BGH: Wie weit geht das Markenrecht der Volkswagen AG auf den Begriff "Volks"?

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Kann die VW AG der A.T.U. GmbH & Co. KG verbieten mit dem Begriff "Volksinspektion" Werbung zu machen?

Der BGH hat eine wichtigte Entscheidung über die Frage getroffen, wie weit geht das Markenrecht von berühmten Marken hinsichtlich einzelner Bestandteile der Marke. In der Entscheidung ging es konkret um die Gemeinschaftsmarke "VOLKSWAGEN".

Die Volkswagen AG ist Inhaberin der Marke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.

Eine der beiden Beklagten ist die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt.

Im Jahr 2009 bot die A.T.U. GmbH & Co KG  Inspektionsleistungen für Kfz unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" und Reifen als "Volks-Reifen" an. In der Werbung wurde die A.T.U. als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.

Das Landgericht hat die A.T.U. GmbH & Co. KG zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Anders als das Oberlandesgericht hat der BGH nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich.

Eine Verletzung der Marke kann Vorliegen, wenn das Publikum auf Grund der Ähnlichkeit zur Marke von einer wirtschaftlichen Verbindung ausgeht

Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN

Leserkommentare
von regnus am 18.04.2013 19:15:31# 1
Dieses Markenrecht ist doch mittlerweile Volks-Verdummung. Volks-Wagen sollte in Volks-Eigentum überführt werden, damit das gesunde Volks-Empfinden nicht weiter gestört wird. Und unsere Volks-Vertreter sollten einen Volks-Entscheid über die Sinnhaftigkeit des Markenrechts herbeiführen. Denn der Volkssouverän sollte darüber mit seinem gesunden Volks-Verstand entscheiden. Langsam erzählen die Gerichte nur noch Volks-Märchen, denn das so ausgelegte Markenrecht schadet der Volks-Wirtschaft. Irgendwann wird der Volks-Zorn über jene Volks-Verräter hereinbrechen. Leider hat das Volk keine Volks-Anwaltschaft die gegen den Diebstahl von Volks-Wörtern und Volks-Vermögen vorgehen. Wir brauchen einen Volks-Helden der uns vor einem Volks-Tribun schützt und das Volks-Wohl in den Volks-Vordergrund stellt. Und der Bundesgerichtshof kann froh sein, daß er nicht mehr Volks-Gerichtshof heißt, sonst würde er wohl auch von Volks-Wagen verklagt werden. Mit der Volks-Kammer, der Volks-Polizei und der Volksarmee wäre so etwas nicht passiert. Das ist mittlerweile alles ein echtes Volks-Schauspiel geworden!