Hallo,ein Bauantrag wurde eingereicht und das Einvernehmen der Gemeinde unter Bedingungen erteilt. Alle Bedingungen wurden erfüllt, bis auf die Eintragung der Baulasten (Abstandsflächen) auf öffentlichen und privaten Verkehrsflächen der Stadt. Bei Vorgesprächen wurde die Eintragung zugesagt. Jetzt macht der Bürgermeister zur Bedingung, dass der Bauherr ein 1100 qm großes Grundstück gegen das 57 qm private Grundstück der Stadt ohne Wertausgleich tauscht. Dann würde er auch der Baulasteintragung auf der öffentlichen Verkehrsfläche zustimmen. Beide Grundstücke liegen im Außenbereich und sind somit wertgleich anzusehen. Allerdings will der Bauherr sein Grundstück gar nicht veräußern. Er würde sich lediglich bereiterklären, das 57 qm große Grundstück der Stadt abzukaufen. Der Bürgermeister besteht jedoch auf den Tausch, sonst keine Baulasteintragungen und somit keine Baugenehmigung.
Meine Frage: Handelt es sich hier um eine Nötigung im Sinne des §240 StGB
?
MfG und vielen Dank
Baugenehmigungsverfahren
Verbaut?
Verbaut?
ZitatMeine Frage: Handelt es sich hier um eine Nötigung im Sinne des :§240 StGB ?
Würde ich nicht so sehen.
Aber er zwingt doch den Bauherren sein Land zu veräußern, damit er die Baulasteintragung bekommt.
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Zitat:Aber er zwingt doch den Bauherren sein Land zu veräußern, damit er die Baulasteintragung bekommt.
Nein, er stellt für die Eintragung der Baulasten Bedingungen.
Die Verweigerung der Baulasteneintragung kann ja kein empfindliches Übel sein, da der Bauherr keinen Rechtsanspruch darauf hat.
Na ja, ein empfindliches Übel ist es schon. Wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen unter Bedingungen stellt und ich diese Bedingungen erfülle (entstandene Kosten ca. 22 000 €) und dann hinterlistig durch unapzeptable Bedingungen die Eintragung der Baulasten versagt. Es handelt sich auch nicht um einen Neubau sondern um ein seit DDR-Zeiten stehendes Haus, was zu dieser Zeit schon zur Unterbringung von Feriengästen genutzt wurde und nach der Wende modernisiert wurde und seit dem als Pension betrieben wird. Leider ohne eine Umnutzung zu beantragen. Wer kannte sich damals mit der neuen Rechtslage schon aus. Die Stadt hat ja auch die ganzen Jahre dies geduldet und Steuern und Abgaben erhalten. So wie bei vielen Pensionen der Stadt. Nur er wurde aus privaten Interessen des Bürgermeisters angezeigt. Jedenfalls wird das Haus nun zum Abriss kommen, wegen der Versagung der Baulasten. Wenn das kein empfindliches Übel ist?
Zitats handelt sich auch nicht um einen Neubau sondern um ein seit DDR-Zeiten stehendes Haus, :
Dann wäre zu prüfen, ob hier nicht irgendeine Form von Bestandschutz erlangt wurde.
ZitatWer kannte sich damals mit der neuen Rechtslage schon aus. :
Anwälte zum Beispiel.
Der Gesetzgeber geht auch davon aus, das die Gesetze ab Inkrafttreten jedem bekannt sind. Insbesondere wenn man Unternehmer ist.
Es gab ja auch Übergangsfristen und Duldungen.
Wenn man dann jedoch Jahrzehnte nichts macht um die Legalität herzustellen, ist das dann der unbeleibte Faktor "selbst schuld".
ZitatWenn das kein empfindliches Übel ist? :
Das man nun die Konsquenzen des eigenen rechtswidrigen Verhaltens trägt, ist zwar ein empfindliches Übel, aber ein selbst verschuldetes. Somit nicht eher relevant.
Ihr Lieben, der BM hat sienen Privatkrieg beendet und der Eintragung zugestimmt. Manchmal siegt doch die Vernunft. Wünsche allen eine schöne Adventszeit.
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