Guten tag
2016 Wurde A schon vorgeladen bei der polizei wegen verstoßes gegen §46 §42 und §40.
A hat von seinem aussage verweigerungsrecht gebrauch gemacht.
Am 17.01.2017 kam ein weiteres schreiben von der stattsanwaltschft darin steht
Vorwurf: Erwerb, Beförderung. Verkehr Umgang mit explosionsgefährlichen stoffen
während der oben bezeichneten Vernehmung haben sie sich nicht zur sache eingelassen, sondern eine äußerung durch einen rechtsanwalt in aussicht gestellt. *(Das mit dem Rechtsanwalt stimmt so nicht)*
Sollte mir eine Stellungnahme von ihnen oder einem bevollmächtigen Anwalt nicht binnen 3 Wochen vorliegen. Werde ich davon ausgehen, dass Sie sich nicht einlassen wollen und meine weiteren Entscheidungen nach Aktenlage treffen.
dabei handelt es sich um keine Polenböller, sondern wohl wie ich das sehe als laie um die verbringen im straßen verkher legaler pyrotechnik.
A ist polizeichlich in den letzten 5 jahren nicht in erscheinung getretten
Was kommt da nun auf A zu sollte er sich rechtlich beraten lassen?
Freundliche Grüße
Olex
-- Editier von Olex123 am 18.01.2017 19:07
Beförderung, Verkehr o. Umgang mit explosionsgefählichen Stoffen.
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat§46 §42 und §40 :
§§ von was?
Vermutlich sprengstoffgesetz entschuldigung
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Zitat:
Vorwurf: Erwerb, Beförderung. Verkehr Umgang mit explosionsgefährlichen stoffen
dabei handelt es sich um keine Polenböller, sondern wohl wie ich das sehe als laie um die verbringen im straßen verkher legaler pyrotechnik.
Und weil der Staatsanwalt das anders sieht, hat er sich der Sache angenommen. Das tut er aber nur, wenn zuvor die Polizei (ggf. durch Dritte benachrichtigt) einem die (Polen)Böller abgenommen hat. Haben die schon die Wohnung durchsucht? Da müssen ja größere Mengen im Spiel sein. Wem auf der Straße eine Plastiktüte mit solchen Böllern abgenommen wird, der wird zuhause wohl noch mehr liegen haben.
Beachten: Sollten Vorladungen der Staatsanwaltschaft erfolgen, müssen die befolgt werden.
Ohne die genaue Kenntnis, welche Mengen hier verfahrensgegenständlich sind, kann eine seriöse Prognose nicht getroffen werden. Anwaltliche Konsultation ist daher durchaus ratsam. Dieser kann die Akte beantragen und anhand der so erlangten Kenntnisse auch beurteilen, wie die rechtliche Situation ist.
Daneben wird die Einlassungsfrist auch entsprechend verlängert, wenn der Anwalt zunächst die Akte einsehen will.
Gerne biete ich A hierfür auch meine Dienste an, ich bin Bundesweit tätig mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Lott
Rechtsanwalt
Es handelt sich hierbei um ca 4-5 kg pyrotechnik, ich schätze vllt 500g netto gewicht explosiv masse wenn überhaupt also handels übliche, für den deutschen markt legale böller die verschickt wurden via unternehmen das solches nicht befördern darf.
Letzten endes sind dann die Eltern mit dem jungen mann zur polizei und haben das packet dort abgegeben. Mehr ist A nicht bekannt.
Eine Hausdurchsung gab es nicht ich denke mal die hätte auch vor der vorladung der Polizei stattgefunden.
-- Editiert von Olex123 am 19.01.2017 13:54
ZitatLetzten endes sind dann die Eltern mit dem jungen mann zur polizei und haben das packet dort abgegeben. Mehr ist A nicht bekannt. :
-- Editiert von Olex123 am 19.01.2017 13:54
Wie jung ist der der junge Mann? Ggf. ist hier noch das Jugendstrafrecht einschlägig, was dann zu komplett anderen Rechtsfolgen führen kann.
Zitat:Wieso Jugendstrafrecht? Die Schilderung ist zwar einigermassen wirr, aber recht offensichtlich ist TE nicht der junge Mann, sondern jemand, der dem jungen Mann Pyrotechnik verkauft und diese dann mit einem ungeeigneten Versanddienstleister versendet hat. Und die Eltern des jungen Käufers sind dann mit dem Paket zu Polizei.ZitatWie jung ist der der junge Mann? Ggf. ist hier noch das Jugendstrafrecht einschlägig, was dann zu komplett anderen Rechtsfolgen führen kann. :
So könnte man das in der Tat auch verstehen, dann ist das JGG natürlich nicht einschlägig.
ZitatWieso Jugendstrafrecht? Die Schilderung ist zwar einigermassen wirr, aber recht offensichtlich ist TE nicht der junge Mann, sondern jemand, der dem jungen Mann Pyrotechnik verkauft und diese dann mit einem ungeeigneten Versanddienstleister versendet hat. Und die Eltern des jungen Käufers sind dann mit dem Paket zu Polizei. :
Das hast du so richtig erkannt der junge man ist 15-16?
Geld spielte da keine rolle es war ein so genanntes sponsoring.
und A ist 26
-- Editiert von Olex123 am 19.01.2017 14:21
Zitat:ZitatWieso Jugendstrafrecht? Die Schilderung ist zwar einigermassen wirr, aber recht offensichtlich ist TE nicht der junge Mann, sondern jemand, der dem jungen Mann Pyrotechnik verkauft und diese dann mit einem ungeeigneten Versanddienstleister versendet hat. Und die Eltern des jungen Käufers sind dann mit dem Paket zu Polizei. :
Das hast du so richtig erkannt der junge man ist 15-16?
Geld spielte da keine rolle es war ein so genanntes sponsoring.
und A ist 26
Auf die Story wäre ich überhaupt nicht gekommen.
Was ist denn "Sponsoring" mit Böllern?
Bekam der junge Käufer die Böller als "Ausprobiermuster" und sollte die dann ggf. bei seinen Kumpels weiterempfehlen?
ZitatAuf die Story wäre ich überhaupt nicht gekommen. :
Was ist denn "Sponsoring" mit Böllern?
Bekam der junge Käufer die Böller als "Ausprobiermuster" und sollte die dann ggf. bei seinen Kumpels weiterempfehlen?
A hat diese als sponsoring bzw als geschenk dem jungen man überlassen. Und ich betone nochmal es sind deutsche legale böller die man in jedem discounter kaufen kann.
-- Editiert von Olex123 am 19.01.2017 14:39
Zitat:Ja, an gesetzlich festgelegten Tagen und nicht unter 18 Jahren. Du hast gegen beides verstossen und das zeug noch dazu einfach per Post verschickt. Das ist nicht erlaubt.ZitatUnd ich betone nochmal es sind deutsche legale böller die man in jedem discounter kaufen kann. :
Richtig aber was kann A erwarten für ein solches fehlverhalten.
ZitatRichtig aber was kann A erwarten für ein solches fehlverhalten. :
§40 SprengG -> unerlaubter nicht angemeldeter Handel , Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
§42 SprengG -> dürfte die Abgabe an unberechtigte Personen sein, Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
§46 ist denke ich nicht das SprenG, zumindest würde das für mich keinen Sinn ergeben.
Was man jetzt hier im Einzelfall erwarten kann???
Ich denke eine Geldstrafe. Höhe??
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