B2B Getränkelieferung auf Kommission - Berechnung nur ganzer Kästen - AGBs

15. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)
B2B Getränkelieferung auf Kommission - Berechnung nur ganzer Kästen - AGBs

Hallo zusammen,

ich habe mir zum ersten Mal von meinem Stamm-Getränkelieferanten eine Lieferung auf Kommission kommen lassen. Wir beide, ich und der Getränkehändler, haben Unternehmerstatus, also "B2B". Vereinbart wurde Liefer- und Abholungszeitpunkt und -ort, die Spezifizierung der einzelnen Getränke nach Art und Menge und eben das Kommissionsgeschäft, wozu es hieß, dass nicht benötigte Getränke wieder zurückgegeben werden können. Ich selbst habe keine AGBs und der Getränkelieferant hat wenigstens keine auf seiner Webseite, auch hat er mir nie welche zugesandt bzw. mich darauf aufmerksam gemacht- ob er welche in seinem Ladenlokal bzw. irgendwo in seiner Lagerhalle ausgehängt hat, entzieht sich meiner Kenntnis, da ich nicht persönlichz hinfahre, wenn ich etwas bestelle.

Nun bekam ich die Rechnung: in dieser wird jeder angebrochene Kasten voll angerechnet, auch, wenn z.B. nur zwei Flaschen daraus fehlen bzw. leer sind. Das finde ich schon ziemlich dreist, zumal ich Stammkunde bin!

Ich habe mich mal ein bisschen bei anderen Getränkehändlern (im Internet) umgesehen und festgestellt, dass es durchaus einige gibt, die klar sagen, dass nur ganze Kästen abgerechnet werden (wobei ich das gegenüber Verbrauchern als grenzwertig ansehen würde, im B2B-Bereich sollte der Händler den Bestellenden fairerweise auf solche AGBs aufmerksam machen) oder dass Mindestumsätze angesetzt werden, ect. Ich glaube allerdings nicht, dass die Abrechnung nur ganzer Kästen mit der fragwürdigen Gleichung "Angebrochen = leer" als branchentypisch angesehen werden können, u.a. da es hier einfach zu viele Varianten gibt (Mindestumsatz, Handlinggebühr pro Kasten nur einmal oder hin/zurück oder nur bei vollen Kästen, usw.).

Ich bin der Meinung, dass der Getränkelieferant mir seinen speziellen Abrechnungsmodus "Angebrochen = leer" vorher hätte mitteilen müssen- vereinbart wurde dies bei der Bestellung jedenfalls nicht. Auf AGBs des Händlers finde ich weder auf der Rechnung noch auf seiner Website einen Hinweis. Warum ich die AGBs so oft nenne: ich befürchte, dass er z.B. auf angeblich irgendwo in seiner Lagerhalle aushängende AGBs hinweist- was dann?

Dass ich verbrauchte Getränke und die Lieferung bezahle, ist selbstverständlich- dieser extreme und fragwürdige Abrechnungsmodus ist m.E. aber nicht angebracht. Wie seht Ihr die Lage?


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12 Antworten
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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Unternehmer können im B2B Bereich so ziemlich jeden Unfug vereinbaren, auch wirtschaftlich nachteilige Vereibnarungen.

Aber vereinbart muss es halt sein.


Also den Lieferanten darauf ansprechen, das man als Stammkunde doch über die nicht vereinbarte Art und Weise der Abrechnung mehr als irritiert ist.
Und ja nach Antwort dann den Lieferanten wechseln.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Da ich öfter Feste mit organisiere, muss ich zugeben, dass ich nur die Abrechnung über ganze Kästen kenne. Fairerweise muss ich dazu sagen, dass der Getränkelieferant angebrochene Kisten auch nicht zurück nimmt.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
dass ich nur die Abrechnung über ganze Kästen kenne.

Hat man Dir das vorher irgendwie mitgeteilt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thomas_mueller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich kenne das nur so, dass man gefragt wird ob man
a) Angebrochene Kästen bezahlt, ohne Rücknahme
b) Nur die Flaschen zahlt, mit Rücknahme

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Explizit vereinbart war unter anderem, siehe Ursprungsposting, "Kommission". Dass damit nur ganze Kästen gemeint sein könnten, ist erstmal nicht selbsterklärend und unter "branchenüblich" würde ich das allein schon wegen der vielen Varianten von möglichen Vereinbarungen nicht laufen lassen, erst recht kein kompliziertes "Opt in"- / "Opt out"- System.

Daher sollte alles vorher eindeutig vereinbart oder zumindest mit AGBs geregelt sein, auf die dann, bei solch speziellen Regelungen, netterweise auch Unternehmer und nicht nur Verbraucher (als überraschende AGB Klausel) hingewiesen werden sollten.

Für mich stellt sich noch die Frage, wie es mit AGBs aussieht, die der Lieferant evtl. hat. Wie gesagt, sind diese nicht auf der Website, auch keine Hinweise in Mails oder auf Rechnungen. Was ist aber, wenn er sie gut sichtbar in seinen Verkaufsräumen aufgehängt hat? Die hatte ich einmal vor Jahren betreten, seitdem nie wieder. Die Konditionen der regelmäßigen Getränkelieferungen wurden individuell ausgehandelt, die Kommissionslieferung ist ein Novum.

In Betracht gezogen werden sollte auch das teils groteske Verhältnis zwischen leeren bzw. fehlenden Flaschen einerseits und der Berechnung als komplett leerer Kasten andererseits- in einigen Kästen waren nur zwei (!) leere Flaschen. Allein dies dürfte schon zeigen, dass ich nicht von dieser speziellen, kastenweisen Berechnungsart ausgegangen bin. Zudem hätte der Händler ja anbieten können, dass ich die angebrochenen Kästen behalten kann (das Modell, das "radfahrer 999" oben erwähnte)- was ich zwar nicht möchte, aber es hätte weniger dreist gewirkt.

Im Laufe der Zeit habe ich immer wieder den Eindruck gewonnen, dass es einigen Getränkehändlern zu gut geht...

-- Editiert von Funkybull am 17.10.2016 11:11

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Explizit vereinbart war unter anderem, siehe Ursprungsposting, "Kommission". Dass damit nur ganze Kästen gemeint sein könnten, ist erstmal nicht selbsterklärend ...
Doch, für mich ist es selbsterklärend.
Oder konntest du auch halbe Kästen ordern, oder gemischte?

Und wie war das denn früher? (du bist ja Stammkunde) Konntest du da auch etwas zurückbringen, insbesondere angebrochene Kästen? Wenn nicht, warum sollte das jetzt anders sein?

Zitat:
... netterweise auch Unternehmer und nicht nur Verbraucher ...
Was willst du denn immer mit den Verbrauchern? Du bist doch eindeutig Unternehmer, was interessieren dich andere Kunden? Zumal ein Kommissionsgeschäft mit Endverbrauchern eher unüblich ist, weshalb solche Regelungen nicht in den AGB stehen, sondern in dem speziellen Vertrag.

Zitat:
Zudem hätte der Händler ja anbieten können, dass ich die angebrochenen Kästen behalten kann ...
??? - natürlich kannst du diese Kästen behalten bzw. wieder heraus verlangen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

Zitat:
Explizit vereinbart war unter anderem, siehe Ursprungsposting, "Kommission". Dass damit nur ganze Kästen gemeint sein könnten, ist erstmal nicht selbsterklärend ...
Doch, für mich ist es selbsterklärend.
Oder konntest du auch halbe Kästen ordern, oder gemischte?


Dann erklären sich Dir die Dinge aber auf sehr merkwürdige Art selbst, denn ein solcher Kasten mit Getränkeflaschen ist, und das darf ich als hierzu allgemeingültig erklären, keine unteilbare Entität. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn keine teilweise gefüllten Kästen bestellbar wären (was vermutlich der Fall ist). Vor allem scheint Dir der eigentliche Grund nicht klar zu sein, warum überhaupt in diesem Bereich Kommissionsgeschäfte getätigt werden, was sich hier zeigt:


Zitat (von reckoner):
Und wie war das denn früher? (du bist ja Stammkunde) Konntest du da auch etwas zurückbringen, insbesondere angebrochene Kästen? Wenn nicht, warum sollte das jetzt anders sein?


Na, weil es ein Kommissionsgeschäft ist! Die macht man mit Getränken üblicherweise dann, wenn die Gästezahl rel. hoch, unklar ist, wieviel konsumiert wird und für den Rest keine Verwendung da ist (weil z.B. bestimmte Getränke sonst nicht angeboten werden). Wenn ich also von einem 24-Flaschen Kasten eines Getränks, das ich sonst nicht verkaufe, nur 2 Flaschen verkaufe, so käme es dieser Idee der Kommissionierung am nächsten, wenn ich nur genau diese 2 Flaschen bezahlen muss und keine 24. Hinzu kommt, dass der Getränkehändler viel bessere Möglichkeiten hat, die leeren Flaschen wieder aufzufüllen als ich.

In Deiner Frage steckt der Trugschluss, dass es bei einer Kommissionierung genau so sein muss wei bei regulären Lieferungen- das sind aber zwei Welten mit völlig unterschiedlichen Intentionen. Bei der regulären Lieferung weiß ich a priori, was ich will und bestelle diese Menge- um nachher das leere Pfandgut wieder abholen zu lassen. Hier stellt sich die Frage nach Bruchteil-Rückgaben von Kästen nicht.


Zitat (von reckoner):
Zitat:
... netterweise auch Unternehmer und nicht nur Verbraucher ...
Was willst du denn immer mit den Verbrauchern? Du bist doch eindeutig Unternehmer, was interessieren dich andere Kunden? Zumal ein Kommissionsgeschäft mit Endverbrauchern eher unüblich ist, weshalb solche Regelungen nicht in den AGB stehen, sondern in dem speziellen Vertrag.


Was ich "immer mit den Verbrauchern" will? Das frage ich Dich, da die Frage komisch ist! Wenn Du diesen konkreten Bezug hier aus dem Zitat meinst, dann deswegen, weil es hier um AGBs geht- das könnte u.U. ein Argument gegen mich sein, auf das aber bisher niemand eingegangen ist (ich habe das ja genau beschrieben). Vielleicht fehlt Dir das rechtliche Hintergrundwissen, darum sei es für Dich hier erläutert:
Im Recht wird zwischen Unternehmern und Verbrauchern unterschieden. Während die Verbraucherrechte sehr weitgehend sind, so wird vom Unternehmer erwartet, dass er, verkürzt ausgedrückt, auf sich selbst aufzupassen habe. Konkret bei den AGBs heißt dies, dass Verbraucher vor ungewöhnlichen Klauseln geschützt sind ("überraschende AGB Klauseln"), Unternehmer dagegen m.W. nicht- darum wäre es "netterweise", wenn in diesem Fall der Getränkehändler den anderen Unternehmer auf spezielle AGBs Aufmerksam machen würde (wenn ich mich nicht irre).

Zitat (von reckoner):
Zitat:
Zudem hätte der Händler ja anbieten können, dass ich die angebrochenen Kästen behalten kann ...
??? - natürlich kannst du diese Kästen behalten bzw. wieder heraus verlangen.


Das hört sich nun auch für mich plausibel an, aber es widerspricht grundsätzlich dem Sinn des Kommissionsgeschäfts- ausgenommen der Zufall, dass ich diese Getränke noch brauchen kann.

Die Regelung mit den ganzen Kästen halte ich grundsätzlich nicht für angemessen und sollte sie doch greifen, so müsste dies aus oben geschilderten Gründen eindeutig vereinbart werden- und die Lieferung ganzer Kästen ist hier sicherlich kein Umstand, aus dem dies zu schließen wäre oder gar eine Vereinbarung.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Funkybull):
Das hört sich nun auch für mich plausibel an, aber es widerspricht grundsätzlich dem Sinn des Kommissionsgeschäfts-

Nicht ganz.
Hat man 3 Kisten bestellt und es wurdne nur 1 1/2 getrunken, kann man immer noch 1 zurückgeben.



Zitat (von Funkybull):
Für mich stellt sich noch die Frage, wie es mit AGBs aussieht, die der Lieferant evtl. hat. Wie gesagt, sind diese nicht auf der Website, auch keine Hinweise in Mails oder auf Rechnungen.

Dann wären die erst mal nicht in den Vertrag einbezogen. Es sei denn der Händler könnte das Gegenteil beweisen.



Zitat (von Funkybull):
Was ist aber, wenn er sie gut sichtbar in seinen Verkaufsräumen aufgehängt hat?

Das dann - zumindest gengenüber Unternehmern - gültig wenn der Unternehmer vor Vertragsschluss diese Räumlichkeiten betreten hätte. Hat er aber hier nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn keine teilweise gefüllten Kästen bestellbar wären (was vermutlich der Fall ist).
Natürlich ändert das etwas. Wie soll denn der Händler die zurückgegebenen Kästen weiterverkaufen? Ergo bedeutet das für ihn zwangsläufig Mehrarbeit (umpacken, sortieren).
Und wo soll er beispielsweise die fehlenden Flaschen herbekommen? In seinem Lager stehen wohl nur ganze Kästen. Wenn er darauf warten soll, dass zufällig aus den Retouren ein ganzer Kasten zusammenkommt, dann ist vielleicht schon das MHD überschritten. Außerdem könnte er solche gemischte Kästen (unterschiedliches MHD, unterschiedlicher Zustand der Etiketten) schlechter verkaufen, ich würde das als B-Ware bezeichnen.

Zitat:
Vor allem scheint Dir der eigentliche Grund nicht klar zu sein, warum überhaupt in diesem Bereich Kommissionsgeschäfte getätigt werden
Doch, das ist mir sehr wohl bewusst.
Imho scheinst du aber den Sinn einer Kommission etwas falsch zu verstehen. Dabei geht es doch um die Frage, ob nun 10, 15 oder 20 Kästen Cola gebraucht werden, nicht aber um einzelne Flaschen (das sind - relativ zum Ganzen - Peanuts).

Aber du hast recht, mein Vergleich mit früheren Käufen war unpassend, dort war es ja gerade keine Kommission, also konnte auch nichts zurückgegeben werden (egal ob jetzt einzelne Flaschen oder nur ganze Kästen).

Zitat:
Was ich "immer mit den Verbrauchern" will?
Ja, die Frage bleibt trotz deinen Ausführungen.
Es geht mir darum, dass du dich - als Gewerbetreibender - nicht mit einer "überraschende AGB Klausel" herausreden kannst, also was soll das Thema?

Zitat:
Unternehmer dagegen m.W. nicht- darum wäre es "netterweise", wenn in diesem Fall der Getränkehändler den anderen Unternehmer auf spezielle AGBs Aufmerksam machen würde (wenn ich mich nicht irre).
OK, da hättest es dir also gewünscht (ich stimme dir sogar zu, dass ein ordentlicher Händler mindestens diesen Hinweis geben sollte, er will ja den Kunden nicht verärgern, sondern weitere Aufträge bekommen).
Aber rechtlich kannst du daraus nichts herleiten, wenn es in den AGB stand dann gilt es auch. Und wenn dort nichts dazu steht dann gilt das Marktübliche (imho sind "nur ganze Kästen" marktüblich).

Zitat:
Das hört sich nun auch für mich plausibel an, aber es widerspricht grundsätzlich dem Sinn des Kommissionsgeschäfts- ausgenommen der Zufall, dass ich diese Getränke noch brauchen kann.
Das sehe ich eben anders.
Ich kenne Kommissionsgeschäfte im Großhandel sogar so, dass nur ganze Paletten zurückgehen können.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Im Verein betreiben wir eine freie Kneipe. Wir haben unterschiedliche Lieferanten. Bei allen ist es so, daß angebrochene Kisten voll abgerechnet werden würden wenn wir Getränke zurückgehen lassen würden. Ich würde das also als Branchentypisch ansehen. Auch der B2B Kunde kann nur das erwarten was als Branchentypisch angesehen wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Es werden Kisten bestellt und geliefert. Warum sollten also angebrochene Kisten als z.B. 1/16 Kiste abgerechnet werden? Meiner Meinung nach ist hier also alles in Ordnung.

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