B-Ware vom Umtausch/Rückgabe ausschließen (Online Handel)

6. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
AndiBee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
B-Ware vom Umtausch/Rückgabe ausschließen (Online Handel)

Hallo zusammen,

dies ist mein erster Beitrag und der erste Versuch fungierte Infos zu bekommen.
Es ist so, dass ich Ware über einen OnlineShop anbiete, welche im Dropshipping Verfahren bestellt werden.
Der Großhändler hat in seinen AGBs zu stehen, dass er keine Waren zurück nimmt (außer sie ist natürlich stark beschädigt)
Aber eine Rücksendung im Sinne von "gefällt mir nicht" innerhalb von 14 Tagen - ausgeschlossen.

Nun ist es so, dass meine Kunden natürlich aber genau dieses Recht haben und auch gerne in Anspruch nehmen.

Ist es denn rechtlich abgesichert, wenn ich Ware extra als B-Ware kennzeichne und in meinen AGBs zu stehen habe, dass diese vom Umtausch ausgeschlossen ist ? Wenn ich also regulärer Ware natürlich das Rückgaberecht einräume, diese dann danach als B-Ware deklariere und erneut anbiete und der Käufer sich bewusst ist, dass er diese NICHT zurückgeben kann.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von AndiBee):
Wenn ich also regulärer Ware natürlich das Rückgaberecht einräume....
Denkfehler! Nicht du bist es der das Rückgaberecht einräumt, das ist ein gesetzlich verbrieftes Recht im Fernabsatz welches nicht ausgeschlossen werden darf. Deine weiteren Fragen sollten sich daher erübrigt haben.
Dass dein Lieferant die Ware nicht mehr zurücknimmt ist dein unternehmerisches Risiko das du nicht auf deine Kunden abwälzen kannst.

-- Editiert von -Laie- am 06.11.2017 16:23

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#2
 Von 
AndiBee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, sowas habe ich mir schon gedacht, bzw befürchtet. Wenn es doch aber der Gesetzgeber einräumt, dann gilt dies NICHT für den Großhändler ? Ist ja dann auch komisch - sorry, dass ich das so fragen muss dann

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von AndiBee):
Wenn es doch aber der Gesetzgeber einräumt, dann gilt dies NICHT für den Großhändler ?

Der Gesetzgeber räumt dieses Recht Verbrauchern ein - auch nicht für jede Ware einige sind ausgeschlossen.
Du bist aber kein Verbraucher - also Pech gehabt.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von AndiBee):
sorry, dass ich das so fragen muss dann
Ähm, ich glaube, du hast da noch massive Defizite bezüglich Rechte der Verbraucher und der deinigen. Du betreibst einen Onlineshop und kennst nicht deine Rechte/Pflichten??? Das ist gewerblicher Selbstmord!!!

-- Editiert von -Laie- am 06.11.2017 17:09

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#5
 Von 
AndiBee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ganz ruhig - das war mehr oder weniger nur der Unmut, den ich mal äußern wollte.
Mir ging es in erster Linie darum, dass ich das mit der B-Ware noch mal bestätigt bekomme (was ich eigentlich schon wusste)

und auch, dass es im B2B Bereich den Verbraucherschutz nicht gibt

Hätte ja sein können, dass jemand noch ein Schlupfloch weiß, was noch nicht bekannt ist :(

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von AndiBee):
ganz ruhig - das war mehr oder weniger nur der Unmut, den ich mal äußern wollte.
Warum denn Unmut? Daran muss sich jeder halten und die Kosten die dir dadurch entstehen sind ja auch bereits in deine Preise einkalkuliert. Warum also Unmut?

Signatur:

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Preisfrage:
Warum hat ein Online-Möbelhaus im Wesentlichen sehr ähnliche Preise zum großen Vor-Ort-Möbelhaus mit umfassender Beratung?
Weil genau dieses unternehmerische Risiko (beispielsweise fest eingeplante 10% Rückläufer mit 50% Schrottquote wegen beschädigt beim Aufbau) in die Preise einkalkuliert werden. Man spart also an einem Ende (Verkaufsfläche, Verkaufspersonal, Beratungspersonal usw.) und legt am anderen Ende drauf.

Jeder seriöse Händler muss eine gewisse Ausfallsquote mit einkalkulieren. Wenn es bei dir beispielsweise zu 80% Rückläufern kommt, passe dein Angebot an, mache bessere Fotos von der Ware, damit die Leute nur das kaufen, was ihnen von vornherein zusagt, oder kaufe billiger ein oder schraube die Preise nach oben. Das sind deine Mittel.

-- Editiert von mepeisen am 06.11.2017 17:43

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von AndiBee):
Wenn es doch aber der Gesetzgeber einräumt, dann gilt dies NICHT für den Großhändler ?


Wenn der Großhändler auch an Verbraucher verkauft, gilt das Gesetz auch für Ihn.
Er verkauft hier aber nicht an einen Verbraucher, von daher braucht er auch kein Rückgaberecht einräumen, weder für B-Ware, noch für Neuware.

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