BVV kündigt Kürzung im Future-Service um 24% an

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Muss der Arbeitgeber den Verlust ausgleichen?

Der BVV

Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes ist eine Pensionskasse für die betriebliche Altersversorgung von Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen. Der BVV ist, gemessen am verwalteten Vermögen, Deutschlands größte Pensionskasse (BaFin (Hrsg.): Statistik der BaFin – Erstversicherungsunternehmen ’10. S. 136) mit Kapitalanlagen von etwa 25,8 Milliarden Euro. Nach eigenem Bekunden gehören zu den Mitgliedern „die etablierten Unternehmen der Bank- und Finanzbranche", vor allem aber rund 351.000 Versicherte und mehr als 107.000 Rentner (https://www.bvv.de/unternehmen/).

Niedrigzins: BVV kürzt im Future Service um 24 Prozent

Der BVV beabsichtigt die Rentenfaktoren für künftige Beiträge erheblich zu reduzieren. Bislang erhielt jeder Berechtigten der betroffenen Tarife vom BVV für jeden gezahlten Monatsbeitrag einen jährlichen Rentenbaustein in Höhe von 11,45 Prozent erhalten, der jetzt auf 8,70 Prozent reduziert werden soll. Dies entspricht einer Absenkung um 24 Prozent.

Zur vollständigen Kompensation wäre laut BVV ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 31,61 Prozent erforderlich (den im Zweifel wohl der Arbeitgeber infolge seiner Einstandspflicht nachzuschießen hätte). Bis zum 31. Dezember 2016 erworbene Rentenbausteine sind nicht betroffen.

Mitgliederversammlung am 24.06.2016

Am 24.06.2016 soll die BVV-Mitgliederversammlungen entscheiden, ob die Rentenfaktoren in Tarifen mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent für die aus künftigen Beiträgen zu bildenden Rentenbausteine reduziert werden. Sollten die Mitglieder des BVV die vorgeschlagene Maßnahme beschließen, gelten die neuen Rentenfaktoren ab dem 01.01.2017 und insoweit für Rentenbausteine aus Beiträgen, die ab dann gezahlt werden (also den Future Service).

„Renditeniveau nicht mehr erreichbar"

Der BVV erläutert die Hintergründe der Maßnahme wie folgt:

„Die Kapitalmärkte haben sich in den letzten Jahren strukturell verändert. Die erzielbaren Erträge sind gravierend gesunken, die Kursschwankungen haben dagegen deutlich zugenommen. Regelmäßige und planbare Erträge auf einem aufgrund der Verpflichtungen des BVV notwendigen Niveau lassen sich kaum noch erzielen."

Rund zwei Drittel der jährlichen Beiträge des BVV fließen in Tarife und Leistungspläne mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent. Unter den aktuellen, durch anhaltend außerordentlich niedrige Zinsen gekennzeichneten Rahmenbedingungen ist dieses Renditeniveau nicht mehr erreichbar.

Um in diesem Umfeld weiterhin ein sicher er und zuverlässiger Partner für Ihre Altersversorgung zu sein, schlägt die BVV Versorgungskasse ihren Mitgliedern vor, in den Leistungsplänen mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent die aus zu künftigen Zuwendungen resultierenden Zinsverpflichtungen zu reduzieren.

Reduzierung der Rentenfaktoren

Die jährliche Rente setzt sich aus Rentenbausteinen zusammen. Diese ergeben sich aus der Umrechnung der gezahlten Zuwendungen anhand von Rentenfaktoren, auch Steigerungsbeträge genannt. Mit jeder Zuwendung wird Ihrem BVV-Vorsorgekonto ein Rentenbaustein gutgeschrieben . Die Rentenbausteine ergeben sich aus der Multiplikation von Zuwendung und Rentenfaktor. Die Summe Ihrer erworbenen Rentenbausteine ergibt Ihre spätere Rentenleistung.

Diese Rentenfaktoren in Leistungsplänen mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 4 Prozent sollen für die aus künftigen Zuwendungen zu bildenden Rentenbausteine reduziert werden. Die bis zur Änderung erworbenen Rentenbausteine bleiben unberührt.

Auswirkungen auf das Beitrags-/Leistungsverhältnis und Möglichkeit einer Kompensation

Durch die Absenkung der Rentenfaktoren verringert sich die Rentenleistung resultierend aus Zuwendungen, die ab dem 1. Januar 2017 gezahlt werden , um 24,02 Prozent. Durch zusätzliche Zuwendungen kann die entstehende Leistungsdifferenz zwischen ursprünglich zugesagter und nunmehr zu erbringender Leistung ausgeglichen werden. Um die Differenz künftiger Leistungen vollständig auszugleichen, müsste eine zusätzliche Zuwendung von 31,61 Prozent gezahlt werden.

Die Änderungen gelten für bestehende Versorgungsverhältnisse und sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden." (BVV, Anlagen zum Tagesordnungspunkt 3 zur Mitgliederversammlung 2016, im Internet unterhttps://www.bvv.de/pdf-dokumente/ueber-den-bvv/mitgliederversammlungen/2016/bvv_mv2016_sonderbroschure_web.pdf abrufbar)

Muss der Arbeitgeber die Lücke schließen?

Für Betroffene Versicherte und Rentenbezieher gibt es aber Hoffnung:

Zum einen ist es denkbar, dass die Arbeitgeber die entstehende Lücke schließen und für die Minderleistung einstehen.

Wichtiger ist aber zu wissen, dass Arbeitgeber oft unmittelbar für die Minderleistung einzustehen haben.

Bei der Pensionskassen sind verschiedene Rechtsbeziehungen zu unterscheiden: So gibt es im Rahmen des arbeitsrechtlichen Grundverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Bank) ein unwiderrufliches Bezugsrecht.

Der Arbeitgeber kann eine Pensionskasse als rechtlich selbständige Versicherungseinrichtung gründen oder sich einer überbetrieblichen Kasse anschließen. Durch Erwerb der Mitgliedschaft in einer Pensionskasse erlangt der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Leistungen dieser Versorgungseinrichtung.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist auch hier zu beachten, dass sich die rechtliche Verpflichtung zur Gewährung der zugesagten betrieblichen Versorgungsleistung aus dem Arbeitsverhältnis aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis ergibt. Im sog.Zuwendungsverhältnis zwischen Versicherer und Arbeitnehmer besteht ein Leistungsanspruch. Auch wenn der Arbeitnehmer selbst Mitglied der Pensionskasse ist, bestehen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers fort. Störungen im Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Pensionskassen schlagen nicht automatisch auf den Arbeitgeber durch, was bedeutet, dass dieser gegebenenfalls fehlende Leistungen auffüllen muss.

Sagt der Arbeitgeber z.B. seinen Mitarbeiter keine feststehende Versorgungsleistung, sondern einen festgelegten Finanzierungsbeitrag zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu, so bezieht sich das Leistungsversprechen des Arbeitgebers auf diesen eingezahlten Finanzierungsbetrag. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergibt sich aus der Summe der Beiträge und die aus diesen Beiträgen erwirtschafteten Erträge. Das Kapitalanlagerisiko und Finanzierungsrisiko im Hinblick auf die Mindestleistung liegt beim Arbeitgeber.

Er haftet somit auch bei schlechter Performance mindestens für den Erhalt der von Ihnen zugesagten und zur Verfügung gestellten Finanzierung Beiträge zu ihrem Nominalwert bei Rentenbeginn. Man spricht hier von einer Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).

Das eine solche Einstandspflicht für den Arbeitgeber gegeben sein kann, bestätigt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung.

So hat das BAG jüngst den Leitsatz aufgestellt (BAG, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10 –, BAGE 142, 72-86):

  1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen.
  2. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich durch vertragliche Abreden nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien.

Das bedeutet: Unter Umständen hat der Arbeitgeber für Kürzungen durch das Versorgungsunternehmen (etwa einer Pensionskasse) unmittelbar einzustehen.

Lassen Sie den BVV-Bescheid und die rechtlichen Folgen prüfen

Lassen Sie die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und den zu erwartenden Bescheid der BVV rechtlich überprüfen. Möglicherweise kommt eine Anfechtung des Bescheides oder sogar der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Betracht. Eine solche Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterliegt kurzen Fristen (in der Regel einen Monat), so dass möglicherweise Eile geboten ist.

Als Mitglied haben Sie die Möglichkeit, die gefassten Beschlüsse auf formelle oder materiellrechtliche Fehler zu überprüfen. Möglicherweise besteht eine Anfechtungsmöglichkeit. Wenn Sie hierzu weitere Informationen oder eine unverbindliche Einschätzung wünschen, melden Sie sich bitte bei uns.

Wenn Sie also von der Mitgliederversammlung des BVV und der dort angekündigten Beschlüsse und Kürzungen betroffen sind, zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit betrieblicher Altersversorgung und prüfe auch ihren Fall gerne auf mögliche Handlungsmöglichkeiten.

Auf ihre Nachricht freue ich mich.

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