweder Sie haben Anspruch oder Sie haben keinen.
Aber wegen längerer ernsthafter Erkrankung beziehe ich seit kurzem eine EU-Rente, die netto knapp UNTER dem SGBII-Regelsatz liegt. (Regelsatz + Miete) Dann haben Sie einen Alg-2-Anspruch, und der ist gar nicht so niedrig, weil die Rente ja noch um 30 Euro Versicherungspauschale zu bereinigen ist.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
bm53
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Sowas gibt es nicht - entweder Sie haben Anspruch oder Sie haben keinen.
So ist es aber! Deshalb soll ich ja noch WG beantragen, weil das wohl höher liegen würde als dieser "geringfügige" Mehrbedarf Grundsicherung
Dann haben Sie einen Alg-2-Anspruch, und der ist gar nicht so niedrig, weil die Rente ja noch um 30 Euro Versicherungspauschale zu bereinigen ist.
Den habe ich eben NICHT mehr weil ich sehr "krank" bin und nicht zZ mehr arbeitsfähig!
Denn Alg-II erhält nur wer dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht.
Und ich hab ja geschrieben NETTO (ich nehme an damit meinten sie die 30%)

MfG

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Sorry: Sie kriegen Grundsicherung, und da gibt es die Pauschale wohl nicht. Zu Ihrer Frage: Der Beitragsservice wird Sie eher nicht als Härtefall betrachten, weil zu Ihrer Rente ja noch xx Euro Wohngeld kommen. Und damit liegt das Einkommen ja dann über den maßgeblichen Kriterien.

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#4
 Von 
bm53
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Sorry: Sie kriegen Grundsicherung, und da gibt es die Pauschale wohl nicht. Zu Ihrer Frage: Der Beitragsservice wird Sie eher nicht als Härtefall betrachten, weil zu Ihrer Rente ja noch xx Euro Wohngeld kommen. Und damit liegt das Einkommen ja dann über den maßgeblichen Kriterien.

Ich bekomme KEINE Grundsicherung !!!
Die GS beträgt die gleiche Höhe wie der AlgII-Regelsatz = Sozialhilfe nach SGB II.
Ich liege mit der Rente darunter! NETTO
Wieviel es Wohngeld gibt weiß ich ja nicht.... wird wohl aber nicht so hoch sein...
und liegt es bei od. unter 17,50€ --- warum sollte ich damit nicht die maßgeblichen Kriterien erfüllen?
MfG

-- Editiert von bm53 am 06.12.2017 18:20

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

warum sollte ich damit nicht die maßgeblichen Kriterien erfüllen? Weil Sie die Höhe ihres Einkommens gar nicht kennen.
Wieviel es Wohngeld gibt weiß ich ja nicht Das liegt ja nun aber an Ihnen - es hindert Sie ja keiner, einen Wohngeldantrag zu stellen. Und noch schneller geht es, wenn man mal einen der zahlreichen Wohngeldrechner im Netz benutzt.

-- Editiert von muemmel am 06.12.2017 18:28

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
bm53
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

(Pampigkeiten editiert - mäßigen Sie Ihren Ton!)

-- Editiert von Moderator am 07.12.2017 13:48

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von bm53):
...hab ich "ganz schlau" schon mal getan... aber die taugen mal garnix wie mir Bekannte erzählt haben.

Die geben aber einen ganz guten Näherungswert.

Und das die nicht korrekt arbeiten können, sieht man daran das die Wohngeldbescheide gerne mal falsch (meist zu niedirg) sind.


Man muss sich entscheiden, Hoffung auf etwas mehr Geld durch Wohngeld haben oder weiter darben und auf Härtefallregelung hoffen.
Ob sich das Wohngeld lohnt, man wird es erst erfahren, wenn man den Wohngeldbescheid in Händen hält und auf Korrektheit geprüft hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Ganz einfach: Die Frage ist, wie viel Wohngeld Sie erhalten, und wie hoch der GruSi Anspruch wäre.

Wenn Sie Anspruch auf 10 Euro GruSi haben, jetzt aber 40 Euro Wohngeld bekommen liegen Sie 30 Euro über dem Sozialhilferegelsatz. Kein Härtefall.

Bekommen Sie nur 20 Euro Wohngeld, liegen Sie 10 Euro darüber. Dann dürften Sie als Härtefall durchgehen, 10 Euro sind weniger wie ein monatlicher Beitrag.

Mit den konkreten Zahlen kein Hexenwerk das zu ermitteln, wenn man den Berechnungsgedanken nachvollziehen kann.

-- Editiert von Dezent am 07.12.2017 11:28

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#9
 Von 
bm53
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
...entscheiden, Hoffung auf etwas mehr Geld durch Wohngeld haben oder weiter darben und auf Härtefallregelung hoffen.

Da gibts nicht viel zu 'entscheiden' von meiner Seite, denn DAS hat ja schon das Sozialamt mit der Ablehnung getan!!!
Und erhalte ich Wohngeld nahe der Höhe wie der Beitrag wäre, darf ich trotzdem weiter "darben"!
Ich find das wirklich ungerecht dass sowas nicht nach Einkommenshöhe ermessen wird!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von bm53):
Da gibts nicht viel zu 'entscheiden' von meiner Seite, denn DAS hat ja schon das Sozialamt mit der Ablehnung getan!!!

Zum einen ist "Geringfügigkeit" kein Ablehnungsgrund der im Gesetz genannt ist.
Zum anderen sind gut 50% der Bescheide fehlerhaft / rechtswidrig. Die Entscheidung muss also nicht korrekt sein.

Aber man kann auch an die Unfehlbarkeit der Behörde glauben - oder hier mal im Unterforum "Sozialrecht" nachfagen. Bei letzerem muss man aber auch bereit sein, sich zu wehren und notfalls mit den Behörden die Klingen zu kreuzen.



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