Beamtenrechtlicher Familienzuschlag Anrechnung auf Tabellenunterhalt da Alimentation der Kinder im G

18. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
braveheart22
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Frischling
(13 Beiträge, 16x hilfreich)
Beamtenrechtlicher Familienzuschlag Anrechnung auf Tabellenunterhalt da Alimentation der Kinder im G

Das BVerfG hat längst eindeutig entschieden, dass der FamZ der Alimentation der Kinder im Grundbedarf dient und (!)der Entlastung des unterhaltspflichtigen Beamten.( Bei beamtenähnlich Angestellten analog und bei TVÖD im Bestandsschutz)

An alle von der Nicht- Anrechnung des Familienzuschlages betroffenen: Es tut mir leid, dass ich in diesem Forum lange nicht mehr schreiben konnte. In der Zwischenzeit hat sich jedoch sehr viel getan.
Ich bin dabei zwei Prozesse zu führen, in denen der Sachverhalt der vollständigen Anrechnung des FamZ auf den Tabellenunterhalt geklärt wird. Als vollständige Anrechnung im laufenden Unterhlalt und als hälftige durchschnitts -netto Auskehrung wenn rückwirkend nötig - 3 Jahre entsprechend Verjährungsfrist. Die rechtlichen Dinge sind alle bis zurück in die 1970-er Jahre untersucht und geklärt. Daneben gibt es ein verfassungsrechtliches Gutachten einer hochrangigen Kanzlei, das alle meine Ansätze bestätigt.
Eine Petition wurde vom Deutschen Bundestag bereits zur Prüfung an den Bundesjustizminister übergeben. BMI und Familienausschuss werden mitwirken müssen. Auch der Deutsche Beamtenbund hat das Ergebnis der historischen Recherche in der Prüfung.
Ergebnis: 1998 wurde unter Leitung eines Roland Profalla (.. war da nicht was.) die richtige Anrechnung des FamZ aus dem früheren § 1615 g grob fahrlässig fallengelassen und durch den miserabel und völlig widersprüchlich begründeten § 1612 c ersetzt. Die Fachgerichte können durch diesen § nicht verfassungskonform urteilen. Sie haben aber die Möglichkeit gem. Art. 100 GG den Fall zur Prüfung an das Bundesverfassungsgericth abzugeben. Gem. Art 101GG habe ich das Anrecht darauf, dass das Amtsgericht dies tut.
Dies wurde nun beim gleichen Amtsgericht so eingereicht, das mir die Anrechnung viele Jahre verweigert hatte....
. Der wird sich freuen ....
Die auch in verschiedenen Foren von Rechtsanwälten wiederholten Positionen dass FamZ eben ein normaler Gehaltsbestandteil ist, stammen aus noch nicht einmal einer Hand voll Urteilen, bei denen die Familiengerichte lediglich von einander abgeschrieben haben... Letztlich von einem Urteil aus 1982 bei dem es überhaupt nicht um die Verrechnung mit Unterhalt ging. Ein grottenfalscher Leitsatz wird also selbst vom OLG Düsseldorf noch 1014 zitiert, ohne dass irgendwo in der Republik auch nur ein einziger "Familienanwalt" mal nachliest, dass der Sachverhalt überhaupt nicht zutrifft. Überall plappern Rechtsanwälte und selbst Professoren und Kommentatoren die alten Kamellen nach und bemerken nicht, dass das oberste deutsche Verwaltungsgericht den Sachverhalt - kein normaler Gehaltbestandteil schon längst bestens begründet geklärt hat.
Die Verhandlungen werden in diesem Herbst stattfinden. Auch der politische Prozess. Nach der Wahl wird auch die Anerkennung von erweitertem Umgang und erleichtertes Wechselmodell anhand einer konkreten Vorlage des Justizministers im Familienausschuss und dann im Bundestag beraten werden....Vor der Wahl hat es nicht mehr gereicht. Also Hoffnung für alle, die sich ihre Grundrechte aus Art 6 (2) GG und ihr Vater sein nicht über Nacht nehmen lassen wollen !!! Jetzt keine billlig -Vergleiche schließen, sondern die eigene Position durchziehen! GGf mit Verweis auf die Musterprozesse die nun anlaufen. Dabei werden alle Fehler und Wissenslücken von Familienrechtlern vermieden werden, die früher zu abweichenden Sprüchen geführt haben.

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33 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38390 Beiträge, 13990x hilfreich)

Und was ist die Frage?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fstein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo braveheart22,

gibt es schon was Neues dazu?

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Fstein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo,

kann das jemand bestätigen?
Danke!

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38390 Beiträge, 13990x hilfreich)

Nö, einfach weil Unterhalt nicht nur von Gehaltsbestandteilen berechnet wird.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Fstein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Ok, nur meinte ich ob es Urteile gibt, die ggf. dies bestätigen, bspw. das der Familienzuschlag vom zu leistenden Unterhalt abgezogen wird/werden muss? Klar ist mir, dass dies immer individuell ist...

Danke

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38390 Beiträge, 13990x hilfreich)

Eben, individuelle Entscheidung. Deshalb ist hier der Erstbeitrag eben nicht weiterführend.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Fstein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Gibt es denn hier einen Anwalt der ähnliches/gleiches gerichtlich durchgesetzt hat, bzw. eine Beratung zu dem Thema durchführen kann? RS ist vorhanden.
MfG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
braveheart22
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 16x hilfreich)

entschuldigung an alle, die auch betroffen sind. Ich habe noch weitere Großbaustellen, u.a. Pflege.. und war lange nicht mehr hier drin. Ja es geht weiter.Einen Anwalt, der das schon einmal durchgesetzt hat gibt es praktisch nicht, außer Du kommst aus der Gegend OLG Oldenburg .(In der Familienanwaltsszene gibt es praktisch niemand, der mit dem Beamtenrecht klarkommt.) Da gibt es einen aktuellen Fall mit einem dafür offenen Anwalt. Oder eben meine Anwälte in Stuttgart.Weitere sind mir nicht bekannt. In Stuttgart ist die Sache jetzt zur Klärung beim OLG mit dem Ziel Vorlage beim Verfassungsgericht oder Verfassungsbeschwerde, ebenfalls beim Verfassungsgericht. Gegenanwalt hat nochmals mit Fristverlängerungen verzögert.Ansonsten hat er substantiell noch nie etwas geliefert sondern nur persönlichgehetzt. ..Und kein wort vom "Familienrichter" dass sich das nicht gehört. Außerdem hat der Amtsrichter in erster Instanz die Anrechnung abgelehnt, weil er einfach kein Rückgrad hat. Zur eigentlichen Rechtsfrage hat er keinen Gegenbeweis geliefert. Er geht einfach nicht auf die eigentliche Frage ein, schreibt nur die alten Kamellen ab, und gab mündlich in der Verhandlung zu, dass ihm die drohende Vorlage beim Verfassungsgericht einfach zu viel Arbeit machen würde und dafür doch andere - eben beim OLG da seien. Wörtlich: "wenn es eine Vorlage beim EUGH wäre..aber Verfassungsgericht- da müsste ich ja hundert Seiten Begründung schreiben". Eigentlich ein Fall für ein Befangenheitsantrag oder Dienstaufsichtsbeschwerde. So eine Beschwerde gegen diesen Richter war aber schon einmal ein halbes Jahr in der Justiz "verschollen". Im Deutschen Bundestag wird es innerhalb der nächsten drei Wochen mit dem Thema weiter gehen. Hier gibt es interessierte Abgeordnete. Es ist noch eine Erläuterung für den Petitionsausschuss nötig, die noch nicht geschrieben werden konnte. Reine Zeitfrage. Ich werde in der Sache in den nächsten 2 -3 Monaten in Berlin sein.

-- Editiert von Moderator am 07.03.2019 21:40

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
braveheart22
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 16x hilfreich)

Ergänzung zum Verlauf:.

FamZ liegt beim OLG Stuttgart und Gegenseite hat noch 2 Monate mit Fristverlängerungen Zeit geschunden.
Inhaltlich kam aus der Entgegnung genau gar nichts brauchbares. Ausschließlich persönliche Hetze , für die dieser Anwalt aber auch bekannt ist. Alles andere wäre eine Überraschung gewesen. Die eigene Beschwerdebegründung wird jetzt noch leicht ergänzt und dann erwarte ich einen Verhandlungstermin. Ob das OLG so viel Rückgrad hat, die Grundsatzfrage korrekter Weise an das Verfassungsgericht abzugeben, kann ich nicht beurteilen. Aus bisheriger Erfahrung mit diesem Senat ist eher zu erwarten, dass diese Frauen versuchen, dies irgendwie rhetorisch zu umgehen. Schließlich erfordert eine Vorlage beim BVefG eine sehr fundierte Begründung die Arbeit macht. Diese fehlte 2003 in dem bis heute zitierten Ablehnungsbeschluss. Diese Arbeit ist nun eigentlich von mir geleistet und die müssten nur abschreiben. Das wäre aber ein klares Eingeständnis,
dass der Familiensenat bisher falsch geurteilt hat. Und eigene Fehler einzugestehen -diese soziale Fähigkeit haben Juristen eigentlich nicht. Der Petitionsausschuss darf sich seit gestern erneut mit der Anrechnung des FamZ beschäftigen, sowie mehrere Parteien.

Weil es unmittelbar damit zu tun hat noch eine Ergänzung:
Auf jeden Fall wird es nach Information von Freitag bald eine bessese Anrechnung der Betreuung und Erziehung durch Väter geben.GGF. nicht gleich als Wechselmodell als Basismodell. Dafür können die Leistungen des zweiten elternteils zwischen 0 und 49% nicht mehr unberücksichtigt bleiben. Der Antrag der FDP-Fraktion vom letzten Donnerstag war interessant.(Internet lesbar) Wechselmodell als Grundmodell hätte den Vorteil, dass sich trennende Eltern konstruktiv darüber unterhalten müssen und dürfen, wie die Betreuung in Zukunft aussieht. Im Moment geht es sofort nach Trennung darum wer die Kinder bekommt. Dessen Anwalt kann die Forderungen stellen und mit möglichst hohen Forderungen seine eigenen Gebühren sichern. Egal wie es ausgeht. Denn ausgiebige Berücksichtigung von Väterleistungen passt bisher ja nicht in die Gebührenordnung.
Außerdem ist folge der bisherigen Praxis, dass alleine eine Seite mit Prozessen überzogen werden kann und sich der andere permanent zu wehren hat. Eltern, die sich außerhalb dieses Systems selbst einigen sind eigentlich die Helden !!

Die neuen Familienpolitikerinnen von Linken und AfD scheinen noch ganz im Feindbild Vater verhaftet zu sein.
Mit einem schrägen Hinweisen auf Häusliche Gewalt und Kindeswohl wird von den Väterthemen abgelenkt.
Als wollten sie Männern ein Bankkonto verbieten, weil die meisten Bankräuber Männer sind... Das war inn den Beratungen des Unterhaltsgesetzes 1997 schon genau so. Die zuständige be ider SPD ist selbst Familienanwältin und vertritt mit der Überschrift "Kindeswohl" zumindest noch das alte System.Nicht weil Kindeswohl nicht wichtig wäre sondern es bisher dafür herhalten muss, dass eine Seite definitiv entrechtet wird. Dass zum Kindeswohl zwei Elternteile gehören wird derzeit erstaunlicher Weise nur von der jungen Anwältin der FDP klar vertreten. Was für eine Überraschung.

-- Editiert von Moderator am 07.03.2019 21:40

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#10
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
zur Klärung beim OLG mit dem Ziel Vorlage beim Verfassungsgericht oder Verfassungsbeschwerde
Das ist hier überhaupt nicht zulässig. Wenn das das Ziel sein soll, dann muss man sich gar nicht erst auf den Weg machen.

Zitat:
Die neuen Familienpolitikerinnen von Linken und AfD scheinen noch ganz im Feindbild Vater verhaftet zu sein.
Die Abgeordneten der Linkspartei hatten sich in der Vergangenheit bei Debatten im Bundestag in besonderer Weise für eine möglichst "väterfreundliche" Lösung der Sorgerechtsfrage ausgesprochen. DIese ging deutlich über die anderen Vorschläge (auch den dann angenommenen) hinaus.

Die AfD hat im letzten Bundestagswahlkampf den Rechten der "Väter" (dieser Begriff wurde leider nicht genauer definiert) in ihrem Wahlprogramm einen eigenen Abschnitt gewidmet.

Klingt für mich beides nicht so, als würde man in der Bundesspitze dieser beiden Parteien in den Vätern ein "Feindbild" sehen. Eine Bundesvorsitzende der Linkspartei hat sich in der Vergangenheit deutlich für ein "modernes" Familienbild ausgesprochen, das sich insbesondere dadurch auszeichnen soll, dass der Vater eng in die Kindererziehung eingebunden ist. Eine Fraktionsvositzende der AfD im Bundestag erzieht selber Kinder in einer Familienkonstellation, die man als alles andere als "klassisch" bezeichnen wollen würde; da ist zwar kein Vater im Spiel, aber man wird den Grund dafür wohl auch nicht in dem ultra-feministischen Männerhass dieser Frau finden können.

Sieht für mich so aus, als hätten Sie sich da genau die beiden falschen Parteien als Ziel für Ihre Polemik ausgesucht. Das lässt die Vermutung zu, dass Sie sich mit der Thematik nicht besonders ausführlich (oder nicht ausreichend gewissenhaft) befasst haben.

Zitat:
erstaunlicher Weise nur von der jungen Anwältin der FDP klar vertreten. Was für eine Überraschung.
In der Tat eine kleine Überraschung. Zumindest wenn man im Hinterkopf hat, wie die FDP sich in der Vergangenheit zu den "Väterthemen" positioniert hat (wenn dieses Thema denn überhaupt Beachtung fand).

Zitat:
weil er einfach kein Rückgrad hat
Das braucht er auch nicht. Es sollte ausreichen, wenn er ein Rückgrat hat.

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#11
 Von 
braveheart22
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 16x hilfreich)

leider kann ich nicht ständig hier lesen. aber ich antworte gerne auf die Kritik.

Zitat:
das ist hier überhaupt nicht zulässig
". Einfach mal Grundgesetz lesen und verstehen. Mein Anwalt ist darauf spezialisiert...

Zu den Positionen im Bundestag: Wofür sich einzelne Politikerinnen irgendwann einmal ausgesprochen haben ist unerheblich, wenn dies in keinen Antrag eingeht. Ich habe im März alle Beiträge aller Fraktionen in voller Länge verfolgt. Und alle Redeprotokolle zum Unterhaltsgesetz 1998 durchstudiert. So lange im BMJV nichts von den einzelnen Meinungsäußerungen zu einem Gesetzentwurf umgesetzt wird, kann jeder schöne Dinge sagen. Im BMJV gibt es sogar zuständige Mitarbeiterinnen, die die Problematik kennen und verstehen. Nur - umgesetzt in Entwürfe wurde zuerst nur nach einer zaghaften Öffnung durch den BGH. Die eigentlichen Referenten waren bisher in der Vergangenheit verhaftet. ( Habe eine Stellungnahme vor mir, die dies deutlich belegt). Ich hoffe dass viele positive Überlegungen irgendwo in der Schublade sind, die ich nicht kenne und, dass mit Frau Barley eigenständige Familienpolitik rechtlich umgesetzt und nicht nur auf einzelne Urteile reagiert wird. In der AFD - ist bis heute ein Meinungsbildungsprozess zum Wechselmodell erst im Gange. Von einer Position kann man also vorläufig noch nicht sprechen. Das Thema Familienzuschlag war nicht bekannt. Ist es aber jetzt. Von der SPD hätte ich mir als erstes eine Reaktion gewünscht. Vielleicht kommt da noch was. Bei den Grünen hoffe ich, dass künftig etwas für Väter nicht reflexhaft als gegen Frauen gerichtet aufgefasst wird. Eine von der Bundesregierung um ein Gutachten zum Unterhaltssicherungsgesetz beauftragte Professorin schreibt auf über 20 Seiten Text ganze 2 Sätze zu den Vätern. Einer davon, dass es dazu keine Forschung gäbe..... Bisher positiv zu Väterrechten eingestellte Abgeordnete haben inzwischen andere Arbeitsschwerpunkte. Andere fangen neu an. Die Stellungnahmen aus dem wissenschaftlichen Dienst kenne ich nur auszugsweise. Wir werden sehen, was unter dem Strich herauskommt.

-- Editiert von Moderator am 07.03.2019 21:42

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#12
 Von 
Agricola76
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Die neuen Familienpolitikerinnen von Linken und AfD scheinen noch ganz im Feindbild Vater verhaftet zu sein.
Mit einem schrägen Hinweisen auf Häusliche Gewalt und Kindeswohl wird von den Väterthemen abgelenkt.


Das stimmt einfach nicht. Und im Übrigen gibt es auch Mütter, die Unterhalt zahlen. Du bist in deiner Argumentation unsachlich (ad hominem) und bringst dich dadurch um deine Glaubwürdigkeit.

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#13
 Von 
braveheart22
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 16x hilfreich)

stimmt, dass es auch Mütter gibt, die Unterhalt zahlen und in der gleichen Situation sind. Aber eben vergleichsweise sehr wenige. (Dortmund -Tatort...) und neutral von Barzahlungspflichtigen zu reden hört sich auch seltsam an.
Ganz korrekt wäre es natürlich dies immer mit zu erwähnen.
Aber die Verhaftung ins alt Schema nur Mutter erzieht, ist eben auch zu meiner eigenen Verwunderung auch in der Politik immer noch da. Und da sind halt auch die Karriere-Männer, die es sich kaum anders vorstellen können.. .. bis sie selbst betroffen sind.

Aber zurück zum Stand der Dinge:
[u][b][b]Die Fragestellung anrechnung Familienzuschlag beim Unterhalt ist nun mit 72 Seiten Begründung als Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Und dieses mal umfassend vorbereitet und begründet, ohne die Lücken der Vorgänger 2003.

Das OLG Stuttgart hatte es sich zuvor extrem leicht gemacht und nur einen neuen Beschluss des BGH aus 2018 zitiert, der einen ganz anderen Sachverhalt behandelt und ansonsten die immer gleichen falschen Quellen aus den 1980-er jahren zitiert. Arbeitsersparnis auf Kosten der Bürger und scheinbar den Schwarzen Peter dem BGH zugeschoben.

Außerdem ist eine entsprechende Petition nun im Bundestag und es wird spannend.

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38390 Beiträge, 13990x hilfreich)

@ Agricola: Du hast mir sowas aus der eigenen Erfahrung geschrieben, man glaubt einfach nicht (oder will es nicht wahrhaben), dass wir auch zahlende Mütter haben, dass auch in dem Fall des Zahlens des Vaters häufig die Mutter zuschießen muss, einfach weil der Unterhalt nicht ausreicht. Und häusliche Gewalt als "schräges Thema" zu bezeichnen, das ist doch der Gipfel. Häusliche Gewalt findet in Deutschland immer noch ständig und überall statt, und zwar nicht nur in Ausländerfamilien. Und zwar so viel, dass sich der Gesetzgeber genötigt sah, ins BGB die eigentlich überflüssige Regelung aufzunehmen, dass Kinder gewaltfrei erzogen werden müssen. Aber ein ganz schräges überflüssiges Thema.

Ich finde es immer absolut arm, wenn Fragestellern nichts anderes einfällt, als die Geschlechterkeule heraus zu ziehen. Offensichtlich haben sich gerade Männer noch nicht dran gewöhnt, dass sie eben doch nicht die Krone der Schöpfung sind, dass sie auch Entscheidungen akzeptieren müssen, die nach ihrem Empfinden mit ihrer Göttlichkeit nicht vereinbar sind.

Wir haben in Deutschland ganz sicherlich familienrechtliche Probleme. Aber, das sind keine Mann/FRau Probleme, das ist ein himmelweiter Unterschied.

Ja, Fragesteller, ich bin weiblichen Geschlechts, habe meine Kids alleine groß gezogen, auch allein finanziert. Und habe auch so ein schräges Thema wie häusliche Gewalt verarbeiten müssen, allerdings sofort die Konsequenzen gezogen, meine Kids unter den Arm geklemmt und bin ausgezogen. Von Deinem Geschlecht wurde diese Konsequenz als sehr bösartig empfunden. Und auch das Wagnis, nur wegen zweier gebrochener Rippen zu einem Arzt zu gehen, das war schon echt schräg, gelle?

wirdwerden

-- Editiert von Moderator am 07.03.2019 21:37

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#15
 Von 
Fstein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

@braveheart22

Danke für Ihren Einsatz in der Sache!

-- Editiert von Moderator am 07.03.2019 21:38

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#16
 Von 
Schorsch1234
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
das Jugendamt hat den Familienzuschlag bei der letzten Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt (ich hatte einen Vermerk auf die Kopien der Bezügemitteilungen geschrieben, dass dies nicht zulässig sei).
Die Gegenseite (KM) hat das nicht akzeptiert. Nun wird das ganze von Anwälten bearbeitet. Ich werde den Ausgang hier schildern.
Viele Grüße!

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#17
 Von 
Fstein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Was genau meinst du? "das Jugendamt hat den Familienzuschlag bei der letzten Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt" ?

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#18
 Von 
Mutter mit Rückgrat
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ff-112017-anrechenbarkeit-von-familienzulagen-nach-dem-eu-beamtenstatut-auf-den-kindesunterhalt_idesk_PI17574_HI11373326.html

Finde ich für die Diskussion hilfreich. Warum sollten EU-Beamte "bessergestellt" werden?
Viel Erfolg an Braveheart22 und danke, dass er sich für Gerechtigkeit einsetzt!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
braveheart22
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 16x hilfreich)

nach langer Zeit einen zwischenstand von mir:
die Frage der Anrechnung des Familienzuschlags zum Unterhalt bzw nachträgliche auskehrung, wenn die Gerichte die Anrechnung wegen § 1612 c BGB verweigern liegt nun zweifach beim Bundesverfassungsgericht. die erste Verfassungsbeschwerde unter AZ 1 BvR 2297/18 seit Okt. 2018, die zweite ergänzend zur 100% -Auskehrung unter AZ 1 BvR 2658/19.
BvR bedeutet, die Verfahren wurden nicht wie die meisten sofort zurückgegeben, sondern das Bundesverfassungsgericht befasst sich intensiv damit und bereitet eine Entscheidung vor.
Gute Anwälte wissen das.

3x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
bigpuster
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!
Gibt es Neuigkeiten. Ich darf für 5 Kinder Unterhalt zahlen und da die Kinder zu 60% bei meiner ehemaligen Gattin leben, erhält sie das Kindergeld und auch Familienzuschlag in nicht unerheblicher Höhe, ohne dass der Familienzuschlag mir zugerechnet wird für die Unterhaltszahlung.
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
bigpuster
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke und es ist unfassbar.... Wenn man bisher an einen Rechtsstaat geglaubt hat, dann dürfte der für Betroffene untergegangen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von bigpuster):
Wenn man bisher
Hast du gelesen, warum der TE gescheitert ist?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
bigpuster
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Jetzt ja. Warum?!
Ich schätze mal, Du spielst darauf an, dass der Rechtsstaat dem Prinzip nach funktioniert. Es gibt ein Gesetz, das verfassungsgemäß ist, dass dieses regelt und daher kann das Gericht nicht anders entscheiden.
Das mag alles sein. Im Ergebnis ist es höchst ungerecht. Ich habe die Kinder 3 von 7Tagen. Die Mutter verweigert eine hälftige Aufteilung. Schon hier wird das bei der Unterhaltszahlung nicht berücksichtigt. Selbst bei einer hälftigen Teilung würde sie den kompletten Familienzuschlag erhalten, da sie das Kindergeld erhält. Im Ergebnis habe ich bei 5 Kindern den Mindestbehalt von 1160 - 10%,als voll berufstätiger Polizeibeamter, da ich in einer neuen Partnerschaft lebe, und sie als aufgrund eines Dachschadens frühpensionierte Beamtin über 6000 Euro netto zur Verfügung. Dazu wohnt sie mietfrei in einem fast abbezahlten Haus. Wenn das gerecht ist, weiß ich auch nicht!

-- Editiert von bigpuster am 16.04.2021 12:30

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Wenn man die Einkommensverhältnisse beider Eltern im Vergleich zueinander als ungerecht empfindet, dann muss man dies eben in einer Unterhaltssache vorm Familiengericht vortragen. Dazu gibt es bereits mehrere obergerichtliche Entscheidungen, die eine anteilige Barunterhaltshaftung des anderen Elternteils bejaht haben. Insbesondere ist dies von Bedeutung, wenn der Barunterhaltspflichtige am Selbstbehalt nagt. Mich wundert eh, warum dies kaum gemacht wird.

Auch gibt es zahlreiche Entscheidungen über Umgangskosten, die in so einer Konstellation Relevanz haben könnten. Noch immer ungeklärt ist die Frage, welche Kosten des Umgangs in welchen Konstellationen ganz konkret bedarfsdeckend und damit unterhaltsmindernd sein können (hat der BGH bisher offen gelassen, weil nicht konkret beantragt).

In den Entscheidungen des OLG Stuttgart und des BVerfG hier in diesem Thread ging es aber noch nicht mal im Ansatz um diese Fragen, ergo kann man daraus auch keine Ungerechtigkeit für seinen eigenen Fall ableiten. Ich verstehe ohnehin nicht, warum man diesen seltsamen Weg über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegangen ist. Nach der neuesten BGH Rechtsprechung (Oktober 2020) ist der sozialrechtliche Kinderzuschlag nach dem BKGG ja jetzt plötzlich auch bedarfsminderndes Einkommen des Kindes. Ob das bei einem konkreten Antrag in dieser Richtung die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht auch genauso für den beamtenrechtlichen Familienzuschlag entscheiden würde...wer weiß. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von bigpuster):
Jetzt ja. Warum?!
Darum:
Zitat (von bigpuster):
es ist unfassbar.... Wenn man bisher an einen Rechtsstaat geglaubt hat, dann dürfte der für Betroffene untergegangen sein.


Erst großartig den Rechtsstaat untergehen sehen--- und dann das Urteil lesen?

Wenn du dich jetzt als Betroffener siehst, bleibt dir doch der Rechtsweg offen. Anstatt auf deine Exfrau zu schimpfen...
Zitat (von bigpuster):
Wenn das gerecht ist, weiß ich auch nicht!
Als Polizeibeamter, vermutlich ohne Dachschaden, weil im EG oder noch tiefer im Souterrain wohnend, dürfte dir länger klar sein, dass Recht und Gerechtigkeit zweierlei sind.



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
bigpuster
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn du dich jetzt als Betroffener siehst, bleibt dir doch der Rechtsweg offen. Anstatt auf deine Exfrau zu schimpfen...

Ähm, mit genau dem Sachverhalt ist der Kläger vor dem BVerfG gescheitert!?
Zitat (von Anami):
Wenn du dich jetzt als Betroffener siehst, bleibt dir doch der Rechtsweg offen. Anstatt auf deine Exfrau zu schimpfen...

Ich habe nicht auf meine Ex-Frau geschimpft, obwohl es dazu genug Anlass gäbe, sondern dass es als gerecht empfunden wird, dass durch unter anderem die Unmöglichkeit diese kindbezogene Leistung im Unterhalt zu berücksichtigen- zugegebenermaßen in meinem Fall extreme- Ungleichverteilung der Einkommen für nahezu gleichbetreuende Eltern möglich ist. Der Rechtsweg ist bestritten und er ist gescheitert. Die Gesetzeslage ist eindeutig.
Während ich mit 1160Euro-10% an 3 von 7 Tagen 5 Kinder unterbringe und versorge. Ich erhalte für diese Leistung keinen finanziellen Ausgleich, während meine Ex-Frau die kompletten Zahlungen erhält, ich noch nicht einmal Miete für die alleinige Nutzung des gemeinsamen Hauses einfordern brauche, da diese Erhöhung meines Einkommens sogleich durch erhöhten Unterhalt nivelliert wird. Ohne eine neue Partnerin könnte ich noch nicht einmal einen wohnortnahen Wohnraum für die Kinder zur Verfügung stellen , ja noch nicht einmal eine 1-Raumwohnung für mich ist in der Nähe des Wohnortes der Kinder möglich. Ich wäre dazu verdammt sie alle 14 Tage nur am Wochenende zu sehen. Sie mit Bus und Bahn zu mir zu holen und zur Übernachtung zurückzufahren, da ich ja den Wohnraum zur Übernachtung nicht bezahlen kann. Zeitgleich sitzt der andere Elternteil ohne Arbeitsverpflichtung mit über 6.000 Euro netto zu Hause, weil es ja die Kinder hat und sich weigert einen weiteren halben Tag des Umgangs zuzulassen, dass es wenigstens zu einer Aufteilung des Unterhaltes kommen würde.

-- Editiert von bigpuster am 16.04.2021 15:31

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
bigpuster
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von smogman):
In den Entscheidungen des OLG Stuttgart und des BVerfG hier in diesem Thread ging es aber noch nicht mal im Ansatz um diese Fragen, ergo kann man daraus auch keine Ungerechtigkeit für seinen eigenen Fall ableiten. Ich verstehe ohnehin nicht, warum man diesen seltsamen Weg über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegangen ist. Nach der neuesten BGH Rechtsprechung (Oktober 2020) ist der sozialrechtliche Kinderzuschlag nach dem BKGG ja jetzt plötzlich auch bedarfsminderndes Einkommen des Kindes. Ob das bei einem konkreten Antrag in dieser Richtung die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht auch genauso für den beamtenrechtlichen Familienzuschlag entscheiden würde...wer weiß. ;-)

Doch, weil ich die Ungerechtigkeit bemängelt habe, die sich aus der nicht anteiligen Zurechnung des Familienzuschlages auf den Unterhalt ergibt. Die Problematik ist, dass die Gesetzeslage so ist, dass es anscheinend vom Gesetzgeber absichtlich so geregelt ist und somit für das BVerfG keinen Grund gab die Anwendung dieses Gesetzes durch die Gerichte zu bemängeln.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
bigpuster
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Wenn man die Einkommensverhältnisse beider Eltern im Vergleich zueinander als ungerecht empfindet, dann muss man dies eben in einer Unterhaltssache vorm Familiengericht vortragen. Dazu gibt es bereits mehrere obergerichtliche Entscheidungen, die eine anteilige Barunterhaltshaftung des anderen Elternteils bejaht haben. Insbesondere ist dies von Bedeutung, wenn der Barunterhaltspflichtige am Selbstbehalt nagt. Mich wundert eh, warum dies kaum gemacht wird.

Dazu habe ich mich jetzt eingelesen. Mein Fall ist etwas speziell. Meine Gattin erhält ca. 2.000€ Frühpension, dazu 1800€ Unterhalt, 1150 Euro Kindergeld und seit diesem Monat 3300€ brutto den Familienzuschlag. Ich habe den Selbstbehalt von 1160%-10% wegen neuer Partnerschaft. Sagen wir 1.000Euro. Unter normalen Umständen verdiene ich mehr als meine Frau. Nach Unterhaltszahlungen bin ich allerdings bei 1000 Euro und sie bei bestimmt 3.500 netto ( 2000 netto ihre Pension + 3300 brutto Familienzuschlag).....den Unterhalt und Kindergeld kann ich nicht dazurechnen, da das zur Deckung des Unterhaltes der Kinder dient ( wir haben zu keiner Zeit 2.900 Euro jeden Monat für die Kinder ausgegeben auch mit Urlaub etc.....nur mal am Rande).
Wäre das ein Hebel die gewaltigen Einkommensunterschiede NACH Unterhaltszahlungen und dem Familienzuschlag anzuführen? Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
bigpuster
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Nach längerer Recherche ergibt sich folgendes Bild. Das OLG Oldenburg hat die Teilung des Familienzuschlages bejaht, wenn beide Eltern Beamte sind.
Hilfsweise gibt es Urteile, dass sich der hauptbetreuende Elternteil am Barunterhalt beteiligen muss, wenn ein grosser Einkommensunterschied nach Unterhaltszahlungen ergibt. Insbesondere, wenn der demBarunterhalt verpflichtete dadurch am Mindestbehalt liegt.
Viel Erfolg

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