BGH-Grundsatzurteil vom 18.03.09: Strengere Regeln für den Betreuungsunterhalt - Frühere Erwerbsobliegenheit möglich

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Danach muss ein kinderbetreuender Elternteil besondere Gründe darlegen und beweisen, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus spreche. Liegen diese Gründe nicht vor, muss der betreuende Elternteil früher Vollzeit arbeiten gehen.

1. Sachverhalt

Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht

Die Parteien haben im Januar 2000 geheiratet und sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgeangen, dass von der Klägerin betreut wird. Das Kind besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

(Quelle des Sachverhaltes: BGH- Pressemitteilung Nr. 62/09 vom 18.3.2009)

2. Rechtlicher Hintergrund (entnommen aus der Pressemitteilung Nr. 62/09 des BGH vom 18.03.2009)

Der BGH hatte über die umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Dazu führt der BGH u.a. aus:

"Nach § 1570 BGB n.F. kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. (.. .)

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. (.. .)

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. (.. .)

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung."

3. Entscheidung des BGH vom 18.03.2009 (XII ZR: 74/08)

Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies es zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

a) Das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin nur auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend die Betreuungsmöglichkeiten des Kindes berücksichtigt. Es habe unter anderem nicht berücksichtigt, dass die Betreuung durch einen Hort sichergestellt sei. Gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung durch die Klägerin dieser Zeit erfordern, seien ebenfalls nicht festgestellt worden. Da das Berufungsgericht zum einen die gesundheitlichen Einschränkungen des Kindes nicht hinreichend festgestellt hat sowie nicht festgestellt hat, ob die Klägerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16:00 Uhr hinaus arbeiten müsse, wurde die Angelegenheit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

b) Die vom Beklagten beantragte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB wurde abgelehnt, weil § 1570 BGB eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind. Dies schließe nicht aus, dass in den Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeiteine Befristung einzuführen ist.

4. Fazit

Der BGH hat eindeutig festgelegt, dass man die Bemessung der Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils nicht allein auf das Alter des Kindes stützen kann, sondern das zusätzliche Gründe hinzutreten müssen. Es müsste im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes gesichert ist. Ist dies der Fall, müsste der betreuende Elternteil auch Vollzeit arbeiten. Der Rechtsprechung, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpft und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalt allein vom Kindesalter abhängig macht, wurde abgelehnt.

Darüber hinaus hat der BGH es auch abgelehnt, den Betreuungsunterhalt zeitlich zu befristen. Zwar könne im Einzelfall eine Herabsetzung in Betracht kommen, doch im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht vor.

Für Sie als unser Mandant bedeutet dies, dass es vielmehr auf den Einzelfall ankommt, ob und wie lange der Betreuungsunterhalt gezahlt werden muss. Ist also das Kind erkrankt und machte es eine besondere Betreuung des Kindes notwendig, wird es keine Vollzeiterwerbsobliegenheit geben. Ist aber das Kind gesund und die Betreuung des Kindes sichergestellt, wird man nun mehr früher als bisher davon ausgehen, dass der betreuende Elternteil Vollzeit arbeiten muss.

Nach dieser Entscheidung muss ein kinderbetreuender Elternteil besondere Gründe darlegen und beweisen, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus sprechen. Liegen diese Gründe nicht vor, muss der betreuende Elternteil früher Vollzeit arbeiten gehen.

5. Quelle

Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08 (Pressemitteilung vom 18.03.2009)
Abrufbar unter: www.bundesgerichtshof.de (Pressemittelungen)


Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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