Baumängel -> Rechte und Möglichkeiten

15. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Narf-86
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)
Baumängel -> Rechte und Möglichkeiten

Hallo Forum,

ich lasse gerade über einen Bauträger ein Haus bauen. Grundstück gehörte dabei schon vorher mir. Der Bauträger übernimmt alle anderen Aufgaben von Planung bis Ausführung. Das Haus ist bald fertig und die letzten Raten werden fällig. Allerdings haben wir noch eine Reihe von Mängeln, die noch behoben werden müssen und ich befürchte, dass der Bauträger das nicht mehr beheben will.
Welche Möglichkeiten habe ich jetzt da Nachdruck zu verleihen. Ich habe gehört, dass wir laut BGB bis zu dem 3-fachen der Beiseitigungskosten einbehalten können. Das würde allerdings schon die letzten Raten übersteigen. Kann ich daher die Zahlungsaufforderungen verweigern mit Verweis auf die Baumängel? Kann, bzw. darf der Bauträger alle noch offenen Tätigkeiten verweigern (Baustillstand)?

Mfg,
Narf

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Wagi
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Es kommt darauf an....
1. Ist bereits eine Abnahme/Übergabe erfolgt? Wenn nein, dann ist der Unternehmer grundsätzlich in der Pflicht, angezeigte Mängel zu beseitigen.
Der 3-fache Mangelbeseitigungskostenfaktor ist richtig, man sollte sich jedoch eines Fachmannes bedienen (Architekt/Gutachter) und diese die Kosten feststellen lassen. Reagiert der Unternehmer trotz 2-maliger Aufforderung mit jeweiliger angemessener Fristsetzung nicht, kann man die Mängelbeseitigung anderweitig durchführen lassen und die Kosten dem Unternehmer anlasten. In jedem Fall sollte man hierfür rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen!!
2. Wenn ja, ist der Mangelnachweis vom Unternehmer auf den Erwerber/Käufer/Kunden übergegangen. Dann kann man i.R. nach fruchtlosen Aufforderungen nur über Klage und Gutachten weiterkommen.

Wagi

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#2
 Von 
Narf-86
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Wir sind noch während der Bauphase und haben noch keine Abnahme gehabt. Ich habe unseren Bauleiter schon mehrere Male auf die Mängel hingewiesen, doch dieser erkennt diese zum Teil nicht an, obwohl ein Bausachverständiger ihn darauf hingewiesen hingewiesen hat. Oder er schiebt die Verantwortung auf den Handwerker, dass dieser dafür die Gewährleistung übernimmt.


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Wagi
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Es kommt auch auf den geschlossenen Bauträger-/Bauvertrag an.
Welche Erstellungsbedingungen der Bauausführung sind vereinbart? Stand der Technik?, DIN-Vorschriften?, etc.
Im Regelfall sind DIN vereinbart. Dann ist zu überprüfen, ob gegen diese Vorschriften beim Bau verstoßen wurde oder wird, was eine umfassende Kenntnis voraussetzt und daher den Sachverständigen benötigt!! Dann auf Fälle das Gespräch mit ALLEN Beteiligten suchen um eine Lösung herbeizuführen.
Der Bauträger sitzt derzeit am längeren Hebel und kann die Übergabe wg. z.B. Zahlungseinbehalt verweigern!(wenn es vertraglich so vereinbart wurde!)
Grundsätzlich alles schriftlich machen, möglichst mit Rechtsbeistand!!!!
Mein Motto: Vorher fragen(Sachverst., Rechtsanwalt) - hinterher sparen(Gutachter, Gerichte, etc.-wird meistens viel teurer).

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