BGH: Vorbeugende Unterlassungserklärung bei Filesharing erlaubt
Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, vorbeugende Unterlassungserklärung, Filesharing, Abmahnanwalt, Abmahnkanzlei, RechteinhaberProaktive Zusendung von Unterlassungserklärungen kann Abmahnkosten verhindern
Die ungefragte Zusendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung an eine Abmahnkanzlei ist erlaubt. Die adressierte Anwaltskanzlei darf dafür keine Gebühren verlangen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung.
Es ging um einen Inhaber eines Internetanschlusses, der wegen Filesharings abgemahnt worden war. Der Anschlussinhaber war sich keiner Schuld bewusst und befürchtete einen Missbrauch seines Internetanschlusses. Sicherheitshalber gab er eine ungefragte Unterlassungserklärung an eine andere Kanzlei ab, um möglichen weiteren Abmahnkosten durch weitere Rechteinhaber zuvorzukommen.
Die Kanzlei wertete die ungefragte Zusendung als Spam und verlangte dafür Gebühren von 750 Euro, aber der BGH wies das zurück: Die Zusendung der vorbeugenden Erklärung war hinreichend begründet und ernst zu nehmen. Damit war sie keine Belästigung für die Kanzlei oder Spam. (Az.: I ZR 237/11)
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