BGH: Bearbeitungsentgelt bei Unternehmerdarlehensverträgen unzulässig

Mehr zum Thema: Bankrecht, Bearbeitungsgebühr, Unternehmerdarlehen, Unternehmer, zurückfordern, Darlehensvertrag, Kreditvertrag
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Unternehmer können Gebühren von Banken zurückfordern

Der Bundesgerichtshof hat am 4. Juli 2017 entschieden, dass Unternehmer, die an ihre Bank ein Bearbeitungsentgelt für den Abschluss eines Unternehmerdarlehens gezahlt haben, die Gebühren zurückverlangen können (BGH, Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16)

Unwirksamkeit von Formularklauseln: Bearbeitungsentgelt unzulässig

Wenn Banken in vorformulierten Geschäftsbedingungen für den Abschluss eines Darlehens mit einem Unternehmer ein Bearbeitungsentgelt verlangen, kann dies der Unternehmer zurückverlangen. Diese Entscheidung ist brisant, da Unternehmerdarlehen oft über hohe Beträge abgeschlossen werden und die Bearbeitungsentgelte meist einen prozentualen Anteil der Kreditsumme ausmachen (meist zwischen 0,5 % bis 1,5 %).

Welche Konstellationen betrifft das Urteil?

  • Der Darlehensnehmer muss als Unternehmer das Darlehen empfangen haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer die Voraussetzungen des § 13 BGB erfüllt. Auch wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist (§ 14 BGB), steht ihm ein Rückforderungsrecht zu.
  • Der Darlehensvertrag, den Sie als Unternehmer abgeschlossen haben, enthält eine Formularklausel, die Ihnen eine Gebühr in Rechnung stellt, die als Bearbeitungsentgelt oder Bearbeitungsgebühr deklariert ist.

Was hat der BGH entschieden?

Derartige Klauseln sind als Preisnebenabreden einzustufen und unterfallen einer Inhaltskontrolle durch das Gericht. Der BGH hat eine derartige Inhaltskontrolle durchgeführt und kam zu dem Schluss, dass Banken ihren Kunden, auch wenn sie Unternehmer sind, keine Bearbeitungsentgelte für die Ausgabe eines Unternehmerdarlehens in Rechnung stellen dürfen. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Banken hatten versucht, die Bearbeitungsentgelte damit zu rechtfertigen, dass der Unternehmer auch steuerliche Vorteile durch den Empfang des Darlehens geltend machen könne. Aber dieses Argument überzeugte die Richter am BGH nicht.

Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehensverträgen entsprechen nach Ansicht der Richter auch nicht den Grundsätzen des Handelsverkehrs und den Gebräuchen im geschäftlichen Verkehr. Die Richter wiesen die Banken hier klar in die Schranken und führten aus, dass die Banken hier gegenüber dem Unternehmer, der ein Darlehen für sein Unternehmen in Anspruch nimmt, eine einseitige Gestaltungsmacht haben – diese lasse aber ein Bearbeitungsentgelt für die Gewährung eines Darlehens nicht zu.

Achtung Verjährung!

Unternehmer, die eine gezahlte Bearbeitungsgebühr zurückverlangen möchten, müssen Fristen beachten: Der BGH hat darauf hingewiesen, dass Unternehmern mit Ablauf des Jahres 2011 eine Klage zumutbar war. Denn es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Für Unternehmerdarlehen bedeutet dies: Jeder Unternehmer, der sein  Bearbeitungsentgelt jetzt zurückverlangt, sollte das Bearbeitungsentgelt nicht vor dem Jahr 2015 gezahlt haben. Bzw. diejenigen, die ein Bearbeitungsentgelt im Jahr 2015 gezahlt haben, haben noch bis zum 31.12.2017 Zeit für die Rückforderung.

Was ist jetzt zu tun?

Unternehmer können die Bearbeitungsentgelte für Darlehen, die innerhalb der letzten drei Jahre an die Bank gezahlt wurden, zurückverlangen.

Bei langjährigen Geschäftsbeziehungen mit der Bank ist eine gütliche Einigung zwischen Unternehmer und Bank anzustreben. Daher sollte hier eine konstruktive Lösung gefunden werden, wenn der Unternehmer mit seiner Geschäftsbank auch weiterhin in wirtschaftlicher Beziehung stehen möchte.

Das könnte Sie auch interessieren
Bankrecht Bearbeitungsentgelt bei Unternehmerdarlehen