BGB § 532 Ausschluss des Widerrufs

4. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
Poor
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
BGB § 532 Ausschluss des Widerrufs

Hallo,

was bedeutet im BGB § 532 der Satz "Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig". Wenn nach einer erhaltenen Schenkung innerhalb der
10-Jahresfrist ein gesetzlich verankerter Rückforderungsgrund eintritt, der Beschenkte ist jedoch in der Zwischenzeit verstorben, kann dann das Geschenkte von den Angehörigen des Beschenkten nicht zurückgefordert werden? Oder Doch?

Vielen Dank im Voraus

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Hallo!

§ 532 Satz 2 BGB regelt den Fall, daß noch zu Lebzeiten des Schenkers ein Widerrufsgrund eingetreten ist. Wenn der Schenker nun überlegt (1 Jahr hat er nach Satz 1 ja Zeit) und dann vor dem tatsächlichen Widerruf stirbt, dann können die Erben das Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.

Nach dem Tod des Schenkers kann ja kein Widerrufsgrund mehr eintreten, oder irre ich da?


Gruß
Harry!

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#2
 Von 
Poor
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

erst mal danke, ich sprach aber vom Tod des Beschenkten, nicht vom Tod des Schenkers. Es geht mir um die Erben des Beschenkten, kann bei denen z. B. weil Sie sich des "groben Undanks" (für mich ein sehr schwammiger Begriff) schuldig gemacht haben die Rückübertragung eingeklagt werden?

Danke im Voraus

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#3
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Ups, hab da was falsch gelesen.

Der § 532 Satz 2 BGB ("Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.") ist aber insoweit ziemlich eindeutig.

Normalerweise treten die Erben ja als GESAMT-rechtsnachfolger in den Schenkungsvertrag an die Stelle des Erblassers und Beschenkten. Das Widerrufsrecht wegen groben Undankes der Erben wird aber durch § 532 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Ansonsten können Sie den Sachverhalt ja mal etwas genauer schildern. Möglicherweise gibt es ja noch andere Möglichkeiten.


Gruß
Harry!

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#4
 Von 
Poor
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,
nochmals Danke für deine Antwort. Ich habe folgendes Problem:
Mein Vater will mir den aus dem Tod meiner Mutter entstandenen Pflichteil in Form eines Hauses, in dem wir derzeit wohnen, und in das wir schon irre viel Geld gesteckt haben, als Schenkung überlassen. Im Falle einer Rückübertragung auf ihn, welche innerhalb von 10 Jahren aus diversen Gründen ja möglich wäre (grober Undank, wirtschaftliche Schwierigkeiten seinerseits, eine Belastung des Hauses durch eine Hypothek usw.) könnte ich jedoch keinerlei Pflichteilsansprüche am Nachlass meiner Mutter mehr stellen, ferner hätte ich alle entstehenden Kosten zu tragen, so steht es ausdrücklich in dem notariellen Vertragsentwurf, den mein Vater machen ließ. Nun bin ich aber vor 3 Monaten schwer erkrankt und habe Angst, er könnte, falls ich innerhalb dieser 10 Jahresfrist sterbe, das Wohnhaus und den Anbau, in dem er jezt wohnt und auch lebenslanges Wohnrecht hat, zurückfordern (Eine Rückforderungsklausel für den Anbau hat er aussdrücklich im notariellen Vertrag, was ich aber aktzeptieren kann). Nur das Hauptgebäude, in dem mitllerweile unser ganzes Geld steckt, hätte ich gerne im sicheren Hafen meiner Frau und meiner Kinder, falls mir was passiert. Zum Verständniss: Ich kann nicht eben behaupten, daß mein Vater meine Frau sonderlich mag, obwohl sie schon viel für meine Eltern getan hat.

Danke im Voraus

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