BGH zu Filesharing-Haftung (offenes WLAN): Erste Tendenz

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BGH zu Filesharing-Haftung (offenes WLAN): Erste Tendenz

Heute am 18.03.2010 fand vor dem BGH die Verhandlung in der Sache I ZR 121/08 statt.

Es ging darum zu klären, ob ein Internetanschlussinhaber für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung (Filesharing) auch dann haftet, wenn er nachweislich nicht der Täter sein kann, weil er sich zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub aufhielt. An seinem Anschluss betrieb der Beklagte ein WLAN, welches er damals nicht sicherte.

Im Internet schreibt Dr. Sven J. Mühlberger, dass Prozessbeobachter von folgender Auffassung des Gerichts ausgehen:

Die Richter deuteten an, dass eine Haftung des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung wohl durchaus in Betracht komme. Der Vorsitzende Richter habe wohl zu bedenken gegeben, dass die Sicherung des WLANs technisch leicht möglich sei. Durch das ungesicherte WLAN werde eine " Gefahrenquelle " für Dritte geschaffen.

Möglicherweise komme ein Schadensersatzanspruch gegen den Anschlussinhaber jedoch nur dann in Betracht, wenn dieser bereits Hinweise auf einen Missbrauch hatte.

 
Die endgültige Entscheidung steht noch aus.