„Bastlerfahrzeug-Klausel" - Umgehung der Verbraucherrechte?

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Von Rechtsanwalt Tobias Schmelz

Nach der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 wurden den gewerblichen Autohändlern im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs eine, für viele Unternehmer, nicht hinnehmbare Last aufgebürdet. Neben die nicht ausschließbaren Gewährleistungsrechte der Verbraucher trat die Regelung der Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten.

Als einziger Ausweg blieb dem Händler die Flucht in die Abkürzung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen.Schritt für Schritt begannen Gebrauchtwagenhändler dazu überzugehen, ihre Fahrzeuge als so genannte „Bastlerfahrzeuge" anzubieten. Dabei handelte es sich zumeist um Fahrzeuge, die überwiegend mit TÜV versehen und in technischer Hinsicht noch geeignet waren, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Grundsätzlich kann rechtlich nichts gegen den Verkauf eines Bastler- oder Schrottautos sprechen, denn auch dabei handelt es sich um ein frei verfüg- und veräußerbares Wirtschaftsgut.

Wird jedoch die Bezeichnung gerade deshalb gewählt, um die Mängelhaftung zu umgehen, so soll dies, nach der Entscheidung des Amtsgericht Marsberg vom 9.10.2002 (1 C 143/02), eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechts darstellen. Auf eine solche Klausel könne sich der Händler nicht berufen und müsse die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte hinnehmen. Der rechtlichen Konstruktion der Mängelhaftung bei Verbraucherverträgen wäre der Sinn entzogen, sollte die Möglichkeit bestehen, dass sich Unternehmer der auferlegten Haftung mühelos entziehen könnten.

Merkmale, die für eine solche unzulässigen Ausschluß sprechen, sollen demnach etwa der Verkauf des Kfz mit neuem Tüv, ein verkehrsüblicher Verkaufspreis des Kfz oder die tatsächliche Beschaffenheit sein.

Die Entscheidung des AG Merseburg wurde durch die Obergerichte fortgesetzt und bestätigt. Das OLG Oldenburg etwa entschied in seinem Beschluss vom 03.07.2003 (AZ: 9 W 30/03), daß ein Berufen des Händlers auf eine Formulierung im Kaufvertrag das Auto sei „Bastlerfahrzeug" nicht zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Verbrauchers führen könne, soweit es sich nicht tatsächlich um ein solches Kfz handelt. Die Formulierung sei, was der beklagte Gebrauchtwagenhändler auch einräumt, allein deshalb gewählt worden, weil sich dieser „außerstande" sah, eine Gewähr für die Mangelfreiheit des Autos zu übernehmen, und nicht etwa deshalb, weil man meinte, daß das Auto nach seiner Beschaffenheit nicht mehr dazu imstande sein sollte, im Straßenverkehr genutzt zu werden. Zweck war damit eindeutig die Umgehung der Mängelhaftung.

Folglich gilt, nach Ansicht des OLG Oldenburg, in solchen Fällen die verschärfte Haftung des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers auch bei Verkauf als "Bastlerfahrzeug".

Die Rechsprechung ist mit Blick auf die gestärkten Verbraucherrecht zu begrüßen, wird aber wohl zu dem Umstand führen, dass viele noch gut erhaltene Gebrauchtwagen ins Ausland verkauft oder zu früh auf dem Schrott landen werden.