Bankrecht/Sparbuch

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sofie90
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Bankrecht/Sparbuch

Kann durch Vorlage des Personalausweises Geld vom Sparbuch der Eltern abgehoben werden? Eine Vorsorgevollmacht liegt vor. Außerdem eine offiziell hinterlegte Vollmacht bei der Bank für das Girokonto der Eltern.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)


Dazu müsste man erstmal die genau Inhalte der Vereinbarungen kennen.


Oder einfach mal die Bank fragen. Und bei Ablehnung nach der genauen Rechtsgrundlage fragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Wenn die abhebende Person mit der bevollmächtigten Person identisch ist, auf jeden Fall. Das ist ja gerade der Sinn einer Vollmacht.

Falls die Frage darauf zielt, ob eine fremde Person durch Vorlage des (z.B. gestohlenen) Personalausweises Geld abheben könnte: Das ist denkbar und wäre natürlich als Betrug strafbar (§ 263 StGB ). Dagegen schützt man sich, indem man den Verlust des Personalausweises unverzüglich bei der Polizei anzeigt und der Bank meldet.

PS: Tunlichst sollte man eine Kopie oder einen Scan des eigenen Perso anfertigen, damit man bei Verlust die Nummer angeben kann.

-- Editiert von so475670-44 am 19.10.2017 22:37

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Wenn die abhebende Person mit der bevollmächtigten Person identisch ist, auf jeden Fall

Genau das stimmt leider so nicht. Man kann nur wiederholen, was Harry schrieb.

Die wichtige Frage ist, worauf sich die Vollmacht erstreckt. Wenn sie sich nur auf das Girokonto erstreckt, dann streckt sie sich nun mal nicht auf das Sparbuch. Wenn die Vollmacht allgemein formuliert ist und sich auf alle Konten erstreckt, dann ist das Sparbuch inbegriffen. Ist es noch ein gebundenes Sparbuch (Inhaberpapier) müsste sowieso auch das Sparbuch vorgelegt werden.

Eine Vollmacht ist etwas anderes als beispielsweise eine Vormundschaft.

-- Editiert von mepeisen am 20.10.2017 10:30

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Entschuldigung, ich hatte die entscheidenden letzten Worte überlesen, dass die Vollmacht auf das Girokonto beschränkt ist, und bin daher von einer generellen Vollmacht für alle Konten ausgegangen. Bei Vorliegen dieser Beschränkung hat @mepeisen natürlich völlig recht.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Kann ja trotzdem eine pauschale Vollmacht für alle Bankgeschäfte sein und alle Konten. Abwarten, ob der TE noch mal etwas schreibt ;-)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#6
 Von 
Sofie90
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten. Ich stand bereits in Kontakt mit der Bank. Die wollen eine Bankvollmacht. Eine Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht lassen die nicht gelten. Wie verhält es sich in diesem Fall mit Paragraph 808 BGB? Es handelt sich ja in dem Fall um ein "Inhaberpapier"... und ja, es ist ein gebundenes Sparbuch. Ich habe nun auch schon mehrfach gehört, dass 2000 € pro Monat abgehoben werden können ohne, sich ausweisen zu müssen.
Eine Kündigung des Sparbuchs müsste doch möglich sein (ggf. unter Berücksichtigung von Kündigungsfristen), ohne, dass der Inhaber (in dem Fall meine Eltern) persönlich erscheinen muss oder?
Vielen Dank im Voraus

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Das bringt etwas mehr Licht in die Sache.

Eine Vorsorgevollmacht oder eine privatschriftliche (nicht vom Notar beglaubigte) Generalvollmacht erkennen Banken nicht an. Lediglich eine notariell beglaubigte Generalvollmacht wird anerkannt, die muss aber jedesmal im Original am Schalter vorgelegt werden, und das ist doch ziemlich umständlich.

Etwas anders stellt sich die Lage beim Sparbuch dar. Das ist tatsächlich ein Inhaberpapier gemäß § 808 BGB . Aaaber: Die Bank kann jederzeit eine Legitimation des Inhabers verlangen (und davon wird inzwischen fast immer Gebrauch gemacht), man spricht deshalb auch von einem "hinkenden Inhaberpapier". Zur vollständigen Kündigung des Sparguthabens ist übrigens ausschließlich der Kontoinhaber oder ein Bevollmächtigter befugt.

Es kann auch ein Sperrvermerk darauf liegen. Das ist bei Kautionssparbüchern der Fall, dort heißt es dann etwa: "Auszahlungen dürfen nur mit Zustimmung von Mieter und Vermieter getätigt werden". Wenn im vorliegenden Fall ein Sperrvermerk auf dem Sparbuch ist ("Auszahlungen dürfen nur an die Kontoinhaber geleistet werden"), dann ist die Eigenschaft als Inhaberpapier eigentlich futsch.

Hier hilft wohl tatsächlich nur eine Kontovollmacht für jedes einzelne Konto/Depot, das auf den Namen der Eltern läuft.

-- Editiert von so475670-44 am 20.10.2017 20:55

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Deshalb wird auch immer empfohlen trotz der ganzen Vollmachten und Beglaubiguhgen auch immer die Vollmachten der Banken einzusammeln und zu erteilen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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