Partei a und b, beides Nachbarn zueinander legen beide ihre Hofeinfahrten direkt nebeneinander in RLP an. Dafür füllen beide Parteien etwa 2,5 m Erdreich an, um eben zur neuangelegten Straße zu gelangen.
Bei Partei b sackt in den nächsten 2 Jahren offensichtlich das aufgeschüttete Erdreich massiv ab, bis zu 30 cm, und Dellen bilden sich in der Einfahrt. Nach einiger Zeit sackt das Erdreich der Partei a ebenfalls ab und es bilden sich ebenfalls kleinere Dellen in der angelegten Einfahrt.
Partei a schließt daraus, dass das sich absenkende Erdreich auf dem Grundstück der Partei b Ursache für das Nachrutschen der eigenen Erde ist.
Partei a bemängelt den Zustand bei der Firma, die deren Hof angelegt hat. Diese prüft den Zustand und meint ebenfalls, dass das absenkende Erdreich auf Grunsdtück b für den Schaden kausal sei.
Kann Partei b für einen entstandenen Schaden haftbar gemacht werden? Und falls ja, welche Vorraussetzungen müssten dafür erfüllt werden?
Baurecht/ Nachbarschaftsrecht. Schaden durch sich absenkende Erde
Verbaut?
Verbaut?
Bei Aufschüttungen kann es immer Senkungen geben, und das ein Boden zum Nachbarn wandert, sofern kein Gefälle vorhanden, ist unwahrscheinlich.
Über den Zeitraum von 2 Jahren wurde mit dem permanenten Überfahren die sicherlich ungenügende Verdichtung der Aufschüttung vorgenommen. Weißt Du, wie die Anschüttung zum Zeitpunkt des Einbaus erfolgte (lagenweise oder in einer Schüttung), wie verdichtet wurde und ist auch ein seitliches Ausweichen der Erdstoffe möglich oder wurde dies z. B. durch Winkelstützwände verhindert ?
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Bei Partei B wurde der Boden lageweise aufgeschüttet und vom Bauherren in Eigenleistung mittels Rüttler verdichtet. Winkelstützwände wurden auf keinem der Grundstücke in das Erdreich gesetzt.
ZitatKann Partei b für einen entstandenen Schaden haftbar gemacht werden? :
Gibt es irgendwelche vertraglichen Absprachen, die beide Parteien zur Absicherung gegen ein Zusammenfallen der Aufschüttung verpflichten?
Ansonsten ist aus der Beschreibung keine Pflichtverletzung von B. erkennbar.
Außerdem ist doch auch völlig offen, ob das Erdreich tatsächlich Richtung B abrutscht.
Schutzbehauptung um nicht selbst nachbessern zu müssen?ZitatDiese prüft den Zustand und meint ebenfalls, dass das absenkende Erdreich auf Grunsdtück b für den Schaden kausal sei. :
Berry
Schon mal vielen Dank für die Antworten.
Absprachen gab es keine.
Gutachten wurden bislang auch noch keine erstellt /beantragt.
ZitatSchutzbehauptung um nicht selbst nachbessern zu müssen? :
Da sind die Baufirmen recht schnell und kreativ.
ZitatBei Partei B wurde der Boden lageweise aufgeschüttet und vom Bauherren in Eigenleistung mittels Rüttler verdichtet. :
Den Fehler macht jeder Bauherr wo Eigenleistung einbringt einmal. Ein Rüttler verdichtet auch zu wenig, Boden verwendet man nicht, sondern Frostschutzkies mit der Rüttelwalze wo man verdichtet.
ZitatWinkelstützwände wurden auf keinem der Grundstücke in das Erdreich gesetzt. :
Warum nicht?
Alles in allem müsste die Fachfirma die Voraussetzungen prüfen, vor man einen Belag darauf setzt. Jedoch wird sich die Firma auch drehen und wenden, weiter wird als nächste kommen, es liegt an der Eigenleistung, weshalb keine Gewährleistung übernommen wird.
Winkelstützwände waren nur ein Vorschlag von mir. Man kann auch seitlich böschen und ein Geotextil einlegen. Ich sehe nur die recht hohe Aufschüttungshöhe von 2.50 m. Erdstoff ist ziemlich "clever" und entzieht sich der Belastung, welche durch die Autos erzeugt wird. Es werden unverdichtete Bereich verfüllt und der Erdstoff weicht seitlich aus, wenn er nicht gestützt wird.
Alternativ kann auch der unberührte Baugrund unter der Aufschüttung nachgegeben haben. Rechtlich trägt das Baugrundrisiko immer der Bauherr bzw. der Grundstückseigentümer. Er kann dieses Risiko z.B. durch ein fundiertes Baugrundgutachten reduzieren. Für eine Hofeinfahrt halte ich diese Begutachtung aber für übertrieben.
Ich würde kein Schadensgutachten anfertigen lassen, um Schuldige zu suchen. Der User "0815Frager" hat schon trifftige Gründe genannt, womit sich die Baufirma herauswinden wird. Dieses Geld kann man in eine Planung oder Beratung stecken, um die Schäden abzustellen.
Ich sehe für A auch keine realistische Chance, B in Regress zu nehmen.
A hat bei der Aufschüttung keine Vorkehrung dafür getroffen, dass sein eigener Boden nicht Richtung B wegrutscht.
A muss seine eigene Auffahrt selbst gegen Wegrutschen sichern und hat keinen Anspruch darauf, dass B das tut.
Wenn bei B die Auffahrt absinkt, und dadurch auch die Auffahrt von A ins Rutschen kommt, ist das nicht das Problem von B, da B keine "Stützpflicht" für die Auffahrt des A hat.
A sollte sich weiter an die Firma halten, die die Auffahrt angelegt hat.
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