Hallo Forum,
ich habe gegen eine Verwaltungsgebührenrechnung unserer Stadt am 24.4.2009 einen Widerspruch mit Begründung eingelegt. Der Widerspruch wurde bis dato nicht bearbeitet bzw. eine Entscheidung getroffen. Lediglich Schreiben mit einer Entschuldigung für die Nichtbearbeitung wurden zugestellt.
Wer kann mir mitteilen, ob es gesetzliche Fristen gibt, in denen die Stadtverwaltung den Widerspruch bearbeiten muss. Wenn ja > wie lang sind die Fristen und was passiert, wenn die Fristen von der Stadt nicht eingehalten werden?
fragt
RRatlos
-- Editiert am 26.08.2009 13:55
Bearbeitungsfrist eines Widerspruchs
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
versuchen kannst du es mit einer Untätigkeitsklage,
schaust du hier:
VwGO § 75
Wann ist denn die Entschuldigung gekommen und welche Gründe wurden genannt?
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@ Mathiasla
am 10.6.2009 erhielt ich ein Schreiben mit der Erklärung für die Bearbeitungsverzögerung durch Urlaub und den Hinweis auf Bearbeitung in der 29. KW. Anschließend habe ich telefonisch nachgefragt und wurde wegen Überarbeitung vom gleichen Mitarbeiter vertröstet.
Parallel habe ich aber eine Mahnung und Zwangsvollsteckungsandrohung erhalten, aufgrund derer ich mit DEN zuständigen Mitarbeitern sprach, die wiederum vom Widerspruch nicht wussten ... deutsche Bürokratie > sie lebe hoch!
Ich hatte gehofft, daß ein Widerspruch, wenn er nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne bearbeitet wird, als akzeptiert gilt ...
Gruß
RRatlos
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Hallo,
ich selbst bin Leiter einer Gebührenstelle in einer Behörde.
Eine Frist, in der ein Widerspruch bearbeitet werden muss, gibt es nicht.
Es sollte zeitnah sein.
Wenn Sie keine Antwort erhalten, heißt das noch lange nicht, dass Ihr Widerspruch akzeptiert ist.
Und zu prüfen ist auch, ob die Gebühren nicht gezahlt werden müssen, nur weil Sie einen Einspruch tätigen. Normalerweise müssen auch hier die Gebühren weiter gezahlt werden! Deshalb auch die Mahnschreiben...
Grüße
quote:<hr size=1 noshade>Wenn Sie keine Antwort erhalten, heißt das noch lange nicht, dass Ihr Widerspruch akzeptiert ist. <hr size=1 noshade>
Die Behörde hat über den Widerspruch zu entscheiden. Wenn die Behörde an den Gebühren festhalten will, dann muss sie entweder selbst einen Widerspruchsentscheid erlassen oder - je nach Bundesland - den Vorgang an den zuständigen Rechtsausschuss abgeben, welcher sodann die Sache prüft und einen Widerspruchsbescheid erlässt. Dieser Bescheid kann dann - falls es ein ablehnender Bescheid ist - vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
quote:<hr size=1 noshade>Normalerweise müssen auch hier die Gebühren weiter gezahlt werden! <hr size=1 noshade>
Normalerweise hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung, das heißt, die Forderungen müssen nicht gezahlt werden, bevor nicht über den Widerspruch entschieden ist. Etwas anderes gilt aber bei öffentlichen Abgaben und Kosten. Es kommt also darauf an, um was für Gebühren es sich vorliegend handelt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).
Aber selbst wenn dem so wäre, dass es sich um Abgaben im Sinne dieser Vorschrift handeln würde, wäre es eine Möglichkeit, gem. § 80 Abs. 4 VwGO , die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids zu beantragen. Das sollte man auf jeden Fall tun, wenn bereits Mahnungen erfolgt sind.
Sollte auch dies nicht klappen, könnte man mit Hilfe eines Eilantrags vor dem Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erzwingen. Dies hätte Erfolg, wenn der Widerspruch inhaltlich nicht vollkommen offensichtlich unbegründet wäre und das Interesse des Bürgers (mit der Gebührenzahlung zu warten) das Interesse der Behörde (sofort das Geld zu erhalten) überwiegen würde.
Wenn der Widerspruch schon im April eingelegt wurde, dann sollte in der Tat über eine Untätigkeitsklage nachgedacht werden.
Insgesamt sollte aber vorher ein Anwalt prüfen, ob die Anfechtung des Gebührenbescheids tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat.
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Eine Wiederspuch muß in drei Monat abgearbeitet sein zum Gunsten des Wiederspuch einlegers, oder an die negste Rechtstatlichkeit (Anwaltschaft der Statsbürger) Statsanwaltschaft weiter Geleitet.Beamte dürfen keine vollstrekung ohne Richterliche Übertragung (Rechtspfeger Gesetz) ,bis 1947 haben nur Richter dies vorgenommen .Reichen Sie eine Klage beim zuständigen Amtzgericht ein, Begründung Amtsmisbauch für ein Rechtsferstoß (Menschenrechtsferstoß) Das können sie auch ohne Anwallt die meisten kennen das Grundgesetz nicht,nur Kommentare.
Zum einen ist es sinnbefreit, auf einen 8 Jahre alten Beitrag zu antworten.
Zum anderen ist völlig unklar, in welcher Sprache du schreibst, und in welchem Land das von dir Gesagte gelten soll.
Deutsch ist es zumindest nicht, und in Deutschland ist die Rechtslage auch eine völlig andere. als du meinst.
Deutschland hat das beste Grundgesetz auf diesem Planet es gibt für alles rechtsforgaben.Nur man hat das Grundgesetz durch die Kommentare ausgehebelt.Ab dem 06 01 2020 wird die Eüropeische Statsanwaltschaft für Menschenrecht und Finanzen ihre Arbeit auf dann werden Justitzakademiker erfahren wievielt sie falsch entschiden haben.
Jeder Deutscher muß Wisen er ist Europäer Europas högstes Gut sind die Rechte der Menschen. Ich hate schon Vier Gerichtsferfahren bei denen man nicht erlaubt hat Beweise vorzubringen und Zeugen zu befragen.Die ferantworlichen Justizakademiker werden ab dem 06 01 2020 den Weg in die Zuständige JVA antreten über die Anklagebank der Europäische Statsanwaltschaft mit dem Ziel einer Lanjeriger Aufenthalt.
Vollstrekung ist die erste Stufe einer vollstrekungsleiter und darf nur nach der Entscheidung eines Fehrem Verfahren von einem Richter vorgenommen werden oder er Übertregt die Arbeit einem Beamten im hohem stand sowie einem Rechtspfeger. Nur ein Richter darf über eine Vollstrekung entscheiden.
Amen.
Und jetzt?
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