Die Bank verweigert die Schuld eines Verstorbenen (Bestattungskosten, Friedhofsparzelle, zu Lebzeit angefallene und noch ausstehende Pflegeleistungen) zu begleichen und beruft sich dabei auf hausinterne Richtlinien unter Missachtung von BGB § 672
etc.
Gibt es einschlägige Urteile, gangbare Wege nach geltendem Recht, die man vor einer prozessualen Auseinandersetzung mit dem KI anführen sollte?
Grüße
Jerome
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-- Editiert jeromeP am 03.01.2014 17:48
Bank <=> Schuld des Verstorbenen
Böse Bank?
Böse Bank?
§672 BGB
hat hiermit nichts zu tun.
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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"
quote:<hr size=1 noshade>§672 BGB hat hiermit nichts zu tun. <hr size=1 noshade>Heißt erteilte Daueraufträge, Einzugsermächtigungen, Inanspruchnahme von Leistungen, die bereits vor Eintritt des Todes der Bank erteilt worden, erlöschen generell mit Eintritt des Todes/der Geschäftsunfähigkeit, da sich diese nur auf Bevollmächtigte beziehen? Vor dem Hintergrund dieser Rechtsansicht könnte sich hier eine interessante Diskussion ergeben; selbstverständlich jenseits der breit diskutierten moralischen Gesichtspunkte:
http://www.bankrecht-ratgeber.de/bankrecht/bankkunden/bankkunden_02.html
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Naja, ich habe mich hier eher auf Sachen wie "Bestattungskosten, Friedhofsparzelle, zu Lebzeit angefallene und noch ausstehende Pflegeleistungen" bezogen.Die werden wohl kaum vom Verstorbenen zu Lebzeiten in Auftrag gegeben worden sein?
"erteilte Daueraufträge, Einzugsermächtigungen" sind irgendwie genau das Gegenteil davon. Entscheide dich mal, was du haben willst. Der Rest bleibt natürlich gültig.
Was "Inanspruchnahme von Leistungen" angeht, so sollte es schon eher problematischer werden, wenn die Rechnung dann erst nach dem Tod kommt, bzw. nicht mehr zu Lebzeiten bezahlt wurde.
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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"
Gibt es da bereits Urteile, besonders für Rechnungen, die vor Todeszeitpunkt eingegangen sind, der Bank zur Kenntnis gegeben werden, aber erst nach dem Tod von der Bank abschlägig beschieden werden? Pflegedienstleistungen, als Dauerauftrag, Lastschrift oder ausgestellte Rechnung, fallen ja in jedem Fall noch zu Lebzeiten an.
Sind Bestattungs- und Friedhofskosten eine Sonderposition, da während des Todes eingetreten, die die Bank rechtsunabhängig beurteilen darf? Gibt es da wirklich keine rechtliche Verankerung nach §672 BGB
? Hab von manchen KIen gehört, dass dies eine Selbstverständlichkeit darstellt, aus moralischem Anspruch der Bank, andere reagieren da eher skeptisch. edit: bei meinen Recherchen wurde von zwei Sparkassen, der Commerzbank und der dkb übrigens hauptsächlich nur auf § 672 BGB
positiv im Sinne desselben verwiesen, bei Hypo, Volksbank, Deutsche Bank wurde ebenso auf o.G. verwiesen, jedoch weitere Kosten für abschlägig befunden nur unter Hinweis auf hausinterne Richtlinien, was in jedem Fall rechtsunabhängiges Vorgehen begründet.... Bin gespannt, was andere hier dazu meinen.
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-- Editiert jeromeP am 03.01.2014 19:08
-- Editiert jeromeP am 03.01.2014 19:10
Da die Kosten der Beerdigung der Erbe zu tragen hat, hat diese Position bei der Bank des Verstorbenen, bzw. bzgl. seines Kontos nichts zu suchen.
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Korrekt, gerade weil dieser in den Genuß des Nachlasses kommt. Dabei wurde mir sogar proaktiv von Bankleuten angeboten die Beerdigungskosten aus dem Konto des Erblassers zu begleichen. Der Nachlaß an sich wird eigentlich auch erst nach Bezahlung der Beerdigung aufgeteilt.
Warum es vereinzelt Probleme mit den Banken gibt, wird sich vermutlich erst bei genauer Betrachtung des Einzelfalles klären.
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