BGH: Wie weit geht das Markenrecht der Volkswagen AG auf den Begriff "Volks"?
Mehr zum Thema: Markenrecht, Volkswagen, ATU, Markenrecht, BGHKann die VW AG der A.T.U. GmbH & Co. KG verbieten mit dem Begriff "Volksinspektion" Werbung zu machen?
Der BGH hat eine wichtigte Entscheidung über die Frage getroffen, wie weit geht das Markenrecht von berühmten Marken hinsichtlich einzelner Bestandteile der Marke. In der Entscheidung ging es konkret um die Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN".
Die Volkswagen AG ist Inhaberin der Marke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.
Eine der beiden Beklagten ist die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt.
Im Jahr 2009 bot die A.T.U. GmbH & Co KG Inspektionsleistungen für Kfz unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" und Reifen als "Volks-Reifen" an. In der Werbung wurde die A.T.U. als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.
Das Landgericht hat die A.T.U. GmbH & Co. KG zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Anders als das Oberlandesgericht hat der BGH nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich.
Eine Verletzung der Marke kann Vorliegen, wenn das Publikum auf Grund der Ähnlichkeit zur Marke von einer wirtschaftlichen Verbindung ausgeht
Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.
Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN