BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH:

Mehr zum Thema: Wirtschaftsrecht, BBK, Genussrechte, Insolvenzverwalter, Zeichnungssumme, Widerrufsbelehrung
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Insolvenzverwalter fordert Anleger zur Nachzahlung auf.

Über das Vermögen der BBK Immobilienhandels- und Verwaltungsgesellschaft mbH aus Dorsten wurde im Frühjahr 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nun ist bekannt geworden, dass der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Trutnau aus Essen, vermeintliche Zahlungsforderungen gegen Anleger anwaltlich eintreiben lässt. Hintergrund ist der Umstand, dass zahlreiche Anleger bei Abschluss ihrer Genussrechte-Beteiligung die ratierliche Einzahlung der Zeichnungssumme im Rahmen eines Ratensparplans vereinbart hatten. 

Martin Diefenbach
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Kapellstraße 16
40479 Düsseldorf
Tel: 0211-158 361-88
Web: http://www.legitas.de/diefenbach
E-Mail:
Erbrecht, Kapitalanlagenrecht

Viele Anleger haben ihre monatlichen Einzahlungen jedoch vorzeitig gestoppt, so dass die vereinbarte Zeichnungssumme nicht vollständig eingezahlt worden ist. Dies nimmt der Insolvenzverwalter nun zum Anlass, von den Anlegern den Differenzbetrag einzufordern. In vielen Fällen handelt es sich dabei um jeweils mehrere tausend Euro.

Zahlreiche dieser Anleger der BBK GmbH sind Anfang November 2011 von der für den Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwältin Kurucu zur Zahlung des entsprechenden Differenzbetrages aufgefordert worden. Die Ausgleichung der jeweiligen Zahlungsrückstände soll bis zum 30. November 2011 erfolgen.

Es ist wahrscheinlich, dass der Insolvenzverwalter die Beitreibung der entsprechenden Forderungen gegebenenfalls auch auf dem Gerichtsweg verfolgen wird.

Nach Ansicht der Rechtsanwaltskanzlei LEGITAS Diefenbach kann diesen Zahlungsforderungen des Insolvenzverwalters in vielen Fällen mit der Geltendmachung eigener Ansprüche gegen die BBK GmbH beziehungsweise gegen den Insolvenzverwalter erfolgreich begegnet werden. In Betracht kommen Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung sowie die Geltendmachung eines Widerrufsrechts nach den Vorschriften über Haustürgeschäfte. Hierzu ist anzumerken, dass die Widerrufsbelehrung auf den von der BBK GmbH verwendeten Zeichnungsscheinen nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorfs fehlerhaft ist. Denn die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein für Genussrechts-Kapital der BBK GmbH genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen einer deutlich gestalteten Belehrung gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB

Im Ergebnis kann so ein Widerruf der Genussrechtebeteiligung unter Umständen auch noch Jahre nach Abschluss in Betracht kommen.

Der Verfasser Martin Diefenbach, LL.M. ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Er ist auf die Beratung von Anlegern im Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. Bei Fragen können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Martin Diefenbach, LL.M. unter diefenbach@legitas.de oder telefonisch unter 0211 – 936 540 0 wenden.
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