Befangenheit des Korrektors

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In Prüfungsentscheidungen stellt sich für die Prüflinge oftmals die Frage, ob der Korrektor objektiv und sachlich die jeweilige Leistung bewertet hat. Diese Frage ist nur allzu berechtigt. Das Gebot der Sachlichkeit verlangt als ein allgemein gültiger Bewertungsgrundsatz die unvoreingenommene Würdigung der einzelnen Prüfungsleistung ohne Ansehen der Person.

Macht der Prüfling geltend, dass der Korrektor befangen war, müssen Anhaltspunkte dafür voliegen, dass der Prüfer die Prüfungsleistung nicht mit der inneren Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis genommen hat. Dies ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles zwischem dem Prüfer und dem Prüfling. Denn ist die vom Prüfling gerügte Bewertung einer Prüfungsaufgabe fehlerhaft und hat dieser Fehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis, so führt dies zur Aufhebung des Bescheides über die Prüfungsendnote und zur Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen (vgl. BVerwG Urt. vv 16.03.1994 - Az. 6 C 5/93 ).

Das VG München hat mit Urteil v. 24.07.2009 (Az. : M 3 K 07.1919) den Bescheid der bayerischen Fachhochschule aufgehoben, der dem Prüfling mitteilte, dass er die Diplomprüfung nicht bestanden hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Prüfer gegenüber dem Prüfling befangen war.  Der Prüfling rügte die Bewertung seines Leistungsnachweises, was den Professor zu folgenden Äußerungen in einer internen eMail bewegte:

„.. .ich lege ganz großen Wert auf Ihre Anwesenheit bei der sog. Prüfungseinsicht! Immerhin sind Sie derjenige, der den besch… Vorgang „…" am besten kennt. Den Herrn Kanzler werde ich noch persönlich bitten, dabei zu sein, damit er mich zurückhält, wenn ich auf die Gegenseite brachial losgehen würde. Der Herr... würde mich möglicherweise noch anfeuern. Den Ort der „Begegnung" möchte ich gerne Ihnen überlassen... ."

Das Gericht führte dazu u.a. wie folgt aus:

".. .Diese vom Prüfer gemachten schriftlichen Aussagen belegen eine Befangenheit des Prüfers gegenüber dem Kläger in jeder Hinsicht. Der Ausdruck „besch… Vorgang" lässt jegliche Objektivität und Sachlichkeit vermissen. Die Formulierungen „auf die Gegenseite brachial losgehen" und „Ort der ‚Begegnung’" zeigen starke emotionale Empfindungen der Prüfers, wie insbesondere Wut, Zorn und Ärger. Anhaltspunkte für eine dem Gebot der Sachlichkeit entsprechende Distanz des Prüfers zu dem Prüfling sind im Ansatz bereits nicht erkennbar. In Anbetracht des vorausgehenden Rechtsstreits zwischen dem Prüfer und dem Kläger, die Äußerungen des Prüfers in der Vorlesung und die schriftliche Stellungnahme des Prüfers war dieser zum Zeitpunkt der Leistungsbewertung des Klägers im Fach Regelungstechnik befangen. Der Prüfer, Prof. Dr. ..., hat sich mit seinen Einlassungen als Prüfer im Verhältnis zum Kläger disqualifiziert, weil eine objektive und faire Beurteilung zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr erfolgen kann. Die Deutlichkeit und die Schärfe der vom Prüfer gefundenen Wortwahl in der E-Mail begründen eine Befangenheit hinsichtlich gegenüber jeglicher Prüfungsleistung oder Beurteilung des Klägers.. ."

(VG München, Urt. v. 24.09.2007 - M 3 K 07.1919)

Das VG München hat den Korrektor für befangen erklärt und den Bescheid über das Nichtbestehen aufgehoben. Ferner wurde die Hochschule dazu verpflichtet, das Prüfungsverfahren ohne den befangenen Prüfer fortzusetzen. Daneben konstatierte das Gericht, dass die Korrekur des Prüfers nicht nachvollziehbar war. Auch wurde kritisiert, dass eine Nachkorrektur durch den Zweitprüfer fehlte.

Prüflinge sollten daher Ihr Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen und bei Verdacht wegen Befangenheit des Prüfers einen spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.

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