Bahntochter DB Regio: Stellenabbau von bis zu 800 Mitarbeitern

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Keine Pflicht des Arbeitnehmers zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln

Medienberichten zufolge wird die Bahntochter DB Regio (unter anderem Elbe-Saale-Bahn) Stellen abbauen. Angeblich sollen bei der Elbe-Saale-Bahn rund 800 Mitarbeiter gehen. Ein Großteil der Mitarbeiter (Lokführer, Service-Mitarbeiter und Zugbegleiter) soll zur Konkurrenz wechseln. Viele Mitarbeiter sollen auch in den Ruhestand gehen. 

Betroffene Mitarbeiter sollten folgendes beachten:

Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres von einem Arbeitnehmer verlangen, dass dieser zu einem anderen Unternehmen wechselt. Im Falle von Betriebsübergängen, sollte geprüft werden, ob einem solchen Übergang widersprochen werden muss. Ein solcher Betriebsübergang und seine Folgen sind gesetzlich in § 613 a BGB geregelt. Das gilt auch für die Verpflichtung des alten und des neuen Arbeitgebers in diesem Zusammenhang.

Unterrichtungspflicht

Der bisherige Arbeitnehmer oder der neue Inhaber müssen die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang über den Betriebsübergang informieren. Die Information muss folgende Punkte beinhalten: Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Form der Unterrichtung

Diese Unterrichtung muss in Textform erfolgen.

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Wichtig ist, dass auch der Zugang des Widerspruchs bewiesen werden kann. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber erklärt werden.Ein Widerspruch muss gut überlegt werden.

Widerspricht der Arbeitnehmer, bleibt er beim alten Arbeitgeber. Hier besteht aber die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung. Soweit wegen des Übergangs keine Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer mehr bestehen, kann eine solche betriebsbedingte Kündigung wirksam sein. Natürlich müssen auch die übrigen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung eingehalten werden. Fallen z.B. Restarbeiten weiter an, muss der Arbeitgeber zwischen den verbleibenden Arbeitnehmern eine Sozialauswahl treffen.

Widerspricht der Arbeitnehmer nicht innerhalb der genannten Frist, geht das Arbeitsverhältnis auf den neuen Arbeitgeber über.

Vorteil für Arbeitnehmer:

Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind gemäß §§ 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Gute Aussichten im Kündigungsschutzverfahren für alle die, die aktuell eine Kündigung erhalten. Der Verdacht, dass die Kündigung im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang erfolgt, liegt nahe.

Wir beraten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Änderungen ihres Arbeitsverhältnisses. Holen Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rat. Einmal getroffene, bzw. unterzeichnete Vereinbarungen können kaum rückgängig gemacht werden. Wer hier aus Angst übereilt handelt, fügt sich häufig auf lange Sicht Schaden zu.