Bedeutung hoher Blutalkoholkonzentrationen (BAK) für den (Neu-)Erwerb der Fahrerlaubnis (MPU)
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Alkoholeinfluss, MPU- Einleitung
Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr durch Führen eines Kraftfahrzeuges schließen sich aus. Dennoch standen in 2003 bei Unfällen mit Personenschäden 24.554 Beteiligte unter Alkoholeinfluss (Albrecht u.a., 2005; Quelle: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, Schubert u.a., S. 130, 2. Auflage, 2005).
- Ab wann kann man von einer hohen Blutalkoholkonzentration sprechen?
Ausgehend von der Überlegung, dass ein Kraftfahrer ab 0,5 Promille relativ und ab 1,1 Promille absolut verkehrsuntüchtig ist und diese Trinkmenge, jedenfalls ohne Teilnahme am Straßenverkehr, gesellschaftlich anerkannt ist, gehen die Autoren des Kommentars davon aus, dass ab 1,3 Promille von einer hohen Blutalkoholkonzentration gesprochen werden kann. Sie stützen ihre Annahme auf die Ermittlung der für eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille erforderlichen Trinkmenge von zwei Litern Bier bzw. einer Flasche Wein à einem Liter. In Wirklichkeit dürften die real getrunkenen Mengen unter Berücksichtigung der Trinkzeit ohnehin höher sein.
Gutachter der MPU Begutachtungsstellen gehen davon aus, dass der begründete Verdacht einer Alkoholproblematik beim Betroffenen um so näher liegt, je weiter die tatsächlich festgestellte Blutalkoholkonzentration 1,3 Promille überschreitet. Erreicht oder überschreitet ein Betroffener einmalig 1,6 Promille, dann wird dies als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol angesehen.
- Hohe BAK als Hinweis auf ein Alkoholproblem?
Bei der Begutachtung haben die Gutachter abzuklären, ob und welches Alkoholproblem bei dem Betroffenen vorliegt. Im Falle einer Alkoholabhängigkeit, die zunächst sich kaum einer der Betroffenen vorstellen oder eingestehen kann, wäre vor einer Begutachtung oder einer Vorbereitung auf die Begutachtung ohnehin zunächst eine Entgiftungs- und dann eine Entwöhnungsbehandlung erforderlich. Anschließend müsste die Abstinenz ein Jahr lang nachgewiesen werden.
Aber selbst wenn keine Abhängigkeit gegeben ist stellen die Gutachter aufgrund der Beurteilungskriterien an einen Betroffenen gleich hohe Anforderungen, wenn dieser dauerhaft nicht in der Lage ist, mit Alkohol kontrolliert umzugehen und deshalb ein Verzicht auf Alkohol konsequent und stabil gegeben sein muss. Der Abstinenznachweis ist auch in solchen Fällen über ein Jahr lang zu erbringen.
- Frühzeitige Information und Teilnahme an einem Alkoholkontrollprogramm
Betroffene sollten sich daher frühzeitig, möglichst bereits in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Alkoholfahrt, nicht nur mit Blick auf das Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren, sondern auch hinsichtlich der Vorbereitung auf die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis beraten lassen. Hier können frühzeitig die weiteren Maßnahmen veranlasst werden, wie Alkoholkontrollprogramm und Beratung zur Vorbereitung auf die MPU. Bei zu später Beratung kann die verlorene Zeit ggf. nicht mehr eingeholt werden. Zu diesem Zeitpunkt kann auch entschieden werden, ob etwa eine verkehrspsychologische Therapie erforderlich ist, damit zum Zeitpunkt der Begutachtung der Nachweis erbracht werden kann, dass der Betroffene konsequent auf Alkohol verzichtet und so eine positive Prognose für die Zukunft besteht und ein damit verbundenes positives Gutachten zu erzielen ist.
Bei der Beratung sollte der Betroffene auch klären, ob er nicht zu diesen beiden Gruppen gehört, etwa wenn entsprechend den Beurteilungskriterien anstelle eines missbräuchlichen Alkoholkonsums "nur" eine Alkoholgefährdung vorliegt oder wenn keine unkontrollierte Kopplung bestimmter Trinkanlässe mit dem Führen eines Fahrzeugs mehr besteht.
Je mehr die zum Tatzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von 1,3 bzw. 1,6 Promille nach oben abweicht, desto schwerer dürfte es dem Betroffenen fallen, den Gutachter davon zu überzeugen, dass lediglich ein einmaliges Ereignis vorgelegen hat und eigentlich gar kein Alkoholproblem vorliegt.