BGH stärkt Verbraucherschutz beim Autoleasing

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BGH stärkt Verbraucherschutz beim Autoleasing

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2001 ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (Az. : 8 U 339/00) zum Verbraucherschutz beim Kfz-Leasing bestätigt: Danach sind Leasingnehmer zur Zahlung eines Restwertes nur dann verpflichtet, wenn dies deutlich aus dem Vertrag hervorgeht. Eine Klausel über die Restwertgarantie im Kleingedruckten reicht nicht aus. Das OLG-Urteil ist nunmehr rechtskräftig. (Az. : VII ZR 208/00)

Beim sogenannten Restwert handelt es sich um einen bei Vertragsschluss zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbarten fiktiven Betrag, den das Kfz nach Ablauf der Leasingzeit wert sein soll. Der Leasingnehmer garantiert, dass bei einer Veräußerung des Fahrzeugs nach seiner Nutzung eben dieser Betrag erzielt wird. Bleibt der Verkaufserlös hinter dem Restwert zurück, hat der Leasingnehmer den Differenzbetrag aus eigener Tasche zu zahlen.

Im zugrundliegenden Fall war von den Vertragsparteien ein Restwert von 37.000 Mark angenommen worden. Eine entsprechende Klausel wurde im Kleingedruckten auf der Rückseite des Vertragsformulars vereinbart. Da bei der Veräußerung des Fahrzeugs nach der Leasingzeit nur 24.000 Mark eingenommen wurden, stellte der Leasinggeber den Differenzbetrag in Höhe von 13.000 Mark in Rechnung. Die Leasingnehmerin verweigerte die Zahlung und wurde verklagt.

Ebenso wie die Vorinstanz stellten die BGH-Richter fest, dass eine Vereinbarung über die Übernahme der Restwertgarantie grundsätzlich zwar zulässig sei, da der Leasinggeber ein bechtigtes Interesse an der Refinanzierung des ursprünglich für den Erwerb des KFZ aufgebrachten Kapitals habe. Eine entsprechende Vertragsklausel könne aber nur dann wirksam sein, wenn sich die Übernahme der Restwertgarantie durch den Leasingnehmer aus dem unterschriebenen Vertragstext auf der Vorderseite des Vertragsformulars ergebe. Eine Vereinbarung im Kleingedruckten reiche nicht aus, da der Leasingnehmer mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen brauche. Die Klausel sei insofern überraschend und stehe daher im Widerspruch zum AGBG.

Statt der Restwertgarantie versucht der Leasinggeber üblicherweise durch eine Kilometerabrechnung Verluste beim KFZ-Leasing zu vermeiden. Hierbei wird im Leasingvertrag eine Kilometerlaufleistung festgelegt, bei der der Leasinggeber den von ihm kalkulierten Erlös erzielen kann. Fährt der Kunde mehr als in der Kilometerlaufleistung vorgesehen, muss er einen bestimmten Betrag nachzahlen, fährt er weniger, erhält er eine der Höhe nach vereinbarte Gutschrift. Da es der Kunde durch sein eigenes Fahrverhalten also selbst in der Hand hat, wieviel er letztendlich zahlen muss, trifft ihn hierbei im Vergleich zur Restwertabrechnung ein kalkulierbareres Risiko, weshalb die Kilometerabrechnung uneingeschränkz als zulässig angesehen wird.

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