Beerdingskosten zu Lasten des Nachlasses bei Pflichtteilsanspruch

1. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
mahepre
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 32x hilfreich)
Beerdingskosten zu Lasten des Nachlasses bei Pflichtteilsanspruch

Hallo!

Habe heute mal `ne Frage. Bin pflichtteilsberechtigt in einem Erbfall, mein leiblicher Vater ist verstorben, einziger Erbe ist seine Ehefrau, da ich auf Pflichtteil gesetzt bin. Nun die Frage: Gehen die Beerdigungskosten in jedem Fall zu Lasten des Nachlasses, und mindern somit meinen Pflichtteil, oder muß nur der Erbe (als die Frau, da ich ja nicht gesetzlicher Erbe bin)die Kosten tragen?
Wenn ich die Kosten mit tragen muß (also diese zu Lasten des Nachlasses gehen) zählen dann z.B. auch die Bewirtungskosten (Leichenschmaus) dazu, oder gibt es Dinge sie hier nicht angesetzt werden dürfen? Danke für die Antworten.

Gruß mahepre

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Die Beerdigungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Sie umfassen auch die Kosten einer standesgemäßen Trauerfeier einschl. Leichenschmaus.

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#2
 Von 
guest123-1104
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

...habe gerade dass Gleiche hinter mir.
Beerdigungskosten ( Beerdigungsinstitut, Grab/Grabstein- Kosten der Gemeinde.)
All dies wird von der Hinterlassenschaft abgezogen.
Bei 1 Vollerben und 1 Pflichteilberechtigten :

Die Vollerbin bekommt 3/4, der Pflichtteilberechtigte 1/4 vom Endbetrag.
Genauer gesagt : Die Vollerbin bekommt alles,ist aber verpflichtet, in diesem Fall 1/4 , an den Pflichtteilber. auszuzahlen.
Du zahlst somit auch nur 1/4 der Beerdig.-Kosten.
- Siehe unter Beitrag tarella vom 30.7. nach


-- Editiert von tarella am 01.08.2007 11:58:24

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#3
 Von 
mahepre
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo Tarella, danke für deine Antwort. Da Du gerade das gleiche durchhast kannst Du mir vielleicht noch `ne Frage beantworten: Von der Bank gibt`s so Vordrucke (Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens), wo die den Kontostand am Todestag eintragen. Von einer Bank hab`ich unter Pkt. 2 (Guthaben und andere Forderungen (auch Gemeinschaftskonten)in Spalte 4 den Vermerk "Gemeinschaftskonto" drin stehen, von einer anderen Bank wurde diese Spalte nicht gefüllt. Kann es sich dann trotzdem um ein Gemeinschaftskonto handeln oder spricht das eher dagegen? Das macht ja sicher bei der Nachlassberechnung einen Unterschied, ob der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber war oder das Konto zusammen mit seiner Frau geführt hat, oder?
Herzlichen Dank!
Gruß M.

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#4
 Von 
Nachtschwaermer
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

"....Guthaben und andere Forderungen (auch Gemeinschaftskonten)in Spalte 4 den Vermerk Gemeinschaftskonto drin stehen, von einer anderen Bank wurde diese Spalte nicht gefüllt. Kann es sich dann trotzdem um ein Gemeinschaftskonto handeln oder spricht das eher dagegen? ....

ja. Das ist so. Wenn in dieser Spalte ein Eintrag ist, handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto mit der ebenfalls dort einzutragenden Person. Das Finanzamt geht dann davon aus, dass jedem die Hälfte des Kontostandes gehört hat.

Wenn in dieser Spalte nichts steht, handelt es sich auch nicht um ein solches Konto sondern der Verstorbene war dann alleiniger Kontoinhaber.

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#5
 Von 
mahepre
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo Tarella,

vielen Dank für Deine Anwort, hast mir sehr geholfen und meine Vermutung bestätigt. Werde mit der Anwältin nochmal reden, ich glaube da versucht jemand den Nachlass zu mindern. Danke! Gruß M.

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#6
 Von 
guest123-1104
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

mein bruder ( vollerbe) hatte auch 7 Jahre kontovollmacht.

dir muss e i n e s im klaren sei : du bist regelrecht enterbt, hast in diesem fall "nichts" mit dem erblasser zu tun.der vollerbe bekommt also alles. nur der gesetzgeber hat per gesetz den vollerben verpflichtet, dir 25 % davon abzugeben.

auch in meinem falf fehlen auf. d. konto des erblassers nach 7 jahren ca.: 70.000,- €.ich habe schriftlich den anfangsbestand und den endbestand.du musst dir alles muehsam einklagen !!!
Zivilrechtlich hier etas durchzusetzen ist finanziell fast unmöglich. eventuelle gesamtkosten bei einem streitwert von 85.000,- € = 35.000,00 € - solltes du verlieren ( siehe prozesskostenrechner - unter google oder hier).
du must eindeutige beweise haben um einen straftatbestand nachzuweisen. diese 10-jahresregel ist f.d. katz.,er vollerbe wird es dir total schwer machen.du kannst eine eidesstattl.vers. des vollerben verlangen.(kostengehen auch vom erbe ab) bei meineid wird er dann starfrechtlich belangt. wäge alles genau ab,
lass emotionen hinter dir und nimm, was man dir anbietet. Erkundige dich genau nach den anwaltskosten. meine erstberatung ( fachanwalt ) hatte zum ergebnis- alles kein problem. nach 2 briefwechseln stehe ich genau so da wir vorher - ich habe erfahren, was ich darf, was nicht- nämlich nichts.
stundenhonorar des anwalts : 220,00€ / std.
abrechnung nach brago - sieht auch nicht besser aus- die sind die eigentlichen 2.gewinner. unternehme nur etas, wenn du 15o%-ige beweise hast. wäge ab: was bekommst du/ welche kosten kämen auf. dich zu.die sache ist einfach schon gelaufen, der vollerbe hatte viel zeit hier alles wasserdicht zu machen, und das hat er bestimmt auch, bei mir mit hilfe eines steuerberaters, eines arztes und eines anwalts.

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#7
 Von 
mahepre
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo nochmal Tarella,

und danke. Aber ich glaube so weit ist es noch nicht, habe die erste Auflistung des Nachlasses vom Vollerben (Auskunftspflicht)über deren Anwalt bekommen und hier ist mir halt aufgefallen das das vermeintliche angegebene Gemeinschaftskonto nicht als solches ersichtlich ist und im Schreiben auch nicht wie die anderen Konten als Geminschaftskonto benannt wird. Nun denke ich das es wirklich kein Gemeinschaftskonto ist, des weiteren fehlt in der Auflistung eine Garage und eine Sammlung. Würde nun doch gern nochmal den Versuch starten, das das nochmal geprüft bzw. ergänzt werden soll und würde es mir gern eidesstattlich versichern lassen, da ja in der ersten Aufstellung schon Dinge fehlten. Bis jetzt sind zwar Anwälte im Spiel, aber ich habe klargestellen lassen, das ich an einer außergerichtlichen Einigung interessiert bin. Wieso fällt die eidesstaatliche Versicherung zu Lasten des Nachlasses, wenn Auskunftspflicht des Vollerben besteht und ich Zweifel hege ist das doch nicht mein Ding die Zweifel aus der Welt zu räumen. Danke Gruß M.

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#8
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Wenn Sie übrigens nicht gleich mit der Keule der eV drohen möchten, können Sie auch - trotz der bereits erteilten Auskunft - von den Erben verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird. Das bedeutet, dass der Notar den Nachlass vorort selber ermitteln muss.

Natürlich hat der Notar nur sehr eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten. Bei der notariellen Aufnahme haben Sie aber ein Anwesenheits- und Fragerecht, wo dann z.B. auch der Verbleib der Sammlung auf das Tapet kommen können. Die Kosten hierfür gehen allerdings auch zu Lasten des Nachlasses.

Dieses Vorgehen wäre allerdings eine Überlegung wert, denke ich.

Verlangen Sie übrigens auch Informationen über Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, bevor Sie eine eV verlangen.

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#9
 Von 
mahepre
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 32x hilfreich)

Hallo,

und danke.
Mir ist gar nicht bewußt das sie eV so eine Keule ist. Große Umstände für den zur Auskunft Verpflichteten? Will nicht unbedingt einen Rechtsstreit um an mein 1/4 zu kommen.

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#10
 Von 
laokoon
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 12x hilfreich)

Woher leitet sich denn das Fragerecht ab?

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#11
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Man muss sich immer vor Augen halten, dass die eV im Grunde immer die Drohung enthält "Ich zeig dich an". Dies fördert naturgemäß nicht die Kooperation des Erben. Auch wird im Termin zur Abgabe der eV nicht mehr über den Inhalt des Nachlassverzeichnisses gesprochen, wenn der Erbe das nicht will.

Ein zu allem entschlossner Lügner wird deshalb wohl nur in den seltesten Fällen unter der Last der Strafandrohung einer falschen eV zusammenbrechen und alles bekennen. Einsichtiger ist es für ihn, wenn er von einem (hoffentlich) unparteiischen Notar, den er selber beauftragt hat, seine Rechte und Pflichten in Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten vorgelesen bekommt. Außerdem ist der Spielraum für persönliche Unterredungen in einem Notartermin - der üblicherweise nicht in der Notarpraxis, sondern in der Wohnung des Erblassers stattfindet, naturgemäß größer.

Das Fragerecht resultiert übrigens aus dem Recht auf Anwesenheit; ein Recht auf eine Beantwortung seiner Fragen hat der Pflichtteilsberechtigte aber nicht.

Mit Psychologie läßt sich hier aber einiges erreichen.

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#12
 Von 
guest-12316.01.2009 02:19:14
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 5x hilfreich)

Du liebe Zeit, wo leben wir?
ich habe meine Mutter beerdigt und habe nicht geerbt, weil nichts da war. Bei meinem Vater das gleiche.

Nun kommt jemand daher, der geerbt hat und schon fängts geschachere an wer den Erblasser unter die Erde bringt. Schämt man sich da nicht?

Fazit: lieber nix erben, dann gibts auch keinen Streit. :kotz:

Gruß
Herm

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#13
 Von 
muecke1401
Status:
Schüler
(273 Beiträge, 77x hilfreich)

Mein Paps kämpft seit 4 1/2 Jahren nur um seinen Pflichtteil...
Gerichtstermin mit gütlicher Einigung gehabt, sie zahlt nicht. :zoff:
Wenn der Haupterbe nicht will, braucht man einen laaangen Atem.(selbst wenns unterm Strich null zu null ausgeht: recht soll recht bleiben.)

@ Herm solange man die Hintergründe nicht kennt, sollte man nicht voreilig Schlussfolgern. :cool:



-- Editiert von muecke1401 am 07.08.2007 20:27:41

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#14
 Von 
mahepre
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 32x hilfreich)

Danke muecke, für den letzten Satz. Du hast mir aus der Seele gesprochen!

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#15
 Von 
laokoon
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 12x hilfreich)

>Mein Paps kämpft seit 4 1/2 Jahren nur um seinen Pflichtteil...

Uuuuii, das hört man immer wieder.
Ich frage mich, wie man das so lange hinziehen kann, ohne das erhebliche Kosten entstehen, bzw. der Nachlass geschmälert wird...

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