Be­deu­tung ho­her Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tio­nen (BAK) für den (Neu-)Er­werb der Fahr­er­laub­nis (MPU)

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  • Einleitung

Al­ko­hol­kon­sum und Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr durch Füh­ren ei­nes Kraft­fahr­zeu­ges schlie­ßen sich aus. Den­noch stan­den in 2003 bei Un­fäl­len mit Per­so­nen­schä­den 24.554 Be­tei­lig­te un­ter Al­ko­ho­lein­fluss (Al­brecht  u.a., 2005; Quel­le: Be­gu­tach­tungs­leit­li­nien zur Kraft­fahr­eig­nung, Kom­men­tar, Schu­bert u.a., S. 130, 2. Auf­la­ge, 2005).

  • Ab wann kann man von einer hohen Blutalkoholkonzentration sprechen?

Aus­ge­hend von der Über­le­gung, dass ein Kraft­fah­rer ab 0,5 Pro­mil­le re­la­tiv und ab 1,1 Pro­mil­le ab­so­lut ver­kehr­sun­tüch­tig ist und die­se Trink­men­ge, je­den­falls oh­ne Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr, ge­sell­schaft­lich an­er­kannt ist, ge­hen die Au­to­ren des Kom­men­tars da­von aus, dass ab 1,3 Pro­mil­le von ei­ner ho­hen Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on ge­spro­chen wer­den kann. Sie stüt­zen ih­re An­nah­me auf die Er­mitt­lung der für ei­ne Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,1 Pro­mil­le er­for­der­li­chen Trink­men­ge von zwei Li­tern Bier bzw. ei­ner Fla­sche Wein à ei­nem Li­ter. In Wirk­lich­keit dürf­ten die re­al ge­trun­ke­nen Men­gen un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Trink­zeit oh­ne­hin hö­her sein.

Gut­ach­ter der MPU Be­gu­tach­tungs­stel­len ge­hen da­von aus, dass der be­grün­de­te Ver­dacht ei­ner Al­ko­hol­pro­ble­ma­tik beim Be­trof­fe­nen um so nä­her liegt, je wei­ter die tat­säch­lich fest­gestell­te Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on 1,3 Pro­mil­le über­schrei­tet. Er­reicht oder über­schrei­tet ein Be­trof­fe­ner ein­ma­lig 1,6 Pro­mil­le, dann wird dies als Be­leg für ei­nen ge­sund­heits­schä­di­gen­den bzw. miss­bräuch­li­chen Um­gang mit Al­ko­hol an­ge­se­hen.

  • Hohe BAK als Hinweis auf ein Alkoholproblem?

Bei der Be­gut­ach­tung ha­ben die Gut­ach­ter ab­zu­klä­ren, ob und wel­ches Al­ko­holproblem bei dem Be­trof­fe­nen vor­liegt. Im Falle ei­ner Al­ko­hol­ab­hän­gig­keit, die zu­nächst sich kaum einer der Betroffenen vorstellen oder ein­ge­steh­en kann, wä­re vor ei­ner Be­gut­ach­tung oder ei­ner Vor­be­rei­tung auf die Be­gut­ach­tung oh­nehin zu­nächst ei­ne Ent­gif­tungs- und dann ei­ne Ent­wöh­nungs­be­hand­lung er­for­der­lich. Anschließend müsste die Abstinenz ein Jahr lang nachgewiesen werden.

Aber selbst wenn kei­ne Ab­hän­gig­keit ge­ge­ben ist stel­len die Gutachter aufgrund der Be­ur­tei­lungs­kri­te­ri­en an ei­nen Be­trof­fe­nen gleich ho­he An­for­de­run­gen, wenn die­ser dau­er­haft nicht in der La­ge ist, mit Al­ko­hol kon­trol­liert um­zu­ge­hen und des­halb ein Ver­zicht auf Al­ko­hol kon­se­quent und sta­bil ge­ge­ben sein muss. Der Ab­sti­nenz­nach­weis ist auch in sol­chen Fäl­len über ein Jahr lang zu er­brin­gen.

  • Frühzeitige Information und Teilnahme an einem Alkoholkontrollprogramm

Be­trof­fe­ne soll­ten sich da­her früh­zei­tig, mög­lichst be­reits in un­mit­tel­barer zeit­li­cher Nä­he zur Al­ko­hol­fahrt, nicht nur mit Blick auf das Ord­nungs­wid­rig­kei­ten- oder Straf­ver­fah­ren, son­dern auch hin­sicht­lich der Vor­be­rei­tung auf die Wie­der­er­lan­gung der Fahr­er­laub­nis be­ra­ten las­sen. Hier kön­nen früh­zei­tig die wei­te­ren Maß­nah­men ver­an­lasst wer­den, wie Al­ko­hol­kon­troll­pro­gramm und Be­ra­tung zur Vor­be­rei­tung auf die MPU. Bei zu später Beratung kann die verlorene Zeit ggf. nicht mehr eingeholt werden. Zu die­sem Zeit­punkt kann auch ent­schie­den wer­den, ob etwa ei­ne ver­kehrsp­sy­cho­lo­gi­sche The­ra­pie er­for­der­lich ist, da­mit zum Zeit­punkt der Be­gut­ach­tung der Nach­weis er­bracht wer­den kann, dass der Be­trof­fe­ne kon­se­quent auf Al­ko­hol ver­zich­tet und so ei­ne po­si­ti­ve Pro­gno­se für die Zu­kunft  besteht und ein da­mit ver­bun­de­nes po­si­ti­ves Gut­ach­ten zu er­zie­len ist.

Bei der Be­ra­tung soll­te der Be­trof­fe­ne auch klä­ren, ob er  nicht zu diesen beiden Gruppen gehört, etwa wenn entsprechend den Beurteilungskriterien an­stel­le ei­nes miss­bräuch­li­chen Al­ko­hol­kon­sums "nur" ei­ne Al­ko­hol­ge­fähr­dung vor­liegt oder wenn kei­ne un­kon­trol­lier­te Kopp­lung be­stimm­ter Trink­an­läs­se mit dem Füh­ren ei­nes Fahr­zeugs mehr be­steht.

Je mehr die zum Tat­zeit­punkt ge­mes­se­ne Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,3 bzw. 1,6 Promille nach oben abweicht, de­sto schwe­rer dürf­te es dem Be­trof­fe­nen fal­len, den Gut­ach­ter da­von zu über­zeu­gen, dass le­dig­lich ein ein­ma­li­ges Er­eig­nis vor­ge­le­gen hat und eigentlich gar kein Alkoholproblem vorliegt.