Backofen defekt - Wer übernimmt die Kosten?

13. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
GRme
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Backofen defekt - Wer übernimmt die Kosten?

Hallo zusammen,

ich hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt bei meiner Angelegenheit. Meine Frau und ich sind gestern aus unserem 2-wöchigen Urlaub wieder zurück gekommen und mussten mit Erschrecken feststellen, dass der Backofen nicht mehr funktioniert. Dieser ist auch schon sehr alt, also wahrscheinlich Altersschwäche. Der Backofen gehört nicht uns, sondern gehört dem Vermieter und diesen haben wir gemietet. Nun hab ich beim Vermieter nachgefragt, was man da nun machen kann. Seine Antwort lautet wie folgt:

"ich hoffe Sie hatten einen schönen und erholsamen Urlaub.
Schade das der Backofen defekt ist, die Elektrogeräte hatten wir ihnen zur Verfügung gestellt, ohne Gewährleistung oder Austausch.
Sie können sich jetzt ein Einbaugerät ihrer Wahl kaufen.
Um die Entsorgung des Altgeräts kann ich mich kümmern, wenn gewünscht."

Ich möchte nun die Kosten natürlich sehr ungern in Kauf nehmen, wenn ich doch vielleicht das Recht auf eine Reparatur oder ein Austauschgerät habe. Unter welchen Umständen muss denn mein Vermieter die Kosten hierfür übernehmen? Und wann muss ich die Kosten übernehmen? Was muss also im Mietvertrag vereinbart worden sein oder so? Oder gibt es sogar ein Gesetz für die Kostenübernahme?

Wir haben den Schaden nicht mutwillig entstehen lassen.

Ich hoffe ihr könnt mir bei meinem Problem helfen. Danke!!! :)

Gruß Martin

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

quote:
die Elektrogeräte hatten wir ihnen zur Verfügung gestellt, ohne Gewährleistung oder Austausch.

Wenn so vereinbart wurde, dann gibt es kein Ersatz, sondern:
quote:
Sie können sich jetzt ein Einbaugerät ihrer Wahl kaufen.
Das Gerät gehört dann Ihnen und können Sie beim Auszug mitnehmen.

Vermutlich hatte der Vermieter dem Vormieter die Elektrogeräte
als Ausstattung mitvermietet, und bei Mieterwechsel dasselbe nicht mehr tun will, deshalb werden die noch in der Wohnung vorhandenen Elektrogeräte nur solange /bis zum Defekt zur Verfügung gestellt.

In der Tat lohnt es sich nicht die Vermietung mit Elektro-geräten, sondern das bringt nur Probleme.


-- Editiert icecycle am 13.03.2012 13:51

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#2
 Von 
GRme
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Dies muss dann aber explizit im Mietvertrag stehen, richtig? Und wenn es nicht im Mietvertrag angegeben ist, was ist dann?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dies muss dann aber explizit im Mietvertrag stehen, richtig? Und wenn es nicht im Mietvertrag angegeben ist, was ist dann? <hr size=1 noshade>



Die Wohnung ist so vermietet, wie sie beim Einzug war. Mit Küche und E-Geräten.

Der Vm. muss das instand halten, d.h. wenn der Ofen defekt ist einen Neuen beschaffen, auf seine Kosten, § 535 BGB .

Du solltest also ausdrücklich unter Fristsetzung darum bitten. Läuft die Frist ergebnislos ab, kannst du selbst einen gleichwertigen Ofen beschaffen, die Kosten mit der Miete verrechnen. Der muss dann aber beim Auszug drin bleiben. Den defekten Ofen zu Beweiszwecken aufbewahren.

Ausser, du bist harmoniebedürftig und scheust den Ärger, dann müsstest du selbst bezahlen.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbaukueche.htm

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

quote:
Dies muss dann aber explizit im Mietvertrag stehen, richtig? Und wenn es nicht im Mietvertrag angegeben ist, was ist dann?


Schauen Sie auch in Übergabeprotokoll rein, ob die Vereinbarung
dort steht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
GRme
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Übergabeprotokoll steht u.a. auch der Herd mit aufgelistet, aber im Mietvertrag steht nichts dazu drin. Es wird nur die Küche erwähnt, dass diese zu den Mieträumen gehört. Also meint ihr, dass ich mich somit auf §535 BGB beziehen kann, ja?

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0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

quote:
Es wird nur die Küche erwähnt, dass diese zu den Mieträumen gehört.


Wahrscheinleich genau wie das Bad und die übrigen Zimmer, richtig?

Das heißt aber noch lange nicht, dass die Kücheneinrichtung mitvermietet ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Dieses Gerät wurde mitgemietet, auch wenn es nicht im Mietvertrag einzeln aufgeführt wurde.

Selbst bei anderer Ansicht würde es sich hier um eine Leihe handeln.
§ 602 BGB Abnutzung der Sache

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.


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#10
 Von 
GRme
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber laut Übergabeprotokoll ist der Herd Bestandteil der Übergabe und somit doch auch Bestandteil der Miete. Und im Umkehrschluss zahle ich somit für den Herd auch anteilig Miete an den Vermieter. Somit ist doch klar, dass das Gerät vom VM an mich vermietet wird. Und da es keine gesonderte Klausel im Mietvertrag gibt, beharre ich nun erstmal auf mein Recht. Ich habe meinem Vermieter nun erstmal eine Mail geschrieben und warte mal ab, was nun passiert :)

Danke übrigens an alle Beteiligten für netten und hilfreiche Unterstützung :) :)

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