BGB § 442 - was heißt Garantie?

21. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Toto44
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
BGB § 442 - was heißt Garantie?

BGB § 442 besagt ja: (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Meine Frage zielt auf die Auslegung von Garantie. Wenn ich als Privatverkäufer bei ebay meine gebrauchte Ware ausdrücklich als "einwandfrei" beschreibe, nachträglich von Seiten des Käufers, sofort nach Erhalt der Ware, aber ein gravierender Mangel festgestellt wird (der auch existiert, jedoch von mir nicht als solcher bemerkt, also nicht arglistig verschwiegen wurde,) ist der Verkäufer dann von allen Gewährleistungspflichten entbunden, oder kann die Anpreisung der Gebrauchtware als "einwandfrei" im Sinne des BGB § 442 als Garantie verstanden werden, ohne das in der Artikelbeschreibung explizit der Satz gefallen wäre: "Ich g a r a n t i e r e den einwandfreien Zustand der Ware" ? Mithin ist es also eine Wortklauberei: Ist eine Garantie erst eine solche, wenn ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, oder erfüllt schon die Artikelbeschreibung als "einwandfreier Zustand" bei tatsächlich gravierenden Mängeln den Sachverhalt im BGB 442 = Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit der Sache?

-- Editiert von Toto44 am 21.03.2007 13:34:45

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9 Antworten
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#2
 Von 
Toto44
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich als Privatverkäufer bei ebay meine gebrauchte Ware ausdrücklich als einwandfrei beschreibe

... dann könnte dies unter bestimmten Umständen eine Garantie im Sinne von § 442 BGB sein.

Bezogen auf den exemplarischen Fall, dass der Verkäufer einen gebrauchten Fahrradrahmen über ebay als -einwandfrei- verkauft, der Käufer aber nach Erhalt der Ware feststellt, dass bedingt durch inneren Rostfraß an einer bestimmten Stelle, der Rahmen bereits gravierend beschädigt ist (was unter Umständen von dem Verkäufer nicht bemerkt wurde, da er den Symptomen wie "blühender Lack" nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen hat).
Wären das Umstände in denen sich der Käufer auf die Aussage des Verkäufers berufen kann (im Sinne einer Garantie), ihm einen -einwandfreien Rahmen- zu schicken und hat der Verkäufer somit eine Gewährleistungspflicht gegenüber dem Käufer?

-- Editiert von Toto44 am 21.03.2007 15:49:01

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#3
 Von 
guest123-1400
Status:
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#4
 Von 
Toto44
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Herr Lorenz, dass Sie etwas Klarheit in die Sache gebracht haben. Dennoch bleibt noch eine Frage hinsichtlich ihrer letzten Aussage:

'Ich g a r a n t i e r e den einwandfreien Zustand der Ware ?'

"-Das bedeutet dann, das der Verkäufer im Falle das die Ware nicht einwandfrei ist, dafür entsprechend einstehen will mit den Folgen im Sinne des §442 BGB ."-

Was ist wenn der Käufer nicht im Wortlaut dafür garantiert, also nicht das Wort -garantieren- benutzt, sondern einfach die Aussage trifft, dass die Ware in einwandfreiem Zustand ist. Ändert das etwas an dem Sachverhalt oder ist das bereits jene Zusicherung einer Eigenschaft bei deren Nichterfüllung der Käufer Gewährleistungsansprüche hätte.

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Bei einem versteckten Mangel wie im Beispielfall könnte aus 'einwandfreier Zustand' wohl nicht geschlossen werden, daß der VK eine Garantie auch für versteckte Mängel übernehmen wollte.

Gerade bei Artikeln, in die man 'nicht hineinsehen kann', dürfte sich bei verständiger Betrachtung 'einwandfrei' auf die für jedermann erkennbaren Bestandteile und Funktionen (sieht annehmbar aus, funktioniert ohne Macken) beschränken.

Anders sähe es bei expliziteren Formulierungen wie 'ohne versteckte Mängel' aus.

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#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Toto44
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das scheint ja ein wahres Minenfeld zu sein, in das man da tritt. Wenn ich also richtig verstanden habe, hat man als Privatverkäufer bei einer Ware, die man -nach bestem Gewissen- als einwandfrei anpreist auch dann keine Gewährleistung zu erbringen, wenn der Käufer sofort nach Erhalt der Ware einen versteckten Mangel entdeckt, der so gravierend ist, dass die Ware quasi wertlos ist. Und dieses allein auf Grund der Tatsache, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, den der Verkäufer entweder übersehen oder nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen hat. Gekauft wie gesehen trifft in diesem Fall nicht zu, da bei ebay ja in der Regel die Ware nicht im Vorfeld begutachtet wird.
Ausgeschlossen im Disclaimer wurden übrigends Rücknahme und Garantie.

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#8
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

hat man als Privatverkäufer bei einer Ware, die man -nach bestem Gewissen- als einwandfrei anpreist auch dann keine Gewährleistung zu erbringen, wenn der Käufer sofort nach Erhalt der Ware einen versteckten Mangel entdeckt, der so gravierend ist, dass die Ware quasi wertlos ist

Grundsätzlich richtig.

den der Verkäufer entweder übersehen oder nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen hat

Nun, wenn er ihn kannte oder kennen mußte, greift ein Gewährleistungsausschluß nicht.
Das mit der Bedeutung hängt dann jeweils am Einzelfall.

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#9
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

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