Bauarbeiten und Sachbeschädigung

27. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
polluxHH
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)
Bauarbeiten und Sachbeschädigung

Hallo,

klingt eigentlich unspektakulär, denn standardmäßig gilt die Formel "rein fahrlässig, also nicht strafrechtlich relevant", doch irgendwie liegt der Fall hier anders, also überraschen lassen.

Sachverhalt

Ich besitze eine (sonst) gewerblich genutzte Freilandfläche, die über 1 Meter unter dem Straßenniveau liegt und nur über eine Erdrampe befahren werden kann (reicht für meine Zwecke: Handkarren und Fräse). Das Nebengrundstück wird mit einem Mehrfamilienhaus bebaut.

Der Generalunternehmer (GU) beauftragte eine Firma, die Baustelle einzurichten, wozu ein Bauzaun in der Form aufgestellt wurde, daß die Baustelle nur über meine Einfahrt befahrbar war (er war nicht an der Stelle der zum Grundstück gehörenden Auffahrt zu öffnen, da sonst zwingend Teile des Bauzauns auf ein anderes Nachbargrundstück gefallen wären.). Dies wurde durch den GU abgenommen und blieb unbeanstandet.

Später wurde durch ein beauftragtes Erdbauunternehmer (der Chef fuhr selber) ein Bagger angeliefert, wobei natürlich meine Einfahrt genutzt wurde unter Erzeugung von Querrillen, die ein Befahren mit beladenen Karren praktisch nicht mehr erlaubten, also ein Schaden entstand, der durchaus beachtlich war. Es wurde mündlich Kontakt aufgenommen, vor Ort im Beisein des Erdbauunternehmers besprochen und die Beseitigung des Schadens zugesichert (ich ließ ihnen aus Kulanz eine Frist von ca. 4 Wochen, terminlich bestimmt, ab da die Zufahrt zwingend gebraucht würde) als auch eine Unterlassung der Befahrung meines Grundstücks. Die Erdbauarbeiten sollten zwar direkt beginnen, verzögerten sich aber und zwischenzeitlich wurde der Bauzaun umgebaut, um die Grundstückseinfahrt befahrbar zu machen.

Etwas mehr als eine Woche später, wieder durch den Chef des Erdbauunternehmens, vorher Absprache mit der Bauleitung des GU haltend, wurde mein Grundstück dazu benutzt, um mit einem Pickup ca. 2 m³ Sand auf dem Baugelände abzuschütten und im weiteren meine Einfahrt als Parkplatz zu nutzen. Natürlich wieder tiefe Querrillen. Nun widersprach ich dem Befahren meiner Einfahrt schriftlich, gegenüber dem GU erklärend, daß Betreten oder die aktuelle, mich nicht behindernde Aufstellung der Toilette auf meinem Grundstück kein Problem darstellten und als gestattet anzusehen seien, doch möge man bitte eine Nutzung meines Grundstückes vermeiden, die mit direkten oder mittelbaren Schäden durch z.B. konkrete Behinderung verbunden wären. Am gleichen Tag wurde das Schild "Privatgrundstück - Betreten verboten!" vor meinem Grundstück (noch auf öffentlichen Grund stehend, in die Öffentlichkeit wirkend, aber direkt meinem Grundstück und damit mir zuordbar) aufgestellt, wobei hier bei uns es einen Bruch der ortsüblichen Sitten darstellt, ein solches Schild aufzustellen und deshalb "geeignet ist, jemanden in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen" (was auch erreicht wurde, ich mußte mich in der Nachbarschaft "rehabilitieren").

Dann war der Termin erreicht, zu dem ich spätestens die Wiederherstellung verlangt hatte, aber es war nicht zu sehen, daß etwas geschah, also machte ich über möglichen Verzugsschaden Druck. Ein paar Beleidigungen später wurde dann auch die "Beseitigung", wieder durch den Chef des Erdbauunternehmens, in Angriff genommen, die darin bestand, den durch Spurrillen beschädigten Weg im betroffenen Bereich unter Erweiterung der Böschung (seitlich führender Graben) faktisch zu zerstören. Eine angemessene Wiederherstellung erforderte jetzt aus statischen Gründen eine nahezu vollständige Abtragung der Rampe und neuen Aufbau.

Schadensersatz wird hier ein Problem, denn das Verhältnis GU zu Subunternehmer ist hier kritisch, da bei grober Fahrlässigkeit bis Vorsatz der GU aus der Haftung raus wäre, aber der Erdbauunternehmer sich darauf berufen kann, nur die Anweisung des GU ausgeführt zu haben. (In der Folgenacht wurde mir zudem mit einem aus weiterer Entfernung mitgebrachten Fahrbahnbegrenzungspfahl eine Fensterscheibe "unter Berücksichtigung aller Sicherheitsbestimmungen" [zwingend zu folgern aus den Scheibensplittern] eingeschlagen und der Pfahl auf meinem Grundstück direkt gegenüber der Freilandfläche abgelegt, auf einen Strafantrag wurde verzichtet, zumal das Ablegen eines zuvor "verschleppten" Straßenbegrenzungspfahls auf meinem Grundstück die Wahrnehmung von Eigentumsrechten an diesem Pfahl darstellte).

Zwar habe ich den Schaden dem GU schriftlich angezeigt, aber es kam keine Rückmeldung. Allerdings wird seither wieder meine Einfahrt für Baustellenfahrzeuge genutzt (Schadensersatz kann dafür ja nicht mehr gefordert werden, denn der Weg ist ja schon zerstört, also entsteht auch kein zusätzlicher Schaden mehr).

Nach 8 Tagen ging ich zu 3 Polizeidienststellen, jeweils die Geschichte ganz erzählend.

Kommentar 1: "Grundstücksschäden fallen nicht unter Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinn, das ist eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, da ja auch eindeutig nur Fahrlässigkeit vorliegt." [Leider - falsch]
Kommentar 2 :"Es liegt eindeutig nur Fahrlässigkeit vor." [Verweigerung der Annahme eines Strafantrags]
Kommentar 3:"Vorsatz bedeutet immer, daß sie zunächst nachzuweisen haben, daß auch wirklich der Wille gegeben war, also hier der Wille dazu, einen Schaden zu verursachen. Es ist hier kein Vorsatz erkennbar." [Verweigerung der Annahme eines Strafantrags]

Dabei haben m.E. die drei Beamten hier nicht vorsätzlich gehandelt, sondern in bestem Wissen (was es nicht wirklich besser macht, allerdings auf anderer Ebene).

Frage:
Die Aufstellung in der geschehenen Form setzt eigentlich schon voraus, daß hier auf Vertragsebene gegenüber Dritten eine Nutzungsverfügung über mein Grundstück seitens des GU getroffen wurde, was eigentlich Eigentumsrechte voraussetzte. Spätestens aber die Duldung als vertragsgemäße Ausführung wäre hier als konkludentes Handeln anzusehen. Damit aber könnte schon das Befahren mit dem Bagger als tatbestandsirrtümlich betrachtet werden bei dann mittelbarer, schuldhafter Zurechenbarkeit bezüglich des GU.

Das Zauberwort bei Sachbeschädigung heißt "öffentliches Interesse". Bekäme man darüber öffentliches Interesse rein oder stellte es sogar ein eigenständiges Delikt dar? [Spannende Frage, denn direkt anwendbar erscheint mir da gerade keine strafrechtliche Regelung so wirklich und dann wäre § 1 StGB zu beachten. Der Nutzen aber wäre immens gewesen, da die Befahrbarkeit der Grundstückseinfahrt aufgrund der Gegebenheiten für LKW zwar gegeben, aber sehr schwierig ist.

Vielen Dank vorab für Eure Antworten.

Liebe Grüße,
Jürgen.

-- Editier von polluxHH am 27.06.2016 10:42

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
wobei hier bei uns es einen Bruch der ortsüblichen Sitten darstellt, ein solches Schild aufzustellen und deshalb "geeignet ist, jemanden in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen" (was auch erreicht wurde, ich mußte mich in der Nachbarschaft "rehabilitieren")


Solche schrulligen Besonderheiten dürften daraus wohl kaum eine Beleidigung/Verleumdung machen.

Zitat:
Grundstücksschäden fallen nicht unter Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinn


Spielt das ganze in Deutschland? §303 II StGB sagt "wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert". Auch ein Grundstück ist eine "fremde Sache". Die Frage ist, ob diese "Querrillen" eine permanente Veränderung darstellen oder nicht (mal dumm gesagt, auf Sandboden mit Sicherheit nicht).

Zitat:
Es liegt eindeutig nur Fahrlässigkeit vor


Kann man drüber streiten (ich sehe eher bedingten Vorsatz); bei Fahrlässigkeit wäre das aber in der Tat nicht strafbar.

Zitat:
Vorsatz bedeutet immer, daß sie zunächst nachzuweisen haben


Nein, das hat ggfs. der Staatsanwalt nachzuweisen.

Zitat:
Bekäme man darüber öffentliches Interesse rein


Darüber entscheidet sowieso der StA und nicht der Geschädigte.
Aber das ist doch gar nicht nötig, wenn ein Strafantrag vorliegt.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
polluxHH
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank.

Eine Verleumdung wäre auch nie als Strafantrag gestellt worden, denn es hätte genau die falsche Person "betroffen" (der Vater des GU, eigentlich ein Lieber, dem ich keinen unnötigen Ärger machen möchte). Aber es spielt in Deutschland, doch wollte ich hier nicht mit § 258a StGB herumfuchteln (und die Variante, jetzt ggf. eine unwahre Tatsachenbehauptung aufzustellen, wenn ich behauptete, daß man von deutschen Polizisten erwarten könne zu wissen, was strafrechtlich unter Vorsatz zu verstehen wäre, fand ich auf sarkastischer Ebene dann doch wieder ganz drollig).

Die Erdrampe ist übrigens mit Lehmkern gebaut und das Befahren erfolgte bei nassem Boden. Bei Sandboden hätte ich keinen Aufstand gemacht, sondern nur angemerkt, daß ich es nicht witzig gefunden hätte, daß man mich nicht gefragt hat, um dann allerdings wieder das Befahren zu verbieten, Strafe hätte auch dann sein müssen.

Die Sache ist die, daß ich wohl eh die Staatsanwaltschaft anzuschreiben hätte, um Strafantrag stellen zu können, da polizeilich jeder Versuch durch Verweigerung der Annahme verhindert wurde. Okay, schriftlich an ein PK ginge auch, nur wäre dann öffentliches Interesse herauszuarbeiten oder ich müßte per Einschreiben schicken, was auch blöd ankäme. Zwar nehme ich seitens der Polizisten Fahrlässigkeit an, aber ausschließen kann ich nicht, daß hier der Bauunternehmer vorsätzlich durch die Polizisten geschützt wurde.

Sinn macht es aber nur, wenn zumindest öffentliches Interesse nicht auszuschließen ist, um mehr geht es hier auch nicht. Bei normalen Sachbeschädigungen auf fremden Privatgrundstücken wird in der Regel öffentliches Interesse ausgeschlossen und auf den Privatklageweg verwiesen, zumal bei bekanntem Verursacher. Anders formuliert: warum Kräfte binden, wenn am Ende der Privatklageweg stünde? Das kostete Polizei und Staatsanwaltschaft Zeit, die besser einzusetzen wäre, und verursachte unnötige Kosten für den Staat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
polluxHH
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

Nachtrag: die eigentlich entscheidende Frage dürfte wohl sein, wie es strafrechtlich zu beurteilen wäre, wenn jemand auf Vertragsebene unentgeltliche Nutzungsverfügungen gegenüber und für Dritte über ein fremdes Grundstück träfe, hier die Nutzung der Einfahrt eines fremden Grundstücks als Baustellenzufahrt. Alternativ könnte man auch einem Bekannten den Rasen seines Nachbarn unentgeltlich zur Verfügung stellen, um dort eine Truck-Rallye zu fahren, das dürfte in die gleiche Richtung gehen. Rein zivilrechtlich relevant, Antragsdelikt oder Offizialdelikt?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
oder ich müßte per Einschreiben schicken, was auch blöd ankäme


Mit Verlaub, auf was für Eierschalen läuft man bei euch auf dem Dorf?

Zitat:
Bei normalen Sachbeschädigungen auf fremden Privatgrundstücken wird in der Regel öffentliches Interesse ausgeschlossen und auf den Privatklageweg verwiesen


So ist es. Ich verstehe hier die Versteifung auf strafrechtliche Verfolgung nicht. Ist nicht eher der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch das Interessante?

Zitat:
wie es strafrechtlich zu beurteilen wäre, wenn jemand auf Vertragsebene unentgeltliche Nutzungsverfügungen gegenüber und für Dritte über ein fremdes Grundstück träfe, hier die Nutzung der Einfahrt eines fremden Grundstücks als Baustellenzufahrt


Erst mal ist das "nur" eine Besitzstörung. Selbst wenn Beschädigungen "in Kauf genommen" würden, wäre das noch nicht mal eine Anstiftung oder Anleitung - allenfalls zum Hausfriedensbruch, der mangels befriedeten Besitzes aber ausscheiden dürfte.

Zitat:
Alternativ könnte man auch einem Bekannten den Rasen seines Nachbarn unentgeltlich zur Verfügung stellen, um dort eine Truck-Rallye zu fahren


Das wäre unwesentlich anders, immerhin stiftet man dann in der Tat zu einer Sachbeschädigung an.

Zitat:
Rein zivilrechtlich relevant, Antragsdelikt oder Offizialdelikt?


SB ist so gut wie immer faktisch Antragsdelikt, außer der StA sieht wegen Wiederholungsgefahr öffentliches Interesse (etwa bei Sprayern oder Leuten, die aus politischen Gründen Autos abfackeln).

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