BGH: Haftung des Treuhandkommanditist auf Schadensersatz

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Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber Anlegern

Treuhandkommanditisten, die auch eigene Anteile an einer Gesellschaft halten, haften bei der Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber Anlegern. Der BGH hat seine Rechtsprechung nunmehr mit einer Entscheidung vom 09.07.2013 – II ZR 9/12 klargestellt.

Ein Anleger muss ein richtiges Bild über die Kapitalanlage vermittelt bekommen, insbesondere mittels des Verkaufsprospekts. Er muss also über alle Umstände vollständig und verständlich aufgeklärt werden, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können.

In dem konkret von dem BGH zu entscheidenden Fall war Gegenstand die unzureichende Aufklärung über Vorstrafen der für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen Personen in dem Verkaufsprospekt.

Anleger, die nicht oder nur unzureichend über für ihre Anlageentscheidung wesentliche Umstände aufgeklärt werden, können also gemäß dieser Entscheidung vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls auch den Treuhandkommanditisten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Daneben kommen bei solchen geschlossenen Fondsbeteiligungen (Schifffonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Filmfonds, Lebensversicherungsfonds usw.) nicht selten Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater / Anlagevermittler, Banken und Prospektverantwortliche in Betracht. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auch auf die Vertretung geschädigter Fondsanleger spezialisiert, wird durch dieses Urteil der Kreis der Anspruchsgegner für einen geschädigten Anleger größer und damit die Möglichkeit erhöht, Schadensersatz zu erlangen.

Geschädigten Anlegern, die sich begründete Sorgen um den Verbleib ihres in geschlossenen Fondsanlagen angelegten Geldes machen, ist anzuraten, anwaltlichen Rat bei einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen und prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche im Lichte dieser BGH-Entscheidung oder den schon geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall erfolgreich geltend gemacht werden können.

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