BVerfG: Inkassokosten sind erstattungsfähig!

12. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Zappelphilipp
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Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)
BVerfG: Inkassokosten sind erstattungsfähig!

Siehe: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110907_1bvr101211.html?Suchbegriff=BvR+1012%2F11

Aus der Begründung:

"(...) Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S. 729 ; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 - 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481 ; Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.). Nach herrschender Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist (vgl. Unberath, a.a.O., m.w.N.; Ernst, a.a.O., m.w.N.). Ersteres hat die Beschwerdeführerin in ihrem Klageantrag beachtet, zu letzterem hat sie in ihrem Sachvortrag schlüssig Stellung genommen. Trotz Hinweis auf entsprechende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung seitens der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht, ohne sich in seinem Urteil erkennbar mit dieser auseinanderzusetzen, hiervon wesentlich abweichend entschieden, indem es die Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht zweckgerecht und damit regelmäßig als gegen die Schadensminderungspflicht verstoßend angesehen hat. (...)"

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"Bässäwissä."

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57 Antworten
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#1
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Aber bestimmt keine Inkassokosten von EUR 70 und mehr!
Und auch keine Inkassokosten + RA-Kosten!
Und bestimmt auch keine sog. Kontoführungsgebühren!

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" "

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Das ist nichts Neues, das BVerfG hat nicht über die Rechtmässigkeit der Inkassokosten entschieden, der Grundrechtsverstoss liegt vielmehr darin:

Es stand dem Amtsgericht zwar frei, so zu entscheiden, es hätte dann aber die Berufung zwingend zulassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1034 ).
19

Dies hat das Gericht, ohne sich in seiner Begründung näher mit den Zulassungsvoraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO auseinanderzusetzen, nicht erkannt oder nicht erkennen wollen und damit insofern nach dargelegten Maßstäben willkürlich entschieden.


D.h. wäre die Berufung an das LG zugelassen worden, wäre für das BVerfG alles in Ordnung gewesen.

So schon hier

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100426_1bvr199109.html

2010 in einem Parallelfall entschieden.

Massgeblich ist also weiter die vom BVerfG bloß zitierte Rspr., insbesondere des BGH.

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#3
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:
... [color=red]Die Kosten eines Inkassobüros können[/color] - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist - [color=red]nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur [/color], unbeschadet bestimmter Einschränkungen, [color=red]grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden[/color]. Nach herrschender Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der [color=red]geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen [/color]
Das BVG hat hiermit aber - zum wiederholten Male und ausdrücklich - die Rechtmäßigkeit der Inkassogebühren bestätigt. Inkassokosten werden - ausdrücklich - als Verzugsschaden bestätigt.

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

-- Editiert anephan am 12.03.2012 14:50

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das BVG hat hiermit aber - zum wiederholten Male und ausdrücklich - die Rechtmäßigkeit der Inkassogebühren bestätigt. Inkassokosten werden - ausdrücklich - als Verzugsschaden bestätigt.



Nein, das muss man schon genau nehmen. Das BVerfG hat, ohne das inhaltlich zu werten, bloß die aktuelle Rspr. der Instanzgerichte und die Literaturmeinungen aufgelistet.

Da das AG von der h.M. ohne das zu begründen abgewichen ist und die Berufung nicht zugelassen hat, war das Willkürverbot verletzt.

Das BVerfG prüft Grundrechtsverstösse, keine Inkassogebühren.

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#5
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Ich kann nicht erkennen, was an dem Satz:
... Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden. ...
misszuverstehen ist.
Das BVG bestätigt grundsätzlich die Rechtmäßigkeit dieser Forderungen.

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das BVG bestätigt grundsätzlich die Rechtmäßigkeit dieser Forderungen. <hr size=1 noshade>



Nein, das BVerfG ist doch nicht das königlich bayrerische Amtsgericht.

§ 90 BVerfGG

Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4 , Artikel 33 , 38 , 101 , 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein , die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

Es wurde bloß neutral die h.M. dargestellt, welche Auffassung die vertritt, ist dem BVerfG egal.

Berufen, was die materielle Berechtigung des Inkassos angeht, kann man sich nur auf die Instanzgerichte, insbesondere den BGH.

Das ist schon wichtig.

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#7
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

BVG entscheidet nur in der Beziehung Staat(liche Gewalt) - Staatsbürger (bzw. juristische Person).
Es ahndet nur Verstöße gegen die Grundrechte laut der Verfassung. Es entscheidet nicht in zivilen Streitigkeiten zwischen zwei Parteien. Da ist der BGH ist die höchste Instanz.

Das Amtsgericht hätte eben nur die Berufung zulassen müssen - mit der Nichtzulassung hat es gegen die Grundrechte dieser Arztabrechnungsbude verstossen.



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" "

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#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)


Eine Klagewelle bezüglich Inkassogebühren ist also nicht zu befürchten
Anzumerken ist das das IB in dem monierten Brandenburger Urteil nur sensationelle 39 € (!!) begehrt hatte


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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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#9
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)



Wer redete denn von einer "Klagewelle" (außer Dir)? Aber fest steht damit auch, dass die herrschende Meinung eben Inkassokosten zuerkennt. Aber das willst Du ja nicht einsehen...

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"Bässäwissä."

-- Editiert Moderator am 16.03.2012 23:38

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#10
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber fest steht damit auch, dass die herrschende Meinung eben Inkassokosten zuerkennt. <hr size=1 noshade>


Gerichtlich durchsetzungsfähig sind sie nicht, so z .B.:

AG Cottbus
Entscheidungsdatum: 18.05.1999
Aktenzeichen: 38 C 455/98
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 254 Abs 2 BGB , § 286 BGB , § 118 BRAGebO
Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten: Verletzung der Schadenminderungspflicht durch Beauftragung eines Inkassobüros

Orientierungssatz
Einem Gläubiger, der Formkaufmann ist, ist es zuzumuten, eine Forderung (zumal in geringer Höhe) selbst anzumahnen. Er verstößt gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er statt dessen sofort ein Inkassounternehmen mit der Forderungseinziehung beauftragt. Der Gläubiger hat dann keinen Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten als Verzugsschaden.



Dies wissen auch Inkassobüros. Um dennoch ihre unberechtigte Forderung ausgeglichen zu bekommen, melden sie diese als Forderung ohne Vorlage eines Titels bei der SCHUFA an, die als 2. Inkassobüro tätig werden soll.
Solange nämlich nicht auch die unberechtigte Forderung beglichen ist, bz w. die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird, bleibt die Eintragung bestehen.

Das OLG Frankfurt, zuständig für die SCHUFA, da diese ihren Sitz in Wiesbaden hat, hat in einer Entscheidung vom 12.10.2009 unter 21 U 45/09 aufgeführt:


Die Eintragung vom 25.10.2006 war zutreffend, auch wenn die Forderung verjährt war, da sich der Verfügungskläger unstreitig zu diesem Zeitpunkt nicht auf Verjährung berufen hat. Ein Anspruch auf Löschung besteht daher nach der von dem Verfügungskläger zitierten Vorschrift des § 35 Abs. 2 Ziffer 4 BDSG erst am Ende des vierten Kalenderjahres nach der erstmaligen Speicherung.



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-- Editiert meri am 15.03.2012 08:15

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#11
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)

@meria/thehellion or what the...:

eine einzelne amtsgerichtliche entscheidung - prima, glückwunsch. zumal von der güte der nunmehr vor dem BVerfG angegriffenen entscheidung.

wenn eine meinung "herrschend" ist bedeutet das expressis verbis, dass es eben auch einige wenige anderen meinungen gibt. sonst würde das BVerfG von "einhellig" oder ähnlichem sprechen. nicht wahr?!

und was soll

"melden sie diese als Forderung ohne Vorlage eines Titels bei der SCHUFA an, die als 2. Inkassobüro tätig werden soll."

bitte schön heißen?

du weißt schon, dass es den § 28a BDSG gibt, insbesondere dessen absatz 4:

"4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder"




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"Bässäwissä."

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#12
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> du weißt schon, dass es den § 28a BDSG gibt, insbesondere dessen absatz 4: <hr size=1 noshade>


Eine Forderungsanmeldung ohne Titel, also gerichtlich nicht durchsetzungsfähig, klar.

quote:<hr size=1 noshade>bitte schön heißen? <hr size=1 noshade>


...daß eine unberechtigte Forderung erst dann von der SCHUFA gelöscht wird, wenn sie gezahlt ist, was sonst?
Deshalb werden doch unberechtigte Forderungen gerichtlich nicht geltend gemacht, sondern gleich der SCHUFA gemeldet, in der Hoffnung, dass der zu Unrecht als Schuldner bezeichnete unwissend Zahlungen leistet.

Wäre die Forderung nämlich gerichtlich durchsetzbar, so ist eine Eintragung, die ein 'Gläubiger' in der SCHUFA veranlasst, für den Allerwertesten.


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-- Editiert meri am 15.03.2012 08:31

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#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wo @zappelphillip ( ausnahmsweise ) mal recht hat - da hat er ( ( ausnahmsweise ) recht :)

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Deshalb werden doch unberechtigte Forderungen gerichtlich nicht geltend gemacht, sondern gleich der SCHUFA gemeldet, in der Hoffnung, dass der zu Unrecht als Schuldner bezeichnete unwissend Zahlungen leistet.


könnte aber teuer für den GL bzw IB werden

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
könnte aber teuer für den GL bzw IB werden


Es gibt Firmeneigene IB's, an die der 'Gläubiger' seine Forderungen 'abtritt'....hat auch etwas mit Bilanzen und der daraus entstehenden Steuerforderung zu tun.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
könnte aber teuer für den GL bzw IB werden



Der Gewinn, der z.B. durch den Verkauf von Glykolwein und die anschließende Abtretung an das Hauseigene IB ist/war das Risiko wert.

Gleiches trifft auf die nunmehr vermehrt aufgetretene Internetabzocke zu.


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-- Editiert meri am 15.03.2012 09:17

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>eine einzelne amtsgerichtliche entscheidung - prima, glückwunsch. zumal von der güte der nunmehr vor dem BVerfG angegriffenen entscheidung. <hr size=1 noshade>


AG Jever
Entscheidungsdatum: 21.08.1997
Aktenzeichen: 5 C 368/97
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Normen: § 254 Abs 2 BGB , § 286 BGB , § 118 BRAGebO



Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten: Verletzung der Schadenminderungspflicht durch Beauftragung eines Inkassobüros
Orientierungssatz
Ein Gläubiger, der nach erfolglosen eigenen Mahnungen ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt hat, kann die Inkassokosten nicht ersetzt verlangen. Ihn trifft insoweit der Vorwurf einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht. Das Schweigen des Schuldners auf Mahnungen des Gläubigers ist für diesen noch kein ausreichender Grund annehmen zu dürfen, der Schuldner werde aufgrund von Mahnungen eines Inkassounternehmens leisten. Der Gläubiger hätte nach seinen erfolglosen Mahnungen vielmehr sogleich einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines gerichtlichen (Mahn-)Verfahrens beauftragen müssen.




AG Offenbach
Entscheidungsdatum: 28.07.1992
Aktenzeichen: 38 C 45/92
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Normen: § 91 Abs 1 ZPO , § 254 Abs 2 BGB



Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Inkassobüros
Orientierungssatz
1. Die Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros sind nicht nach ZPO § 91 Abs 1 erstattungsfähig, wenn der Schuldner auf die Mahnungen des Gläubigers nicht reagiert hat, denn bei dieser Sachlage war es für den Gläubiger vorhersehbar, daß eine gerichtliche Durchsetzung der Forderung erforderlich sein würde, so daß die Beauftragung eines Inkassounternehmens überflüssig war (Anschluß LG Darmstadt, 1989-05-11, 6 S 256/88).



LG Berlin 5. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 20.07.2009
Aktenzeichen: 5 O 468/08
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Normen: § 280 Abs 2 BGB , § 286 Abs 2 Nr 2 BGB



Schadensersatz: Ersatz von Inkassokosten als Verzugsschaden
Leitsatz
Ein Ersatz von Kosten eines Inkassobüros gem. §§ 280 , 286 BGB setzt die Erforderlichkeit der Einschaltung eines solchen Büros voraus, dass sich dies als zweckmäßige Maßnahme darstellt. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn es zweckmäßig ist, gleich Maßnahmen der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt einzuleiten.(Rn.8)(Rn.9)

OLG Dresden 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 01.12.1993
Aktenzeichen: 5 U 68/93
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 254 Abs 2 BGB , § 286 Abs 1 BGB , Art 1 § 1 Abs 1 S 2 Nr 5 RBerG



Erstattungsfähigkeit von Inkassobürokosten neben Ersatz von Anwaltskosten bei geschäftserfahrenem Gläubiger

Leitsatz
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten




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-- Editiert meri am 15.03.2012 10:22

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Jetzt wird das wieder alles verwässert.

Es ist schlicht so, dass der BGH 2005 entschieden hat, dass Inkassokosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist.

Das Wort "grundsätzlich" hat im Rechtlichen allerdings oft die fatale Konsequenz, dass vor lauter Ausnahmen vom Grundsatz wenig übrig bleibt.

Das führt hier zur Unsicherheit, weil die Rechtsprechung der Instanzgerichte uneinheitlich ist.

Das BDSG hilft dabei nicht, das hat einen anderen Schutzzweck. Bleibt bloss der Ruf nach dem Gesetzgeber, der hätte es in der Hand, hier endlich für Klarheit zu sorgen.

§ 4 Abs. 4 RDG-EG hat jedenfalls wenig dazu beigetragen.

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-- Editiert flawless am 15.03.2012 11:12

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Es ist schlicht so, dass der BGH 2005 entschieden hat, dass Inkassokosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist.



..wobei Erstattungsfähig und mittels Titel Durchsetzungsfähig zwei Paar Schuhe sind.


Zitat:
Jetzt wird das wieder alles verwässert.


Sehe ich nicht so... Wenn Erstattungsfähige- aber gerichtlich nicht titulierbare 'Kosten' eines IB der SCHUFA gemeldet werden um 'hinten herum' doch noch den unberechtigten Geldeingang erwarten zu wollen...



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-- Editiert meri am 15.03.2012 11:34

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)



quote:<hr size=1 noshade> Bleibt bloss der Ruf nach dem Gesetzgeber, der hätte es in der Hand, hier endlich für Klarheit zu sorgen. <hr size=1 noshade>


Zumindest ist ein Anfang gemacht, dass nur Titulierte Forderungen an die SCHUFA gemeldet werden.....


AG Leipzig
Entscheidungsdatum: 13.01.2010
Aktenzeichen: 118 C 10105/09
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 824 BGB , § 186 StGB , § 935 ZPO , § 1004 Abs 1 BGB , § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 BDSG ... mehr
Unterlassungsanspruch: Drohung eines Forderungsstellers mit einer Datenübermittlung an die Schufa

Orientierungssatz
Gegen die Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG oder andere Wirtschaftsinformationsdienste vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die streitgegenständliche Forderung spricht, dass anderenfalls jemand, der Rechte für sich in Anspruch nimmt, mit der Ankündigung einer Schufa-Meldung angesichts der großen Bedeutung des Schufa-Registers Druck ausüben und somit den Bedrohten zur Zahlung auch auf unberechtigte Forderungen bewegen könnte. Sinn des Schufa-Systems ist aber der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern, nicht aber die Durchsetzung möglicherweise
unberechtigter Forderungen (Rn.27)(Rn.28).



nicht aber die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen
..die überwiegend von IB's kommen dürften

-- Editiert meri am 15.03.2012 12:09

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#21
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Alexander Seidl, Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mediator
Erscheinungsdatum: 18.02.2011
Quelle:
Normen: § 14 BGB , § 13 BGB , § 355 BGB , § 119 BGB , § 123 BGB ... mehr
Fundstelle: jurisPR-ITR 3/2011 Anm. 2
Herausgeber: Prof. Dr. Dirk Heckmann, Universität Passau
Button-Lösung als Schutz vor Kosten- und Abofallen im Internet - Die Neuregelung des § 312e Abs. 2 BGB
A. Einleitung

Vieles im Internet ist kostenlos, einiges auch nicht. Und manches, das nach dem Willen dubioser Webseitenbetreiber (nur) auf den ersten Blick als kostenlos erscheint, soll für den Nutzer im Nachhinein kostenpflichtig sein (sog. Kosten- bzw. Abofallen). Die User dieser Seiten merken dies häufig erst, wenn sie sich den Rechnungen, Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros und Rechtsanwälten – vielfach unter Androhung eines negativen SCHUFA-Eintrags oder gar der strafrechtlichen Verfolgung – ausgesetzt sehen.

Ausgangspunkt für dieses Abzockmodell sind in der Regel Internetseiten, die Alltagsthemen aufgreifen und so auf ein breites Interesse unterschiedlicher Zielgruppen stoßen. Die Bandbreite der angebotenen Leistungen reicht dabei von Themen wie Ahnen- und Namensforschung, Berechnung der Lebenserwartung, Horoskopen, Rezeptsammlungen, Routenplanern bis hin zu Software-Downloads.

Das Prinzip ist einfach: Die Abofallen-Betreiber locken die User auf ihre Internetseite. Viele Nutzer rechnen dort nicht damit, für Dienste oder Software zahlen zu müssen, die es im Internet an anderer Stelle im Normalfall kostenlos gibt. Gutgläubig geben sie ihren Namen und ihre Adresse für eine vermeintliche Kundenregistrierung an – und haben damit (scheinbar) ein teures Abo oder einen kostenpflichtigen Zugang abgeschlossen. Dabei werden die User mittels unklarer, irreführender Gestaltungsweisen über die Kostenpflichtigkeit getäuscht, z.B. weil der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit in den AGB bzw. im Kleingedruckten versteckt ist oder erst sichtbar wird, wenn man die Internetseite nach unten scrollt.

Abofallen im Internet sind in Deutschland seit Jahren ein weit verbreitetes Phänomen. Allen Warnungen und Medienberichten zum Trotz ist der Erfolg dieses dreisten Geschäftsmodells ungebrochen und für die Betreiber und deren Gehilfen äußerst lukrativ. So stellte das LG München I fest, dass auf dem Konto einer im Zusammenhang mit Abofallen bekannt gewordenen Rechtsanwältin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Zahlungen von über 2,2 Millionen Euro eingingen, verteilt auf 25.000 Einzelüberweisungen. Die Betroffenen scheinen sich durch die Einschüchterungsmaschinerie der Online-Abzocker so verunsichern zu lassen, dass sie anstatt nicht zu bezahlen lieber das (noch verschmerzbare) „Lehrgeld" entrichten, um endlich ohne viel Aufhebens Ruhe zu haben.



Natürlich gibt es 'Firmen', die über fremde oder eigene IB's auf diese Weise abzocken...
Die Erlaubnis des Präsidenten eines Landgerichts zur Betreibung eines Inkassobüros sagt doch nichts über dessen IB-Seriösität aus.

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zumindest ist ein Anfang gemacht, dass nur Titulierte Forderungen an die SCHUFA gemeldet werden..... <hr size=1 noshade>
Woher nehmen Sie diese Erkenntnis!? Jeder kann sich das Urteil im Netz ansehen. Hier ging es überhaupt nicht darum, ob tituliert oder nicht, hier ging es darum dass die Schuldnerin offensichtlich zu Unrecht in Anspruch genommen wurde. Zudem hatte der Gläubiger gar nicht vor die Daten einzumelden, vielmehr warnte er lediglich mit der potentiellen Einmeldung durch das Inkassounternehmen. Und daraus lässt sich in der Tat die Nötigung ableiten.
Ganz anders sieht das aus, wenn das Inkasso Unternehmen diesen Hinweis auf die bevorstehende Einmeldung bei der Schufa oder einer beliebigen anderen Auskunftei auf die Mahnschreiben druckt. Denn hier handelt es sich dann um eine Benachrichtigung des Betroffenen gem. [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__33.html]§33 Abs.1 Satz 2 BDSG [/URL]. Nicht alles in einen Topf werfen und umrühren ... :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

-- Editiert anephan am 15.03.2012 13:22

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Ach ja - @meri:
Sie sind nicht wirklich bewandert!?
Die Schufa ist mitnichten ein Inkassounternehmen, weder ein erstes, noch ein zweites. Wie kommt man eigentlich auf so einen Stuss? :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

-- Editiert anephan am 15.03.2012 13:41

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Wie kommt man eigentlich auf so einen Stuss?


Kann es sein, dass, wenn man bei einem solchen 'Institut' arbeitet, die Wirklichkeit nicht mehr erfassen kann?
Selbstverständlich werden durch Schufa-Eintragungen Forderungen, die gerichtlich nicht durchsetzbar sind, eingezogen...nicht von der Schufa, aber: Ohne Zahlung keine Löschung... mit der Einrede der Verjährung erfolgt auch die Löschung.




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-- Editiert meri am 15.03.2012 13:33

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Die Schufa ist mitnichten ein Inkassounternehmen, weder ein erstes, noch ein zweites. Wie kommt man eigentlich auf so einen Stuss? <hr size=1 noshade>


Zitat:
Wie kommt man eigentlich auf so einen Stuss?



Nicht nur durch langes Studium, auch nicht durch das Alter:

AG Leipzig
Entscheidungsdatum: 13.01.2010
Aktenzeichen: 118 C 10105/09
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 824 BGB , § 186 StGB , § 935 ZPO , § 1004 Abs 1 BGB , § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 BDSG ... mehr
Unterlassungsanspruch: Drohung eines Forderungsstellers mit einer Datenübermittlung an die Schufa

Orientierungssatz
Gegen die Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG oder andere Wirtschaftsinformationsdienste vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die streitgegenständliche Forderung spricht, dass anderenfalls jemand, der Rechte für sich in Anspruch nimmt, mit der Ankündigung einer Schufa-Meldung angesichts der großen Bedeutung des Schufa-Registers Druck ausüben und somit den Bedrohten zur Zahlung auch auf unberechtigte Forderungen bewegen könnte. [color=red]Sinn des Schufa-Systems ist aber der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern, nicht aber die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen[/color] (Rn.27)(Rn.28).

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-- Editiert meri am 15.03.2012 13:50

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#26
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Abofallen im Internet sind in Deutschland seit Jahren ein weit verbreitetes Phänomen. <hr size=1 noshade>



Das ist ja nun wieder ein völlig anderes Thema.

Da hat der Ggeber reagiert es wird in 3 Monaten einen neuen § 312g BGB geben, der BT hat das bereits beschlossen:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Tele- oder Mediendienstes" durch die
Wörter „der Telemedien" ersetzt.
2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
„ (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers
zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen
gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der
Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen.
Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2
Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt,
dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine
Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese
Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen"
oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen
eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1."
...
Das Gesetz soll am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft treten. Die Vorlaufzeit ist erforderlich, um den Unternehmen die Anpassung ihrer
Internetauftritte an die Erfordernisse der neuen Absätze 2 und 3 des § 312g BGB-E zu
ermöglichen.


http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_Buttonloesung.pdf?__blob=publicationFile


Dann sollte insoweit Ruhe einkehren.

Verbraucher werden in Zukunft besser vor Kostenfallen im Internet geschützt. Das vom Deutschen Bundestag am 2. März 2012 auf Vorschlag der Bundesregierung verabschiedete Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht wirklich kennt. Unseriösen Geschäftsmodellen wird damit der Boden entzogen.

http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/KostenfallenInternet/kostenfallenInternet_node.html

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Abofallen im Internet sind in Deutschland seit Jahren ein weit verbreitetes Phänomen

quote:
Das ist ja nun wieder ein völlig anderes Thema.


..an dem IB's kräftig mitverdienen.
Immerhin wollen zumeist Kommanditisten aufgrund ihrer Kommanditeinlage Knete sehen. Aus Barmherhigkeit haben sie sicherlich nicht eingezahlt.


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-- Editiert meri am 15.03.2012 14:05

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#28
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Selbstverständlich werden durch Schufa-Eintragungen Forderungen, die gerichtlich nicht durchsetzbar sind, eingezogen <hr size=1 noshade>
Was ist denn das wieder für ein Deutsch - wissen Sie am Ende eines Satzes eigentlich, wie Sie ihn begonnen haben!? :)
Schufa-Eintragungen ziehen nichts ein und die Schufa schon gar nicht!?
Vielleicht wollten Sie ausdrücken, dass der Einzugserfolg durch die Ankündigung der Inkassounternehmen einer Eintragung bei einer Auskunftei positiv beeinflussbar ist. Das ist wohl nicht abzustreiten - nur ist das keine Drohung. Vielmehr erfüllen die IKU damit eine gesetzliche Notwendigkeit, die im BDSG vorgeschriebene Benachrichtigung des Betroffenen.
Und das BDSG unterscheidet ausdrücklich titulierte und nicht titulierte Forderungen, was ihre Einmeldbarkeit bei Auskunfteien angeht. Für titulierte Forderungen gilt nämlich der [URL=http://dejure.org/gesetze/BDSG/28a.html]§ 28a Abs.1 Nr.1 BDSG [/URL] und die Sätze 2 bis 5 des gleichen Gesetzes wären nicht nötig, hätte der Gesetzgeben nur die Einmeldung titulierter Forderungen im Auge gehabt. Hat er aber nicht, weshalb diese genau die Voraussetzungen einer Einmeldung ohne Titel beschreiben - lesen Sie und lernen Sie ... :)
Und auch die Schufa ist gehalten Eintragungen umgehend zu löschen, wenn diese falsch sind! Das geht schon aus [URL=http://dejure.org/gesetze/BDSG/35.html]§ 35 BDSG [/URL] hervor!? :)


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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#29
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:
Immerhin wollen zumeist Kommanditisten aufgrund ihrer Kommanditeinlage Knete sehen. Aus Barmherhigkeit haben sie sicherlich nicht eingezahlt.
Herr lass Hirn regnen ... :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Herr lass Hirn regnen ... von anephan



Ich arbeite nicht bei einem IB oder bei der Schufa :party:

Zitat:
Vielleicht wollten Sie ausdrücken, dass der Einzugserfolg durch die Ankündigung der Inkassounternehmen einer Eintragung bei einer Auskunftei positiv beeinflussbar ist. Das ist wohl nicht abzustreiten - nur ist das keine Drohung.


Nein, nicht die Androhung, die Eintragung. Hätte ich sonst geschrieben, dass Eintragungen erst nach Zahlung gelöscht werden bzw. nach der Einrede der Verjährung und dies sogar Rückwirkend, wie das OLG Frankfurt dies schrieb? Wie war das mit dem Deutsch?

Die Schufa wird von sich aus nicht tätig, nicht titulierbare Forderungen, die verjährt sind und auch nicht getilgt werden, bleiben bis zum St.Nimmerleinstag bestehen, wenn der angebliche 'Schuldner' nicht selbt tätig wird.
Das wurde in dem einen oder anderen Probelauf schon durchexerziert. Fiktiver Schuldner, fiktive Forderung...







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-- Editiert meri am 15.03.2012 14:51

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