BFH Entscheidung zum häuslichen Arbeitszimmer und anderen beruflich genutzten Räumen

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Der BFH hat am 22.05.2009 entschieden, dass Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar sind.

Während Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur beschränkt abziehbar sind, sind Aufwendungen für Räume, die nach ihrer Ausstattung und Funktion nicht einem Büro entsprechen, unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar nach § 9 I 1 EStG (bspw. Lager, Ausstellungsraum).

Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug als Werbungskosten für mehrere in den häuslichen Bereich eingebundene Räume, ist die Beurteilung grundsätzlich für jeden Raum einzeln vorzunehmen. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die betreffenden Räume in einem funktionalen Zusammenhang stehen.

Empfehlung:
Im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung sollte bei entsprechendem Anlass detailliert geprüft werden, ob ein Werbungskostenabzug infrage kommt.