Baumabstand - Recht zum Kürzen, NBR BW

21. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
PaulX123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 6x hilfreich)
Baumabstand - Recht zum Kürzen, NBR BW

Zuerst allen Lesern und Helfern dieses Forums, ein frohes gesundes Weihnachtsfest 2017

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Ein Frage an euch wer hat Recht oder besser gesagt wer bekommt Recht.

§16 NBR BW sonstige Gehölze

Es geht um das Kürzen von einer Tanne und einem Wacholder, meiner Meinung nach sind dies Waldbäume. Beide stehen nur in 1m Entfernung zur Grundstücksgrenze. Beide Bäume sind höher als 3 m. Der Wacholder hat nur einem Stamm und sieht nicht nach Strauch aus, ist sehr dicht und läßt keine Luft durch.

So wie ich das NBR BW verstanden habe, hätte der Nachbar A einen Anspruch auf Einkürzen auf 1,80 m Gesamthöhe.
RA Jürgen Nelsen bestätigt auch meine Annahme, hier im Forum schrieb er:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Anspruch-auf-Rueckschnitt-von-Baeumen-an-der-Grundstuecksgrenze--f243000.html
Auszug aus seinem Text
Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kürzung. Der Geltendmachung steht in Ihrem Fall aber der Einwand der Verjährung gegenüber:
Stehen die Bäume weiter als 2 m von der Grundstücksgrenze weg, so gibt es keine Höhenbegrenzung; Sie haben keinen Anspruch gegen den Nachbarn, die Bäume zu stutzen.
Sofern Bäume in einem Abstand von bis zu 2 m zur Grundstücksgrenze stehen, dürfen diese nicht höher als 2 m sein. Andernfalls haben Sie einen Anspruch gegen den Nachbarn, dass die Bäume zurückzuschneiden sind.



Von anderer Seite bekam ich nun die Auskunft, daß dies nicht stimmt, sondern eine Höhe von 4 m akzeptieren muss, obwohl beide Bäume nur 1 m Abstand haben.

Blickt ihr durch ? Jesses die Bäume machen mich noch ganz verrückt.

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6 Antworten
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#1
 Von 
markus0815
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)

Das Thema mit den Bäumen und Hecke usw. hatte ich selbst mal.
Eigentlich ist klar festgelegt, Hecke bis 2m, Bäume über 2m Höhe müssen mindestens 2m weg sein.
Er hätte sich also rechtzeitig darum kümmern müssen, dass die Bäume nicht höher wachsen (z.B. durch Rückschnitt),
dass man etwas anderes akzeptieren muss wäre mir neu.

Grüße

Markus

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von PaulX123):
https://www.frag-einen-anwalt.de/Anspruch-auf-Rueckschnitt-von-Baeumen-an-der-Grundstuecksgrenze--f243000.html
Auszug aus seinem Text
Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kürzung. Der Geltendmachung steht in Ihrem Fall aber der Einwand der Verjährung gegenüber:


Meiner Meinung nach ist hier der Knackpunkt: Die Verjährung

Grundsätzlich sagt das NBR BW daß das Recht auf Einkürzen nicht verjährt, macht aber bei Bäumen die Ausnahme.
Wenn also ein Baum rechtswidrig im Abstand von 0 bis 1m gepflanzt wurde, der Widerspruch verpasst wurde, darf dieser 4 m hoch wachsen. Ein Einkürzen auf 1,80m kann nicht mehr verlangt werden.

Warum dies so ist, erschließt sich mir auch nicht, ist irgendwie nicht logisch. Vielleicht bin ich gedanklich auf dem Holzweg.

-- Editiert von Rosenfreund am 03.02.2018 11:12

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
markus0815
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)

Das mit der Verjährung kenne ich bei Abstandsflächen, z.B. kann man innerhalb von 6Jahre eine Hecke die zu nah gepflanzt wurde entfernen lassen. Wenn darüber hat man pech, ist dann duldung. Auch wenn die Frist abgelaufen ist, muss man aber die Höhe nicht dulden und kann die Kürzung der Hecke verlanden, so müsste es sich dann auch bei den zu nah gepflanzten Bäumen verhalten.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von markus0815):
Auch wenn die Frist abgelaufen ist, muss man aber die Höhe nicht dulden und kann die Kürzung der Hecke verlanden, so müsste es sich dann auch bei den zu nah gepflanzten Bäumen verhalten.


Ist hier jemand Fachfrau/Fachmann ?

Gibt es ein Kürzungsrecht für Bäume im Nachbarrecht BW, wenn diese im rechtswidrigen Grenzabstand stehen, das Entfernen der Bäume aber verjährt ist ? Und wie verhält es sich, wenn es Sträucher wären, diese können ja auch sehr hoch werden.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Hallo, ich wollte mich nicht als (vorgebliche) Fachfrau einmischen und hab die PN auch erst jetzt gelesen.
Also vorweg: ich bin nicht Fachfrau - muss mich nur beruflich (notgedrungen) öfter mal mit Recht befassen und Gärtnern ist pures Hobby :)

Ich habe mir jetzt mal angeschaut:
Nachbarrecht Baden-Württemberg sowie Broschüre Nachbarrecht Stand 2014 - wobei hier m.E. die alte Fassung im Anhang abgedruckt ist!

Aus dem Nachbarrecht BW ergibt sich - kurz:
§26 Beseitigungsansprüche verjähren in 5 Jahren - damit ist i.d.R. das komplette Gewächs gemeint (die Verjährungsfristen sind hier je nach Bundesland ebenso unterschiedlich wie die Abstands-/Höhenregeln).
Rückschnittansprüche unterliegen nicht der Verjährung (das haben die Bundesländern ganz unterschiedlich geregelt).

Daneben gilt aber natürlich auch immer noch das BGB-Recht:
§ 910 Überhang (+Überwuchs) darf bei Beeinträchtigungen und ergebnisloser Frisetzung ggf. im Selbsthilferecht beseitigt werden. Das Selbsthilferecht unterliegt nicht der Verjährung!

Einen Beseitigungsanspruch (gegen den Nachbarn als Pflanzeneigentümer) sieht auch das BGB vor:
§ 1004 Beseitigungsanspruch - der unterliegt der Regelverjährung (3 Jahre) (soweit das Nachbarrecht nicht Besonderheiten regelt)

Man muss also immer unterscheiden zwischen
> Beseitigungsanspruch (Nachbar/Pflanzeneigentümer muss tätig werden) und
> Selbsthilferecht (der andere Nachbar hat das Recht selbst zu Schere/Säge greifen und alles, was auf sein Grundstück eingedrungen ist, zu entfernen

Hier ist ein recht schöner Artikel dazu.

Jetzt zur Frage von PaulX123 > eine Tanne und ein Wacholder, höher als 3m, Grenzabstand 1m
bei der Tanne sind wir
rückwärts gedacht bei § 16: (1) Nr. 1: bei 1m Grenzabstand maximal 1,80m hoch
aber vom Gewächs ausgehend bei § 16 (1) Nr. 5 = 8 m Grenzabstand

bewusst hier in 2 Richtungen gedacht, denn bei der Verjährung im Detail macht es BW ja wirklich kompliziert - im Volltext:
§ 26 Verjährung
(1) Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Sind Gehölze im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 betroffen, so beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem; dasselbe gilt im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, wenn die Umtriebszeit von zehn Jahren überschritten wird.

(2) Die Berufung auf Verjährung ist ausgeschlossen, wenn die Anlage erneuert oder in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird. Dasselbe gilt, wenn eine Pflanzung erneuert oder ergänzt wird.

(3) Der Anspruch. auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.


Es wäre also zu prüfen
1) Ist die Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch der Tanne wegen zu grenznaher Pflanung > 10 Jahre (?) tatsächlich bereits abgelaufen?
falls ja, dann bleibt
2) Der Anspruch auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist nach § 26 (3) ausdrücklich nicht der Verjährung unterworfen! (oder unterscheidet BW etwa zwischen Gehölz und Baum??)
bzw.
3) Selbsthilferecht im Fall von Überwuchs

Uff - BW hat ja wirklich eine eine Vielzahl von Fällen bedacht und es damit hochkompliziert gemacht. Ich hoffe, mir ist bei der Logik da kein Fehler unterlaufen ;)
M.E. muss also womöglich der Tannen-Eigentümer auf Verlangen des Nachbarn seine Tanne auf 1,80 Höhe verkürzen - das dürfte sehr nett aussehen :grins:
Aber vielleicht hilft der Anblick dem Nachbarn dann eher auf die Sprünge als z.B. Appelle an seine Vernunft. Denn als Eigentümer einer freiwachsenden, in der "artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes" nicht veränderten Tanne und nur 1m Grenzabstand müsste einem ja eigentlich Angst und Bange werden, was da wohl noch für Kosten auf einen zukommen mögen, wenn der Nachbar z.B. ein Gebäude oder Hofbefestigung in Grenznähe hat ...

Bei alledem sollte man jetzt aber auch noch bedenken, dass das Nachbarrecht BW zum 01.02.2014 geändert wurde - gerade die §§ 16, 23, 26 und dass es auch noch Sonderregelungen für "Altfälle" gibt.

Das kann wohl endgültig nur jemand klären, der sich zu den entsprechenden Details sowie evtl. Altfall-Sonderregelungen BW wirklich auskennt.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
PaulX123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
2) Der Anspruch auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist nach § 26 (3) ausdrücklich nicht der Verjährung unterworfen! (oder unterscheidet BW etwa zwischen Gehölz und Baum??)
bzw.


Genau so ist es nach meinem RA, der diesen Punkt nicht in der Klageschrift erwähnt.

Er hat es mir so erklärt:
Bäume dürfen, obwohl der gesetzliche Abstand nicht stimmt - also rechtswidrig sind -, nicht gekürzt werden. In meinem Fall, dürfen dann Tannen und Wachholder 4 m hoch werden, höher nicht, obwohl nur ein Abstand von weniger als 1 m genommen wurde.

Zweige und Wurzeln müssen nur entfernt werden, wenn das Grundstück beeinträchtigt wird. Also erst muß ein Schaden entstehen. Mein Hochbeet darf abrutschen und muß sogar abrutschen. Wurzelsperren müssen vorsorglich nicht eingebaut werden.

Auskunftpflicht:
A will von B wissen was an der Grenze gepflanzt wurde. B muss weder schriftlich noch mündlich Auskunft geben. Gibt er mündlich die Auskunft es handelt sich um einen Strauch (dieser darf gekürzt gewerden) und A vertraut darauf, und es handelt sich tatsächlich um einen Baum, siehe Wacholder. Dann hat A Pech gehabt. B darf das Ding dann 4 m hoch wachsen lassen und freut sich, A reingelegt zu haben
.
Eine Antwort wie sich A richtig zu verhalten hat, konnte der RA nicht geben. A darf ja nichts abschneiden und ein Gen-Gutachten machen, um welche Sorte es sich handelt. Hier sind Richter weltfremd, wer macht ein Gen-Gutachten ? Warum muss A dem B unterstellen, daß dieser bösartig oder dumm ist ?

Richtig böse wird es, wenn man Sämlinge oder Minipflanzen setzt, diese versteckt und nach der Verjährungsfrist offen zeigt. Nur um sein Grundstück voll auszureizen und einen "Baumvogel" hat, weil man meint Wälder sind wichtig.
Waldbäume machen auf Mini-Grundstücken nur Probleme. Anfangs nicht, aber später wird es teuer diese zu kürzen oder ganz zu entfernen, dann fehlt das Geld. Eine Tanne im engbebauten Raum zu entfernen, kostet ca 3000 Euro. Nett wird es dann, wenn der Flachwurzler wegen Windsurf auf das Nachbardach fällt.

Danke für eure Antworten, habe sie erst heute gesehen.
Paule

4x Hilfreiche Antwort

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